Zum Inhalt springen

Reform der Steuerberaterprüfung

Der Entwurf liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Reform der Steuerberaterprüfung und zur Änderung weiterer Vorschriften im Steuerberatungsrecht
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:07.08.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Steuerberaterprüfung attraktiver und zugänglicher zu machen, um dem demographischen Wandel und schwankenden Teilnehmerzahlen zu begegnen, ohne das hohe fachliche Niveau zu senken. Die wichtigsten Maßnahmen sind die Abschaffung des sogenannten Fakultätsvorbehalts (Zulassung zur Prüfung künftig für alle Hochschulabsolventen unabhängig von der Fachrichtung) und die Aufhebung der Beschränkung der Wiederholungsversuche. Weitere Reformen, wie die Flexibilisierung der Prüfungsorganisation und die Modernisierung des Prüfungsverfahrens, werden durch eine erweiterte Verordnungsermächtigung ermöglicht. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen
 
Hintergrund:  
Der Entwurf nennt als Auslöser den demographischen Wandel und die Notwendigkeit, die Steuerberaterprüfung für mehr Bewerberinnen und Bewerber attraktiv zu gestalten. Schwankende Teilnehmerzahlen und strukturelle Unterschiede zwischen den Ländern machen eine Reform erforderlich. Die Maßnahmen greifen Anregungen von Berufsverbänden auf, insbesondere zur Aufhebung der Wiederholungsbeschränkung und des Fakultätsvorbehalts. 
 
Kosten:  
Bund und Länder: Es entstehen weder für den Bund noch für die Länder Mehrausgaben.  
Bürgerinnen und Bürger: Der laufende Erfüllungsaufwand reduziert sich um jährlich 2.000 Stunden (vor allem durch den Wegfall des Nachweises eines bestimmten Studienfachs).  
Wirtschaft: Kein Erfüllungsaufwand.  
Verwaltung: Der laufende Erfüllungsaufwand reduziert sich um etwa 168.000 Euro jährlich (vor allem durch Wegfall des Fakultätsvorbehalts und Synergien bei Prüfverbünden).  
Einnahmen: Keine direkten Einnahmen für Bund oder Länder. Die Kosten der Steuerberaterprüfung werden weiterhin über Prüfungsgebühren gedeckt, die ggf. ansteigen könnten, falls die Bewerberzahlen deutlich steigen.  
Weitere Kosten: Keine. 
 
Inkrafttreten:  
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
- Die Reform ist nicht befristet, soll aber vier Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. 
- Die Maßnahmen dienen auch der Verwaltungsvereinfachung und der Förderung von Gleichstellung sowie Vereinbarkeit von Familie und Beruf. 
- Die Reform ist mit EU-Recht vereinbar und berücksichtigt Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. hochwertige Bildung, weniger Ungleichheiten). 
- Auswirkungen auf das Preisniveau oder die Verbraucherpreise werden nicht erwartet. 
- Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, hat aber hohe Bedeutung für die Nachwuchsgewinnung im Steuerberaterberuf. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
1. Reform der Zulassungsvoraussetzungen zur Steuerberaterprüfung: Der sogenannte Fakultätsvorbehalt entfällt, sodass Bewerber mit beliebigem Hochschulabschluss und entsprechender praktischer Tätigkeit zur Prüfung zugelassen werden können. Auch Fachhochschulabsolventen erhalten diese Möglichkeit. 
 
2. Anpassung der Anforderungen an die praktische Tätigkeit: Zeiten der praktischen Tätigkeit werden nach bestandener Fortbildungsprüfung (z.B. Bilanzbuchhalter, Steuerfachwirt) angerechnet; die Mindestanforderung bleibt bei 16 Wochenstunden. 
 
3. Neuregelung und Flexibilisierung der Zuständigkeiten bei der Steuerberaterprüfung: Steuerberaterkammern bleiben zuständig, können aber länderübergreifende gemeinsame Stellen und Schreibverbünde bilden, um Ressourcen besser zu nutzen. 
 
4. Umfassende Neuregelung der Prüfungsausschüsse: Prüfungsausschüsse werden bei den obersten Landesbehörden gebildet, können länderübergreifend organisiert werden und setzen sich aus Vertretern der Finanzverwaltung, Steuerberatern und der Wirtschaft zusammen. Künftig können auch Beamte des gehobenen Dienstes mit entsprechender Qualifikation berufen werden. 
 
5. Klarstellung und Erweiterung der Prüfungsinhalte: Die Steuerberaterprüfung bleibt schriftlich und mündlich, umfasst nun ausdrücklich auch internationales Steuerrecht und sonstiges Europarecht. Die Prüfung kann weiterhin elektronisch durchgeführt werden. 
 
6. Unbegrenzte Wiederholungsmöglichkeit der Steuerberaterprüfung: Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden, um Chancengleichheit zu fördern und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. 
 
7. Erleichterte Befreiung von der Steuerberaterprüfung: Für bestimmte Tätigkeiten entfällt das Erfordernis, dass diese „überwiegend“ im Steuerbereich ausgeübt wurden; es reicht ein Umfang von mindestens 16 Wochenstunden. 
 
8. Einführung und Erweiterung des amtlichen Steuerberaterverzeichnisses: Neben der beruflichen Niederlassung werden künftig auch die weiteren Beratungsstellen von Steuerberatern angezeigt, um die Transparenz und Auffindbarkeit zu erhöhen. 
 
9. Neue Regelungen zur Rücknahme von Zulassungen und Prüfungsentscheidungen: Die Zulassung zur Prüfung, Befreiung oder Prüfungsentscheidung kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich relevante Tatsachen bekannt werden; dies dient der Integrität der Staatsprüfung. 
 
10. Erweiterte Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen: Das Ministerium kann künftig detaillierte Vorschriften zur Durchführung der Steuerberaterprüfung (z.B. Ablauf, Prüfungsgebiete, Bewertung) erlassen, um die Ausgestaltung flexibler und zeitgemäßer zu regeln.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:07.08.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Referentenentwurf:Download PDF
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Angesichts des demographischen Wandels und schwankender Teilnehmerzahlen soll die Steuerberaterprüfung durch verschiedene Maßnahmen für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver werden, ohne dass hierdurch das hohe fachliche Niveau der Steuerberaterprüfung verringert wird. 
 
Bei den Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung sieht der Referentenentwurf eine Aufhebung des sogenannten Fakultätsvorbehalts vor. Darüber hinaus soll die Beschränkung der Wiederholungsversuche aufgehoben werden. Im Bereich der organisatorischen Durchführung und Abnahme der Steuerberaterprüfung sollen rechtliche Grundlagen zur Bildung von gemeinsamen Stellen und Prüfverbünden erweitert werden, um mehr Flexibilität und Synergien zu ermöglichen. 
 
Weitergehende Maßnahmen, insbesondere die zeitliche Streckung der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens, sollen dem Bundesministerium der Finanzen durch eine Erweiterung der Verordnungsermächtigung ermöglicht werden.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:

„Zur vorgesehenen Reformierung der Steuerberaterprüfung fanden im Vorfeld Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundessteuerberaterkammer und des Deutschen Steuerberaterverbands statt. Die Anregungen zur Aufhebung der Wiederholungsbeschrän-
kung und zum Wegfall des Fakultätsvorbehalts wurden hierbei aufgegriffen.
Im Übrigen hat es keine wesentlichen Einflussnahmen von Verbänden oder Kammern auf den Inhalt des Gesetzentwurfs gegeben.“

Weiterführende Links