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Doppelbesteuerungsabkommen mit Albanien

Der Entwurf ist im Bundesrat eingegangen, wurde aber noch nicht beraten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026 zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:08.09.2026
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Verbändebeteiligung:Keine Verbändebeteiligung durchgeführt.
Hinweis:Zu dem Entwurf wurde noch kein Dokument veröffentlicht.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf betrifft ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen Deutschland und Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Steuerverkürzung bei Einkommen- und Vermögensteuern. Hintergrund ist die Umsetzung internationaler Empfehlungen zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) gemäß OECD/G20-Standards. Das Protokoll passt das bestehende Abkommen an, insbesondere durch eine neue Präambel, verschärfte Missbrauchsvermeidungsklauseln und Regelungen zu Dividenden und Immobiliengesellschaften. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen. 
 
Hintergrund:  
Das Änderungsprotokoll basiert auf dem multilateralen Übereinkommen (BEPS-MLI) von 2016, das Maßnahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung international umsetzt. Deutschland und Albanien haben sich darauf verständigt, die gemeinsamen BEPS-Standards nicht direkt über das BEPS-MLI, sondern bilateral über ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Abkommen umzusetzen. Auslöser ist die internationale Verpflichtung zur Umsetzung der OECD/G20-Empfehlungen und die Notwendigkeit, Steuervermeidung und -umgehung effektiver zu bekämpfen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten. Das Gesetz dient der Sicherung des Steueraufkommens. Es werden keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung erwartet. Unternehmen, auch kleine und mittlere, entstehen keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Angaben zu erwarteten Einnahmen werden nicht gemacht. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Protokoll selbst tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist ab dem 1. Januar des Folgejahres auf die entsprechenden Steuern anwendbar. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, da der Austausch der Ratifikationsurkunden bis spätestens 31. Dezember 2026 erfolgen muss, um die vollständige Anwendung ab 1. Januar 2027 zu gewährleisten. Eine Befristung oder Evaluation des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da Änderungen nur durch einen weiteren völkerrechtlichen Vertrag möglich sind. Das Gesetz unterstützt die Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030, insbesondere die Verringerung von Ungleichheiten und die Stärkung internationaler Partnerschaften im Steuerbereich.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:02.09.2026
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:511/26
Eingang im Bundesrat:04.09.2026
Status Bundesrat:Eingegangen
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