Zum Inhalt springen

... Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes - Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen

keine Grafik
Basics
Offizieller Titel:... Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes - Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen
Initiator:Bundesrat
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:12.08.2026
Drucksache:21/7557 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf reagiert auf die steigende Zahl von Straftaten mit Schusswaffen, insbesondere mit illegalen halbautomatischen Kurzwaffen (Pistolen), die häufig von der organisierten Kriminalität genutzt werden. Ziel ist es, den unerlaubten Umgang (z.B. Besitz, Erwerb, Handeltreiben) mit solchen Waffen als Verbrechen einzustufen und damit härter zu bestrafen (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren). Zudem sollen Ermittlungsbehörden künftig Telekommunikationsüberwachung bei solchen Delikten einsetzen dürfen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern
 
Hintergrund:  
Der Entwurf nennt als Auslöser die stark gestiegene Zahl von Straftaten mit Schusswaffen, insbesondere in Berlin und bundesweit. Halbautomatische Pistolen spielen dabei eine zentrale Rolle, weil sie leicht zu verbergen sind und eine hohe Magazinkapazität sowie Feuerrate haben. Die bisherige Rechtslage wird als unzureichend angesehen, da sie die besondere Gefährlichkeit und Verbreitung dieser Waffen nicht angemessen abbildet. Ein weiterer Anlass ist, dass Ermittlungsbehörden bislang keine Telekommunikationsüberwachung bei diesen Delikten durchführen dürfen. 
 
Kosten:  
Es entstehen keine nennenswerten Mehrkosten für den Bundeshaushalt oder die Länder, da die Regelung bereits jetzt strafbare Sachverhalte betrifft. Es werden keine Einnahmen erwartet. Es entstehen auch keine zusätzlichen Bürokratiekosten oder sonstigen Kosten für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf kommt vom Bundesrat, nicht von der Bundesregierung. Es gibt keine Hinweise auf besondere Eilbedürftigkeit. Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen und ist mit EU- und Völkerrecht vereinbar. Nachhaltigkeitsaspekte werden nicht berührt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
1. Unerlaubter Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition wird künftig als Verbrechen eingestuft. 
2. Die Mindeststrafe für diese Verstöße wird auf ein Jahr Freiheitsstrafe angehoben, der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren. 
3. Der höhere Strafrahmen für besonders schwere Fälle (z.B. gewerbs- oder bandenmäßiges Handeltreiben) gilt künftig auch für diese Taten. 
4. In minderschweren Fällen bleibt eine mildere Bestrafung weiterhin möglich. 
5. Die Neuregelung ermöglicht, dass diese Straftaten als schwere Straftaten im Sinne der Telekommunikationsüberwachung gelten. 
6. Ermittlungsbehörden können bei Verdacht auf solche Straftaten künftig Telekommunikationsüberwachung anordnen. 
7. Die bisherige Regelung zum unerlaubten Erwerb, Besitz und Führen dieser Waffen in § 52 WaffG wird durch die neue Regelung ersetzt. 
8. Die Änderung führt zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Telekommunikationsüberwachung. 
9. Die Regelung entspricht dem Zitiergebot des Grundgesetzes (Artikel 19 Absatz 1 Satz 2). 
10. Die Bundesregierung prüft die vorgeschlagene Verschärfung und bezieht sie in die laufende Evaluierung des Waffenrechts ein.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:12.08.2026
Drucksache:21/7557 (PDF-Download)
Weiterführende Links