Einkommensteuerreformgesetz 2027
| Offizieller Titel: | Einkommensteuerreformgesetz 2027 |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 07.09.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht. |
| Verbändebeteiligung: | Start: 18.08.2026 Frist: 21.08.2026 |
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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf „Einkommensteuerreformgesetz 2027“ der Bundesregierung zielt darauf ab, das Arbeitskräfte- und Wachstumspotenzial Deutschlands zu stärken und die Arbeit als Lebensgrundlage der Bürgerinnen und Bürger zu sichern. Die Lösung besteht in steuerlichen Entlastungen (höhere Grund- und Kinderfreibeträge, Anhebung des Kindergeldes, Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags), kombiniert mit Gegenfinanzierungen (höherer Reichensteuersatz, Abbau von Subventionen, Reduzierung der steuerlichen Absetzbarkeit für Handwerkerleistungen, Anhebung der Pauschsteuer bei Mini-Jobs). Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Der Entwurf wird vorgelegt vor dem Hintergrund dynamischer technologischer Entwicklungen, demografischen Wandels, internationaler Krisen (z. B. Kriege, verschlechternde Handelsbedingungen) und der Notwendigkeit, die Ziele der UN-Agenda 2030 (insbesondere nachhaltiges Wirtschaftswachstum und menschenwürdige Arbeit) zu erreichen. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und digitale Souveränität Deutschlands zu stärken und die steuerlichen Rahmenbedingungen an die aktuellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen anzupassen.
Kosten:
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz insgesamt Steuermehreinnahmen (Gegenfinanzierung durch höhere Steuern für Spitzenverdiener und Reduzierung von Subventionen) und Mindermehreinnahmen (durch Entlastungen). Die Jahreswirkungen (Steuermehr- und mindereinnahmen) betragen für die Jahre 2027–2031 zwischen ca. 1,5 Mrd. und 5,6 Mrd. Euro (je nach Gebietskörperschaft und Jahr, Details siehe Tabellen im Text). Im Bereich der Sozialversicherungen werden Mindereinnahmen von rund 300 Mio. Euro pro Jahr erwartet. Durch die Anhebung des Kindergeldes entstehen Mehrausgaben, die aber durch Einsparungen bei Sozialleistungen (z. B. SGB II, SGB XII) teilweise kompensiert werden. Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der Erfüllungsaufwand um ca. 108.000 Stunden pro Jahr. Für die Wirtschaft entsteht einmaliger Aufwand von ca. 1 Mio. Euro (Anpassung von Entgeltabrechnungssystemen). Für die Verwaltung ergibt sich eine jährliche Entlastung von ca. 17,2 Mio. Euro (hauptsächlich auf Landesebene).
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, um die rechtzeitige Umsetzung der Tarifanpassungen zu gewährleisten.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, um die Umsetzung der steuerlichen Änderungen zum 1. Januar 2027 sicherzustellen. Eine Evaluierung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf Preise, Verbraucherpreisniveau oder Gleichstellung erwartet. Interessenvertreter haben nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen. Das Gesetz steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und soll zur Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele beitragen.
Maßnahmen:
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst:
1. Anhebung des maximal berücksichtigungsfähigen Grundlohnbetrags für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge ab 2027 von 50 Euro auf 75 Euro pro Stunde (Nachtarbeit bleibt bei 50 Euro).
2. Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags für Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ab 2027 von 1.230 Euro auf 1.430 Euro.
3. Erhöhung des Kinderfreibetrags in zwei Schritten: 2027 um 300 Euro auf 7.128 Euro und 2028 um weitere 180 Euro auf 7.308 Euro (jeweils für beide Elternteile zusammen).
4. Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags ab 2027 um 216 Euro auf 12.564 Euro und ab 2028 um weitere 336 Euro auf 12.900 Euro; Anpassung des Einkommensteuertarifs zur stärkeren Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen.
5. Reduzierung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ab 2027: Statt 20 Prozent der Aufwendungen (max. 1.200 Euro) künftig nur noch 15 Prozent (max. 900 Euro).
6. Erhöhung des einheitlichen Pauschsteuersatzes für Mini-Jobs ab 2027 von 2 Prozent auf 5 Prozent.
7. Automatische Anpassung des Kindergelds entsprechend der Erhöhung der Kinderfreibeträge: 2027 um 8 Euro auf 267 Euro, 2028 um weitere 5 Euro auf 272 Euro pro Monat.
8. Einführung eines besonderen Zerlegungsmaßstabs bei der Gewerbesteuer für Rechenzentren ab 2027: Gewerbesteueraufkommen wird zu 90 Prozent nach elektrischer Nennanschlussleistung und zu 10 Prozent nach Arbeitslöhnen auf Standortgemeinden verteilt.
9. Anpassung der Sozialversicherungsentgeltverordnung: Für tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge gilt künftig die erhöhte steuerliche Grundlohngrenze von 75 Euro auch für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
10. Die meisten Änderungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, einige (insbesondere weitere Erhöhungen bei Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag und Kindergeld) zum 1. Januar 2028.
| Zeit, 10.08.2026 | Bundesfinanzminister Klingbeil nimmt Steuerpläne für Vereine zurück |
| Tagesschau, 10.08.2026 | Klingbeils Steuerpläne stoßen auf breite Kritik |
| Datum Referentenentwurf: | 21.07.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 02.09.2026 |
| Referentenentwurf: | Download PDF |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Wir leben in einer Zeit der Veränderung. In Zeiten dynamischer technologischer Entwicklungen und des demographischen Wandels gilt es, Wachstumspotentiale zu heben und die Arbeit als Lebensgrundlage der Bürgerinnen und Bürger zu sichern. Kriege und sich verschlechternde Handelsbedingungen verstärken das Bedürfnis nach Sicherheit. Deutschland muss dabei auf seinen Stärken aufbauen, und sich zugleich an die aktuellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anpassen. Ziel ist es, zukunftsfähige Reformen steuerpolitisch zu flankieren.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:
„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht we-
sentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO).“
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 507/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 04.09.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |