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Doppelbesteuerungsabkommen mit der Ukraine

Der Entwurf ist im Bundesrat eingegangen, wurde aber noch nicht beraten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zu dem Abkommen vom 19. Mai 2026 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:08.09.2026
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Verbändebeteiligung:Keine Verbändebeteiligung durchgeführt.
Hinweis:Zu dem Entwurf wurde noch kein Dokument veröffentlicht.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf betrifft das Abkommen zwischen Deutschland und der Ukraine zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung von Steuerverkürzung und -umgehung. Doppelbesteuerung ist ein wesentliches Hindernis für internationale wirtschaftliche Aktivitäten, Handel und Investitionen. Das neue Abkommen ersetzt das bisherige Abkommen von 1995 und ist an aktuelle internationale Standards (insbesondere OECD-Musterabkommen 2017 und BEPS-Empfehlungen) angepasst. Es regelt, wie Einkünfte zwischen beiden Staaten besteuert werden, verhindert Steuerverkürzung und -umgehung und fördert die wirtschaftlichen Beziehungen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen. 
 
Hintergrund:  
Das Abkommen von 1995 entsprach nicht mehr den aktuellen Anforderungen und internationalen Standards. Das neue Abkommen wurde notwendig, um die Empfehlungen des OECD/G20-BEPS-Projekts und das multilaterale Instrument (MLI) umzusetzen, insbesondere zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Ziel ist es, die Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und steuerliche Hindernisse abzubauen. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da der Austausch der Ratifikationsurkunden bis spätestens 31. Dezember 2026 erfolgen muss, damit das Abkommen ab 1. Januar 2027 vollständig angewendet werden kann. 
 
Kosten:  
Für die öffentlichen Haushalte (Bund und Länder) entstehen keine nennenswerten fiskalischen Gesamtauswirkungen. Steuermehreinnahmen und Steuermindereinnahmen dürften sich weitgehend ausgleichen. Einige Maßnahmen dienen der Sicherung des Steueraufkommens. Für Bürger, Unternehmen und Verwaltungen entstehen keine messbaren zusätzlichen Kosten oder Erfüllungsaufwände. Auswirkungen auf Verbraucherpreise oder das allgemeine Preisniveau werden nicht erwartet. Es werden keine konkreten Einnahmen beziffert. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Abkommen selbst tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt dann für Steuerbeträge, die ab dem 1. Januar des Folgejahres gezahlt werden. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, um die rechtzeitige Anwendung des Abkommens zu gewährleisten. Das Gesetz steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und trägt zur Verringerung von Ungleichheiten und zur Stärkung internationaler Partnerschaften bei. Eine Evaluation ist nicht vorgesehen, da Änderungen nur durch ein weiteres völkerrechtliches Abkommen möglich sind. Das Abkommen enthält umfangreiche Datenschutzregelungen beim Informationsaustausch und sieht Schiedsverfahren zur Streitbeilegung vor. Das bisherige Abkommen von 1995 tritt mit Inkrafttreten des neuen Abkommens außer Kraft.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:02.09.2026
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:510/26
Eingang im Bundesrat:04.09.2026
Status Bundesrat:Eingegangen
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