Zum Inhalt springen

Einführung einer Zuckergetränkesteuer

Der Entwurf liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:23.09.2026
Eckpunktepapier:Download Eckpunkte
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD sieht die Einführung einer nach dem Gesamtzuckergehalt gestaffelten Verbrauchsteuer auf gezuckerte Getränke vor. Ziel ist es, den Konsum von Zuckergetränken zu senken und zusätzliche Einnahmen für den Bundeshaushalt zu erzielen. Die Steuer soll auch Anreize für Hersteller schaffen, den Zuckergehalt ihrer Produkte zu reduzieren. Federführend zuständig ist kein Ministerium, da es sich um einen Fraktionsentwurf handelt. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist auf Empfehlungen der WHO, den Zuckerkonsum zu begrenzen, da in Deutschland die Aufnahme freier Zucker regelmäßig überschritten wird. Gezuckerte Getränke tragen erheblich zu diesem Problem bei und sind mit Gesundheitsrisiken wie Adipositas, Diabetes Typ 2, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Karies verbunden. Die damit verbundenen Versorgungskosten für das Gesundheitssystem werden auf etwa 3,5 Mrd. Euro jährlich geschätzt. Auslöser für den Entwurf ist die Verabschiedung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 10. Juli 2026, das eine geringere Kürzung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds vorsieht. Die Gegenfinanzierung soll durch die neue Steuer erfolgen. 
 
Kosten:  
Für die Zollverwaltung und das ITZBund entstehen zwischen 2026 und 2029 Gesamtkosten von rund 89 Mio. Euro, davon etwa 11 Mio. Euro einmalige Umstellungskosten und rund 78 Mio. Euro laufende Kosten. Im Bundesministerium der Finanzen entstehen ab 2027 jährliche Personalkosten von 523.000 Euro. Für die Wirtschaft fallen jährlich Bürokratiekosten von rund 2,3 Mio. Euro und einmalig 940.000 Euro an. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die erwarteten Steuermehreinnahmen für den Bund betragen zwischen 945 Mio. Euro (2027) und 1.180 Mio. Euro (2031) pro Jahr. Die Steuer wird vollständig dem Bund zugewiesen; Länder und Gemeinden erhalten keine Einnahmen. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
Das Gesetz ist unbefristet, soll aber innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten evaluiert werden. Es wird mit Preissteigerungen für Endverbraucher gerechnet, da die Steuer auf die Verbraucher überwälzt werden soll. Kleine und mittlere Unternehmen sowie Großunternehmen sind gleichermaßen betroffen; eine Differenzierung erfolgt nicht. Der Entwurf wurde ohne wesentlichen Einfluss von Interessenvertretern erstellt. Die Vereinbarkeit mit EU- und Völkerrecht ist gegeben. Das Gesetz dient auch Nachhaltigkeitszielen, insbesondere der Konsolidierung der Staatsfinanzen und der Förderung gesünderer Ernährung. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs zur Zuckergetränkesteuer in Stichpunkten: 
 
1. Einführung einer Zuckergetränkesteuer auf gezuckerte Getränke mit mindestens 5 Gramm Zucker pro 100 Milliliter, einschließlich Konzentrate und Sirupe, um Einnahmen zu erzielen und Anreize zur Zuckerreduktion zu schaffen. 
 
2. Ausnahmen von der Steuer für reine Frucht- und Gemüsesäfte ohne zugesetzten Zucker, Schorlen ohne Zuckerzusatz, alkoholfreie Biere, Weine, Schaumweine, Milchmischgetränke, Soja-, Hafer- und Reisdrinks sowie Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel. 
 
3. Staffelung des Steuersatzes in drei Stufen je nach Gesamtzuckergehalt, um Anreize für weniger Zucker in Getränken zu setzen. 
 
4. Einführung eines Steuerlagersystems: Nur Hersteller und Großhändler können eine Steuerlagererlaubnis erhalten, nicht jedoch Einzelhandel, Gastronomie oder Bäckereien; das Steuerlager unterliegt besonderen Erlaubnis- und Anzeigevorschriften. 
 
5. Besteuerung entsteht grundsätzlich bei Entnahme aus dem Steuerlager in den freien Verkehr; auch Herstellung ohne Erlaubnis ist steuerpflichtig, mit Ausnahme der Herstellung zum direkten Verzehr in der Gastronomie. 
 
6. Regelungen für den Versand und Empfang gezuckerter Getränke unter Steueraussetzung, inklusive digitaler Verwaltungsdokumente und Sicherheitsleistungen, sowie spezielle Vorschriften für registrierte Versender und begünstigte Empfänger. 
 
7. Steuerfreie Einfuhr durch Privatpersonen für den Eigenbedarf aus anderen EU-Staaten; gewerbliche Einfuhren und Versandhandel unterliegen besonderen Anmelde-, Sicherheits- und Erlaubnispflichten sowie der Steuerpflicht. 
 
8. Steuerbefreiungen und Steuerentlastungen für bestimmte Verwendungen, wie Vernichtung unter Steueraufsicht, betriebliche Proben, wissenschaftliche Zwecke oder erneute Aufnahme in ein Steuerlager sowie Ausfuhr in andere EU-Staaten. 
 
9. Einführung umfangreicher Steueraufsichts- und Kontrollmaßnahmen, einschließlich Sicherstellungsmöglichkeiten für gezuckerte Getränke bei Verdacht auf Steuerhinterziehung sowie eines Katalogs von Ordnungswidrigkeiten. 
 
10. Ermächtigungen für das Bundesministerium der Finanzen zur weiteren Ausgestaltung per Rechtsverordnung, Einführung digitaler Verfahren, und Vereinfachungen für die Wirtschaft und Verwaltung im Übergangszeitraum bis zur vollen Wirksamkeit der Steuer ab Juli 2027.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Eckpunktepapier:07.08.2026
Datum Referentenentwurf:23.09.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Eckpunktepapier:Download PDF
Referentenentwurf:Download PDF
Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:

„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt dieses Gesetzes genommen.“