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Gesetz zur Regelung des Schienenpersonenfernverkehrsangebotes und zur Änderung weiterer Gesetze

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Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Regelung des Schienenpersonenfernverkehrsangebotes und zur Änderung weiterer Gesetze
Initiator:B90/Grüne
Status:Im Bundestag eingegangen
(1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:18.08.2026
Drucksache:21/7626 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zielt darauf ab, eine gesetzliche Grundlage für ein ausreichendes Fernverkehrsangebot auf der Schiene (Schienenpersonenfernverkehr, SPFV) in Deutschland zu schaffen. Hintergrund ist, dass das Grundgesetz (Art. 87e Abs. 4) den Bund verpflichtet, für ein angemessenes Verkehrsangebot auf dem Schienennetz zu sorgen. Seit der Bahnreform 1994 fehlt jedoch eine entsprechende gesetzliche Regelung, was zu einem Rückgang des Fernverkehrsangebots geführt hat. Der Entwurf sieht die Einrichtung eines bundesweiten Aufgabenträgers (bundeseigene GmbH) vor, der ein Mindestangebot im SPFV sicherstellt, insbesondere dort, wo der Markt keine ausreichende Anbindung bietet. Der Entwurf stammt nicht von der Bundesregierung, sondern von der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; ein federführendes Ministerium ist daher nicht benannt. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf verweist auf die unerfüllte Vorgabe des Grundgesetzes seit der Bahnreform 1994, ein Bundesgesetz für den SPFV zu schaffen. Als Auslöser werden der kontinuierliche Rückgang des Fernverkehrsangebots seit 1996, das Ausbleiben eines attraktiven Wettbewerbs und die Nichterreichung der Ziele zur Verkehrsverlagerung auf die Schiene sowie zur Reduktion von Emissionen genannt. Der Entwurf soll diese Lücke schließen und den verfassungsrechtlichen Auftrag umsetzen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt werden jährliche Kosten von 200 bis 400 Millionen Euro geschätzt, abhängig vom Umfang des Fernverkehrsangebots. Diese Summe ist im Vergleich zu den Ausgaben für den Schienenpersonennahverkehr oder Steuervergünstigungen für Flugtreibstoffe und Dienstwagen gering. Die Kosten sollen stufenweise entstehen und sich mit steigenden Fahrgastzahlen mittelfristig verringern. Für Länder entstehen keine explizit genannten Kosten. Einnahmen werden nicht konkret beziffert, aber es wird ein erheblicher gesamtwirtschaftlicher Nutzen erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Vorschriften zum Fernverkehrsplan werden jedoch erst zwölf Monate nach Verkündung wirksam. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist nicht befristet und sieht keine Evaluierung vor. Es werden keine weiteren Kosten, keine Bürokratiekosten und kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger oder die Wirtschaft erwartet. Der Entwurf wurde ausschließlich von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erstellt, ohne externe Beteiligung. Das Gesetz soll zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung beitragen, Nachhaltigkeitsziele fördern und gleichwertige Lebensverhältnisse unterstützen. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
1. Sicherstellung des Allgemeinwohls bei den Verkehrsleistungen im Fernverkehr als Aufgabe des Bundes. 
2. Ziel einer möglichst flächendeckenden Sicherstellung des Fernverkehrs in Deutschland. 
3. Fokus auf die Anbindung von Oberzentren an den Fernverkehr, wie sie in den Raumordnungsplänen der Länder ausgewiesen sind. 
4. Anschluss auch von dazwischen liegenden Städten an den Fernverkehr. 
5. Anbindung touristischer Destinationen von nationaler Bedeutung, sofern sie über die Schiene erreichbar sind. 
6. Einrichtung eines Aufgabenträgers in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zur effizienten Steuerung durch den Bund. 
7. Möglichkeit für den Bund, bei Lücken im Fernverkehrssystem regulierend einzugreifen. 
8. Ergänzung im Eisenbahnregulierungsgesetz zur Sicherstellung, dass Fernverkehrsicherstellungsgesetz und Fernverkehrsplan mit dem Infrastrukturausbau abgestimmt sind. 
9. Umsetzung des Infrastrukturausbaus und Fahrplanverbesserungen nach dem Konzept eines integralen Taktfahrplans, also schrittweise und eng verzahnt. 
10. Erweiterung der Zuständigkeit des Bundesaufgabenträgers auf Vergaben nach EU-Verordnung Nr. 1370/2007 auch für den Fernverkehr (bisher nur für den Nahverkehr).

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut B90/Grüne:

„Der Gesetzentwurf wurde durch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erarbeitet. Externe Dritte außerhalb des Deutschen Bundestages waren an der Formulierung des Textes nicht beteiligt. Entwürfe, Textbausteine oder Formulierungshilfen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern, Verbänden oder Unternehmen
wurden nicht übernommen.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:17.08.2026
Drucksache:21/7626 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente