Änderung des Transplantationsgesetzes / Einführung einer Widerspruchsregelung
| Offizieller Titel: | Viertes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Einführung einer Widerspruchsregelung |
| Initiator: | Bundestagsgruppe |
| Status: | Im Bundestag eingegangen (1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
| Letzte Änderung: | 17.08.2026 |
| Drucksache: | 21/7570 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | Keine Verbändebeteiligung durchgeführt. |
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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer Widerspruchsregelung bei der Organspende vor. Künftig gilt jede Person als potenzielle Organ- oder Gewebespenderin, sofern sie nicht ausdrücklich widersprochen hat. Ziel ist, die Zahl der Organspenden zu erhöhen und die Versorgung schwerkranker Menschen zu verbessern. Die Möglichkeit, einen Widerspruch zu erklären, wird durch ein zentrales Register und umfassende Aufklärung sichergestellt. Der Entwurf stammt nicht von der Bundesregierung, sondern von einer Gruppe von Abgeordneten; daher gibt es kein federführendes Ministerium.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf nennt als Auslöser die anhaltend niedrige Zahl von Organspenden in Deutschland, die trotz verschiedener gesetzlicher und struktureller Maßnahmen nicht signifikant gesteigert werden konnte. Im Jahr 2025 standen 985 Organspenderinnen und Organspender 8.199 wartenden Patientinnen und Patienten gegenüber. Die Widerspruchsregelung soll helfen, diese Lücke zu schließen. Eine hohe grundsätzliche Spendenbereitschaft in der Bevölkerung steht einer geringen Zahl dokumentierter Entscheidungen gegenüber. Die Einführung des Registers für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende im März 2024 wird als wichtiger Baustein genannt.
Kosten:
Für die einmalige personalisierte Information aller volljährigen Bürgerinnen und Bürger (ca. 65 Mio.) entstehen dem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit Sachkosten von grob geschätzt 44 Mio. Euro. Laufende Kosten für die jährliche Information der neu Volljährigen werden auf 520.000 Euro geschätzt. Für organisatorische und technische Voraussetzungen (Datenverarbeitung) werden im ersten Jahr maximal 500.000 Euro, in den Folgejahren jeweils 15 % davon, sowie mindestens 3 Mio. Euro für Softwareprogrammierung veranschlagt. Einmalige Kosten für Broschüren und Flyer betragen mindestens 1,2 Mio. Euro, für die Überarbeitung der Informationskampagne 600.000 Euro. Zusätzlich wird mindestens eine neue Stelle geschaffen. Einnahmen werden nicht genannt.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum genauen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf betont die Notwendigkeit einer umfassenden und kontinuierlichen Aufklärung der Bevölkerung. Die Regelungen sollen auch die Angehörigen entlasten, da sie künftig nicht mehr in allen Fällen eine Entscheidung treffen müssen. Es werden keine nennenswerten Auswirkungen auf Preise im Gesundheitssektor oder gleichstellungspolitische Folgen erwartet. Der Entwurf sieht keine Alternativen vor und verweist auf die gescheiterte Wirkung bisheriger Maßnahmen. Die Vereinbarkeit mit EU- und Völkerrecht wird bestätigt. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht explizit erwähnt.
Maßnahmen:
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst:
1. Einführung der Widerspruchsregelung: Organ- und Gewebeentnahmen sind künftig grundsätzlich zulässig, wenn keine ausdrückliche Ablehnung (Widerspruch) vorliegt. Die Möglichkeit, sich gegen eine Spende zu entscheiden, bleibt bestehen.
2. Umfassende Aufklärungspflichten: Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit sowie Krankenkassen und private Krankenversicherungen müssen die Bevölkerung kontinuierlich, leicht verständlich, barrierefrei und mehrsprachig über die neue Rechtslage, die Bedeutung der Erklärungen und deren Rechtsfolgen informieren.
3. Erweiterte Informationsinhalte: Die Aufklärung muss alle möglichen Erklärungen (Zustimmung, Widerspruch, Übertragung der Entscheidung), deren Bedeutung und Rechtsfolgen, die Möglichkeit der Registrierung im Spendenregister, die Widerrufbarkeit und Änderbarkeit der Erklärung sowie das Verhältnis zur Patientenverfügung umfassen.
4. Informationspflicht für Neuzugezogene und neu Volljährige: Personen, die neu in den Geltungsbereich des Gesetzes einreisen oder volljährig werden, erhalten ein persönliches Informationsschreiben über die Widerspruchsregelung und deren Rechtsfolgen.
5. Neuregelung der Zulässigkeitsvoraussetzungen: Die Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebeentnahme werden klar geregelt. Bei volljährigen Personen ist die Entnahme zulässig, wenn keine Erklärung vorliegt und kein Widerspruch abgegeben wurde. Bei Minderjährigen bleibt die Zustimmung der Angehörigen erforderlich.
6. Schutz nicht einwilligungsfähiger Personen: Für Personen, die mindestens ein Jahr vor Feststellung des Todes nicht einwilligungsfähig waren, ist eine Organ- und Gewebeentnahme unzulässig, sofern keine Erklärung vorliegt.
7. Neues Verfahren zur Klärung der Spendebereitschaft: Ärztinnen und Ärzte müssen vor einer Entnahme prüfen, ob eine Erklärung vorliegt (insbesondere durch Abfrage des Spendenregisters) und die Angehörigen nach weiteren Erkenntnisquellen sowie nach einer möglichen Nichteinwilligungsfähigkeit befragen.
8. Kein Entscheidungsrecht der Angehörigen: Angehörige haben grundsätzlich kein eigenes Entscheidungsrecht mehr, außer bei minderjährigen Spendern ohne eigene Erklärung. Ist ein Angehöriger nicht erreichbar, kann die Entnahme unter bestimmten Voraussetzungen dennoch erfolgen.
9. Evaluation der Aufklärungsunterlagen: Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit muss die Aufklärungsunterlagen regelmäßig evaluieren, insbesondere hinsichtlich der Bedeutung und Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs, unter Einbeziehung wissenschaftlicher Sachverständiger.
10. Übergangsregelung und Datenübermittlung: Zur Information der Bevölkerung vor Inkrafttreten der Widerspruchsregelung werden personalisierte Informationsschreiben verschickt. Dafür übermitteln die Meldebehörden die erforderlichen Daten an das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit. Auch nach Inkrafttreten werden Daten neu registrierter oder volljährig gewordener Personen übermittelt, um diese zu informieren.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Regelungsvorhaben betrifft die Einführung einer Widerspruchsregelung bei der postmortalen Organ- und Gewebespende durch Änderung des Transplantationsgesetzes. Es bezieht sich insbesondere auf den Gesetzentwurf einer fraktionsübergreifenden Gruppe von Abgeordneten „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Einführung einer Widerspruchsregelung im Transplantationsgesetz“ vom 13.08.2026 (BT-Drucksache 21/7570) sowie auf die Gesetzesinitiative des Bundesrates.
Ziel ist, den Gesetzesentwurf zu unterstützen, der eine Steigerung der Organverfügbarkeit für die Patienten auf der Warteliste durch Einführung einer Widerspruchsregelung unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Bürgerinnen und Bürger anstrebt.
Lobbyregister-Nr.: R004573 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 85436
| Eingang im Bundestag: | 13.08.2026 |
| Drucksache: | 21/7570 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |