Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten in den Jahren 2027 bis 2029
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029 |
| Initiator: | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 07.09.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht. |
| Verbändebeteiligung: | Start: 05.08.2026 Frist: 13.08.2026 |
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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Übertragungsnetzkosten für Strom in den Jahren 2027 bis 2029 durch einen staatlichen Zuschuss in Höhe von jährlich 5,525 Milliarden Euro zu senken. Ziel ist es, die Netzentgelte und damit die Stromkosten für Verbraucher und Unternehmen zu dämpfen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Hintergrund:
Als Hintergrund wird die starke Preisbelastung im Strommarkt genannt, insbesondere durch steigende Energiepreise infolge des Iran-Krieges. Bereits 2026 wurde ein ähnlicher Zuschuss gewährt (6,5 Mrd. Euro), der zu einer spürbaren Senkung der Netzentgelte führte. Die Fortführung des Zuschusses soll die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland sichern und die Belastung der Stromkunden abmildern. Ein Auslöser ist die Notwendigkeit, die steigenden Kosten für den Netzausbau und die Integration erneuerbarer Energien abzufedern.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen Ausgaben von jeweils 5,525 Milliarden Euro pro Jahr in den Jahren 2027 bis 2029, finanziert aus dem Klima- und Transformationsfonds. Für Länder und Kommunen entstehen keine Kosten. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll so rechtzeitig beschlossen werden, dass die Zuschüsse ab dem Jahr 2027 wirksam werden. Ein konkretes Datum wird nicht genannt; es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges:
Der Entwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, damit die Zuschüsse ohne Unterbrechung ab 2027 greifen können. Es entstehen weder für Bürger noch für die Wirtschaft oder Verwaltung zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der bereits für 2026 geltenden. Der Zuschuss hat einen entlastenden Effekt auf die Strompreise und unterstützt die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung. Negative Auswirkungen oder Alternativen werden nicht genannt. Die Maßnahme ist auf die Jahre 2027 bis 2029 befristet.
Maßnahmen:
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen aus dem Gesetzentwurf, stichpunktartig zusammengefasst:
1. Einführung eines Zuschusses von jährlich 5,525 Milliarden Euro für Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung in den Jahren 2027 bis 2029 zur Senkung der Übertragungsnetzkosten und damit der Netzentgelte für Stromkunden.
2. Auszahlung des Zuschusses in jeweils zehn monatlichen Raten pro Jahr an die Übertragungsnetzbetreiber.
3. Der Zuschuss wird anteilig auf die Übertragungsnetzbetreiber verteilt, entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Erlösobergrenze des Jahres.
4. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen den Zuschuss rechnerisch von den Erlösobergrenzen abziehen, wodurch die Kalkulationsbasis für die Netzentgelte sinkt.
5. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nicht durch den Zuschuss gedeckten Netzkosten weiterhin nach geltender Systematik zu ermitteln und zu veröffentlichen.
6. Bei Ausbleiben oder rechtlicher Unmöglichkeit der Zuschusszahlung dürfen Übertragungsnetzbetreiber und nachgelagerte Verteilernetzbetreiber ihre Netzentgelte einmalig unterjährig anpassen.
7. Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen Bund und Übertragungsnetzbetreibern zur Ausgestaltung der Zahlungsmodalitäten des Zuschusses.
8. Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber, sowohl das mit Zuschuss kalkulierte als auch das fiktive (ohne Zuschuss) Übertragungsnetzentgelt auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
9. Verpflichtung der Verteilernetzbetreiber, ebenfalls ein fiktives Netzentgelt (ohne Zuschuss) für typische Kundengruppen zu berechnen und dem tatsächlichen Netzentgelt gegenüberzustellen und zu veröffentlichen.
10. Stromlieferanten müssen ihre Kunden in der Rechnung auf den Zuschuss und die Informationsangebote der Netzbetreiber hinweisen.
Diese Maßnahmen zielen auf eine transparente, planbare und entlastende Gestaltung der Stromnetzentgelte für die Jahre 2027 bis 2029 ab.
| Datum Referentenentwurf: | 03.08.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 02.09.2026 |
| Referentenentwurf: | Download PDF |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 5. August 2026 die Länder- und Verbändebeteiligung zu einem Entwurf eines Gesetzes über einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029 eingeleitet. Der Gesetzentwurf enthält einen Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe von insgesamt 5,525 Milliarden Euro pro Jahr für die Jahre 2027 bis einschließlich 2029. Der Zuschuss dient der anteiligen Deckung der Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung in den Kalenderjahren 2027 bis einschließlich 2029 und wird jeweils in zehn gleichen Raten gezahlt. Über einen staatlichen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten sollen die aus den Netzentgelten resultierende Kostenbelastung der Stromkunden, d.h. der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Unternehmen, gedämpft und dadurch ein Beitrag zur Entlastung der Strombezugskosten insgesamt geleistet werden.
Stellungnahmen konnten bis einschließlich 13. August 2026, 12 Uhr eingereicht werden.
Es werden grundsätzlich alle eingereichten Stellungnahmen auf der Internetseite des BMWE veröffentlicht. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene Daten, die in der Stellungnahme enthalten sind. Mit der Übersendung der Stellungnahme wurde eingewilligt, dass die in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten veröffentlicht werden.
Falls der Veröffentlichung im Internet insgesamt widersprochen wurde, wird auf der Internetseite des BMWE lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer sie verfasst hat.
Mit der Einsendung werden dem BMWE die Nutzungsrechte für die zeitlich unbefristete Veröffentlichung der Stellungnahme auf der Internetseite des BMWE eingeräumt.
Insgesamt wurden 20 Stellungnahmen der Verbände und 4 Stellungnahmen der Länder eingereicht.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben zum Inhalt des Gesetzentwurfs nicht beigetragen.“
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 509/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 04.09.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |