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Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts

Der Entwurf liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts
Initiator:Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:17.08.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:Start: 17.08.2026
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf sieht die vollständige Aufhebung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) vor, das seit 1977 den Fernunterricht in Deutschland regelt. Ziel ist die Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts, insbesondere durch die Abschaffung des Anzeige- und Zulassungsverfahrens für Fernlehrgänge. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit der Weiterbildungsangebote gestärkt, Bürokratie abgebaut und die Digitalisierung gefördert werden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Jugend und Familie
 
Hintergrund:  
Das FernUSG stammt aus einer Zeit ohne Internet und digitale Lernformen. Seitdem hat sich der Weiterbildungsmarkt durch Digitalisierung, Internationalisierung und neue Verbraucherschutzstandards stark verändert. Das Gesetz wurde jedoch nicht angepasst und ist heute bürokratisch, ineffizient und nicht mehr zeitgemäß. Die Modernisierung ist im Koalitionsvertrag vorgesehen und erfolgt, um den rechtlichen Rahmen an die digitale Bildungsrealität anzupassen. Ein Auslöser ist auch, dass das bisherige Zulassungsverfahren zu Unsicherheiten, Wettbewerbsnachteilen und unnötiger Bürokratie geführt hat. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.  
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um ca. 4,8 Mio. Euro durch den Wegfall des Zulassungsverfahrens, es entstehen aber durch Anpassungen im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) ein jährlicher Mehraufwand von ca. 130.000 Euro und ein einmaliger Aufwand von ca. 173.000 Euro.  
Für die Verwaltung (Länder) sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand um ca. 1,1 Mio. Euro, es entsteht aber durch neue Prüfpflichten ein jährlicher Mehraufwand von ca. 179.800 Euro.  
Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Zeitaufwand nicht, es entstehen keine zusätzlichen Kosten.  
Einnahmen werden nicht erwartet. Auswirkungen auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten; eher wird mit positiven Effekten für die Preisgestaltung gerechnet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine konkreten Angaben im Text. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist Teil der Umsetzung des Koalitionsvertrags und verfolgt das Ziel, Bürokratie abzubauen und die Digitalisierung zu fördern. Er ist nicht befristet und sieht keine Evaluierung vor. Gleichstellungspolitische Auswirkungen wurden geprüft und als positiv bewertet. Der Entwurf steht im Einklang mit EU- und Völkerrecht und trägt zu mehreren Nachhaltigkeitszielen (u. a. Bildung, Innovation, weniger Ungleichheiten) bei. Experimentierklauseln sind nicht vorgesehen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist gegeben. Interessenvertreter haben nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
1. Aufhebung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG): Die §§ 1 bis 26 FernUSG werden gestrichen, wodurch die speziellen zivil- und öffentlich-rechtlichen Regelungen für Fernunterrichtsverträge entfallen. 
 
2. Entfall der Zulassungspflicht für Fernlehrgänge: Die bisher verpflichtende Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) entfällt, was Bürokratie abbaut und insbesondere kleine sowie innovative Anbieter entlastet. 
 
3. Übertragung des Verbraucherschutzes auf allgemeines Recht: Der Schutz der Teilnehmer wird künftig durch das allgemeine Verbraucherrecht (z.B. BGB, Fernabsatzrecht, Widerrufsrechte) gewährleistet, wodurch Doppelregulierung vermieden wird. 
 
4. Übergangsregelung mit Bescheinigung: Für eine Übergangszeit können Anbieter auf Antrag eine Bescheinigung erhalten, dass ihr Fernlehrgang die bisherigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt hätte, falls dies nach anderen Vorschriften erforderlich ist. 
 
5. Fortgeltung bestehender Zulassungen: Bereits bestehende Zulassungen gelten während der Übergangszeit als Bescheinigung weiter, sodass keine Regelungslücke entsteht. 
 
6. Bescheinigung bei wesentlichen Änderungen: Bei wesentlichen Änderungen eines bereits zugelassenen oder bescheinigten Fernlehrgangs ist eine neue Bescheinigung erforderlich, sofern dies nach anderen Vorschriften verlangt wird. 
 
7. Anpassung landesrechtlicher Verweisungen: Die Übergangsregelung ermöglicht es den Ländern, ihre auf das FernUSG verweisenden Regelungen sachgerecht an die neue Rechtslage anzupassen. 
 
8. Neuregelung der Förderung mediengestützter Maßnahmen (AFBG): Die Förderung von Maßnahmen mit mediengestützter Kommunikation wird neu geregelt, wobei der Anteil an mediengestützter Kommunikation bis zur Hälfte der Maßnahme weiterhin zulässig bleibt. 
 
