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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf betrifft ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen Deutschland und Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Steuerverkürzung bei Einkommen- und Vermögensteuern. Hintergrund ist die Umsetzung internationaler Empfehlungen zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) gemäß OECD/G20-Standards. Das Protokoll passt das bestehende Abkommen an, insbesondere durch eine neue Präambel, verschärfte Missbrauchsvermeidungsklauseln und Regelungen zu Dividenden und Immobiliengesellschaften. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Das Änderungsprotokoll basiert auf dem multilateralen Übereinkommen (BEPS-MLI) von 2016, das Maßnahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung international umsetzt. Deutschland und Albanien haben sich darauf verständigt, die gemeinsamen BEPS-Standards nicht direkt über das BEPS-MLI, sondern bilateral über ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Abkommen umzusetzen. Auslöser ist die internationale Verpflichtung zur Umsetzung der OECD/G20-Empfehlungen und die Notwendigkeit, Steuervermeidung und -umgehung effektiver zu bekämpfen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten. Das Gesetz dient der Sicherung des Steueraufkommens. Es werden keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung erwartet. Unternehmen, auch kleine und mittlere, entstehen keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Angaben zu erwarteten Einnahmen werden nicht gemacht.
Inkrafttreten:
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Protokoll selbst tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist ab dem 1. Januar des Folgejahres auf die entsprechenden Steuern anwendbar.
Sonstiges:
Der Entwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, da der Austausch der Ratifikationsurkunden bis spätestens 31. Dezember 2026 erfolgen muss, um die vollständige Anwendung ab 1. Januar 2027 zu gewährleisten. Eine Befristung oder Evaluation des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da Änderungen nur durch einen weiteren völkerrechtlichen Vertrag möglich sind. Das Gesetz unterstützt die Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030, insbesondere die Verringerung von Ungleichheiten und die Stärkung internationaler Partnerschaften im Steuerbereich.