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... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

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Basics
Offizieller Titel:... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Initiator:Bundesrat
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:26.08.2026
Drucksache:21/7732 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf befasst sich mit der Reform der Datenschutzaufsicht in Deutschland. Das Problem ist, dass die föderale Struktur mit getrennten Aufsichtsbehörden auf Bundes- und Landesebene zu Doppelprüfungen und uneinheitlicher Rechtsanwendung führen kann, besonders bei bundesweit agierenden Unternehmen und Forschungsvorhaben. Die Lösung ist eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die die Datenschutzkonferenz gesetzlich verankert, ihr verbindliche Mehrheitsbeschlüsse ermöglicht und einen nationalen One-Stop-Shop sowie das Einer-für-Alle-Prinzip (EfA) einführt. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern
 
Hintergrund:  
Der Entwurf setzt eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag 2025 um, die die gesetzliche Verankerung der Datenschutzkonferenz vorsieht. Ziel ist es, die föderale Fachexpertise mit zentraler Koordinierung zu verbinden und die Zusammenarbeit der Länder zu verbessern. Auslöser ist die Notwendigkeit, die Koordination und Effizienz der Datenschutzaufsicht in Deutschland zu verbessern und die einheitliche Umsetzung des EU-Datenschutzrechts zu gewährleisten. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben und kein Vollzugsaufwand. Für die Wirtschaft wird mittelfristig eine Verringerung des jährlichen Erfüllungsaufwands erwartet, da Mehrfachabstimmungen und Doppelprüfungen entfallen. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entstehen keine zusätzlichen Kosten. Es werden keine Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Im Text sind keine Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens enthalten. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesrat beschlossen und an den Bundestag weitergeleitet. Er wird als verfassungsrechtlich zulässiger Ansatz zur Aufgabenbündelung und zur Verbesserung der Länderzusammenarbeit dargestellt. Hinweise auf eine besondere Eilbedürftigkeit finden sich im Text nicht
 
Maßnahmen:  
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
1. Die Datenschutzkonferenz wird gesetzlich institutionalisiert, um eine einheitliche Anwendung des Unions- und nationalen Datenschutzrechts zu gewährleisten. 
2. Die Datenschutzkonferenz erhält ausdrücklich das Recht, Beschlüsse und Stellungnahmen zu veröffentlichen, um Orientierung für Verantwortliche und Betroffene zu bieten. 
3. Die Datenschutzkonferenz erhält Geschäftsordnungsautonomie, sodass Verfahrensdetails flexibel und ohne Gesetzesänderung geregelt werden können. 
4. Mehrheitsbeschlüsse der Datenschutzkonferenz werden verbindlich für ihre Mitglieder, um eine einheitlichere Rechtsanwendung zu fördern, insbesondere bei grundsätzlichen Fragen und neuen Technologien. 
5. Die Bindungswirkung der Beschlüsse ist auf die Mitglieder der Datenschutzkonferenz beschränkt und begründet keine einklagbaren Rechte Dritter. 
6. Für Verfahren nach der DSGVO wird das Prinzip der einfachen Mehrheit eingeführt, um die Beschlussfassung zu vereinfachen und die Handlungsfähigkeit der Aufsichtsbehörden zu stärken. 
7. Einführung des „Einer-für-Alle-Prinzips“ (EfA) in der Datenschutzaufsicht: Die datenschutzrechtliche Bewertung eines Verfahrens durch eine Aufsichtsbehörde gilt für alle anderen Aufsichtsbehörden, sofern das Verfahren wesentlich unverändert bleibt. 
8. Die Geschäftsordnung der Datenschutzkonferenz regelt das EfA-Prinzip im Detail, einschließlich gemeinsamer Prüfstandards und Mechanismen zur Sicherung der Bindungswirkung. 
9. Für länderübergreifende Datenverarbeitung durch verbundene Unternehmen oder Forschungseinrichtungen im nicht-öffentlichen Bereich wird eine Zuständigkeitsbündelung bei einer Aufsichtsbehörde eingeführt, um Verfahren zu beschleunigen und Rechtssicherheit zu schaffen. 
10. Betroffene erhalten ein Wahlrecht, bei welcher zuständigen Aufsichtsbehörde sie eine Anzeige stellen; nach Feststellung der Zuständigkeit ist eine Aufsichtsbehörde bundesweit allein zuständig.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:26.08.2026
Drucksache:21/7732 (PDF-Download)
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