9. Neue Regeln für sonstige Maßnahmen mit räumlicher Trennung (AFBG): Für Maßnahmen, bei denen Lehrkraft und Teilnehmer räumlich getrennt sind (außer virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen), gelten künftig spezifische Anforderungen an Mindestdauer, Fortbildungsdichte, regelmäßige Leistungskontrollen und die Gestaltung des Lernmaterials. 
 
10. Begrenzung der förderfähigen Gebühren: Für die genannten sonstigen Maßnahmen nach § 4a AFBG werden die förderfähigen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren auf maximal 10.000 Euro begrenzt, da der Betreuungsaufwand geringer ist als bei anderen Formaten. 
 
Diese Maßnahmen bilden die Kernpunkte des Gesetzentwurfs und betreffen sowohl die Aufhebung des bisherigen Fernunterrichtsschutzrechts als auch die Anpassung der Förderbedingungen für neue Lernformate.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:17.08.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Referentenentwurf:Download PDF
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Durch die Abschaffung des Zulassungsverfahrens von digitalen Weiterbildungsformaten entlasten wir Anbieter von Fernlehrgängen und stärken den Weiterbildungsmarkt. Wir leisten damit einen zentralen Beitrag der Bundesregierung zur Entbürokratisierung und Staatsmodernisierung und sorgen für ein zeitgemäßes Fernunterrichtsschutzrecht. 
Wichtigste Inhalte: 
- Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und insbesondere das darin verankerte Anzeige- und Zulassungsverfahren werden aufgehoben. 
- Für einen Übergangszeitraum von einem Jahr wird ein bedarfsorientiertes Bescheinigungsverfahren etabliert, das Landesgesetzgebern die Möglichkeit gibt, erforderliche Folgeänderungen in landesgesetzlichen Regelungen vorzunehmen. 
- Das Aufstiegsfortbildungsfördergesetz (AFBG) wird angepasst, um auch künftig die Förderung von Fernlehrgängen zu gewährleisten. 
 
Auswirkungen in der Lebenswirklichkeit 
- Für Anbieter von Fernlehrgängen stellt sich nach geltendem Recht bei jedem einzelnen Lehrgang die Frage, ob es sich rechtlich um Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes handelt und ob deshalb eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht erforderlich ist. Gerade bei modernen, digitalisierten Weiterbildungsformaten ist die Einordnung mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden. 
- Mit der Aufhebung des FernUSG entfällt diese Zulassungspflicht. Für den Lehrgangsanbieter hat dies unmittelbar praktische Auswirkungen: bei der Konzeption neuer Programme muss nicht mehr geprüft werden, ob das konkrete Angebot in den Anwendungsbereich des FernUSG fällt und deshalb einem Zulassungsverfahren unterliegt. Neue Weiterbildungsformate können dadurch schneller entwickelt und angeboten werden. Gleichzeitig entfallen der mit dem Zulassungsverfahren verbundene administrative Aufwand und die entsprechenden Kosten 
- An die Stelle eines besonderen, auf Fernunterricht zugeschnittenen Zulassungsregimes treten die allgemeinen Regeln des Vertrags- und Verbraucherschutzrechts. 
- Durch Anpassungen im AFBG bleiben Fernlehrgänge auch zukünftig wie bisher als Teilzeitmaßnahme förderfähig. Um einen verantwortungsvollen Umgang mit den eingesetzten Haushaltsmitteln auch ohne die Zulassungspflicht nach dem FernUSG sicherzustellen, werden messbare "Sicherungen" wie zum Beispiel monatliche Leistungskontrollen eingeführt.  
 
Hintergründe des Vorhabens 
- Das besondere Schutzregime des FernUSG von 1977 ist in der heutigen Zeit angesichts der enormen Weiterentwicklung des Verbraucherschutzes im allgemeinen Zivilrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr notwendig. 
- Das allgemeine Verbraucherschutzrecht gewährleistet ein hohes und kohärentes Schutzniveau für Verbraucherinnen und Verbraucher. Seit dem Inkrafttreten des FernUSG im Jahr 1977 wurde der Schutz vor unfairen Vertragsbedingungen durch die Modernisierung des AGB-Rechts erhöht. Zudem gewann das europäische Verbraucherschutzrecht erheblich an Einfluss und es wurden durch die Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 zahlreiche Verbraucherschutzgesetze in das BGB integriert. Dadurch entstand ein weitgehend einheitliches Verbrauchervertragsrecht. Das besondere Rechtsregime für berufliche Weiterbildungsprodukte im FernUSG ist daher nicht mehr zeitgemäß.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht we-
sentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. Der Entwurf erfolgt zur Umsetzung des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode.“

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