... Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
| Offizieller Titel: | ... Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes |
| Initiator: | Bundesrat |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 26.08.2026 |
| Drucksache: | 21/7734 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf adressiert das Problem, dass Netzanschlüsse für Stromerzeugungsanlagen in vielen Regionen ein Engpass für die Energiewende sind. Bisher werden diese Anschlüsse meist nach dem Windhundprinzip vergeben, ohne die regionale Netzsituation ausreichend zu berücksichtigen. Ziel ist es, durch gezieltere Vergabe und Priorisierung von Netzanschlüssen – insbesondere für Flexibilitäten wie Lasten und Batteriespeicher – eine bessere Auslastung der Netze zu erreichen, den Ausbau erneuerbarer Energien zu ermöglichen und den Redispatch-Bedarf zu senken. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Hintergrund:
Im Text wird als Hintergrund genannt, dass die Auslastung der Stromnetze deutschlandweit unterschiedlich ist und das bisherige Vergabeverfahren (Windhundprinzip) nicht optimal auf die regionalen Gegebenheiten eingeht. Der Auslöser für den Gesetzentwurf ist der Bedarf, Netzengpässe zu beseitigen und die Energiewende durch effizientere Nutzung der Netzkapazitäten zu unterstützen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Kosten. Es werden auch keine Einnahmen erwartet. Ebenso wird kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung angegeben.
Inkrafttreten:
Es werden keine Angaben zum genauen Inkrafttreten gemacht. Daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Es werden keine weiteren besonderen Aspekte wie Eilbedürftigkeit oder sonstige relevante Hinweise im Text genannt. Alternativen zum Gesetzentwurf werden nicht genannt.
Maßnahmen:
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst:
1. Konkretisierung der Kriterien für die Vergabe von Netzanschlüssen, um mehr Rechtssicherheit für Netzbetreiber zu schaffen und das bisherige Windhundverfahren zu ergänzen.
2. Einführung flexibler Netzanschlussvereinbarungen für große Batteriespeicher, um deren Ein- und Ausspeisung besser netztechnisch steuern zu können.
3. Vorrangiger Netzanschluss für Erneuerbare-Energien-Anlagen bleibt bestehen, Netzbetreiber können aber an einzelnen Anschlusspunkten Kapazitäten für Flexibilitäten (Lasten und Speicher) für drei Jahre reservieren.
4. Reservierte Anschlusskapazitäten müssen fachlich begründet sein und dienen dem Ziel, den Redispatch (Netzstabilisierung durch Eingriffe) zu senken; sie dürfen den Ausbau erneuerbarer Energien nicht einschränken.
5. In der Mittelspannung können Kapazitäten anhand ausgewiesener Gewerbe- oder Industrieflächen reserviert werden; in der Niederspannung für perspektivische Anforderungen wie Wärmepumpen und E-Mobilität.
6. Netzbetreiber müssen die reservierten Kapazitäten und deren Nutzung transparent auf ihren Internetseiten veröffentlichen.
7. Bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Reservierung sind die Anschlusskapazitäten sofort wieder für den regulären Vergabeprozess freizugeben, um Missbrauch zu verhindern.
8. Einführung einer Priorisierung bei Netzanschlüssen: Überbauung von Lasten oder Speichern mit erneuerbaren Energien wird bevorzugt, gemeinsame Überbauung von Lasten, Speichern und erneuerbaren Energien erhält höchste Priorität.
9. Projekte, die zu flexiblen Netzanschlussverträgen bereit sind, werden innerhalb der Priorisierung zusätzlich bevorzugt.
10. Netzbetreiber sind künftig verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers flexible Netzanschlussvereinbarungen anzubieten, um die Balance zwischen Netzbetreibern, Erneuerbare-Energien-Anlagen und Speichern zu wahren.
| Eingang im Bundestag: | 26.08.2026 |
| Drucksache: | 21/7734 (PDF-Download) |