Gesetz zur Abschaffung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-Abschaffungsgesetz - EEGAG)
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Abschaffung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-Abschaffungsgesetz - EEGAG) |
| Initiator: | AfD |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 24.09.2026 |
| Drucksache: | 21/8108 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf sieht die vollständige Abschaffung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vor. Das EEG wird als Ursache für eine planwirtschaftliche Verzerrung des Strommarktes, steigende Strompreise, erhöhte Bürokratie, Umweltprobleme und eine zunehmende Abhängigkeit von Importen (insbesondere aus China) dargestellt. Die Lösung besteht darin, das EEG am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft zu setzen. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der AfD-Fraktion, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Der Entwurf liefert ausführliche Hintergrundinformationen: Das EEG wurde im Jahr 2000 eingeführt, um den Ausbau erneuerbarer Energien (Wind, Photovoltaik) zu fördern. Laut Begründung des Entwurfs habe das Gesetz zu massiven Marktverzerrungen, steigenden Strompreisen, einer Überforderung der Netze, Umweltproblemen (z.B. Entsorgung von Rotorblättern), einer erhöhten Bürokratie und einer stärkeren Abhängigkeit von Importen geführt. Als Auslöser für die Vorlage des Entwurfs werden insbesondere die fortgesetzten negativen Auswirkungen des EEG auf Strompreise, Versorgungssicherheit, Wirtschaft und Umwelt genannt. Zudem wird auf Kritik und Vorgaben der EU-Kommission verwiesen, die eine Fortsetzung des bisherigen EEG-Modells nach 2026 nicht mehr zulassen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen laut Entwurf keine zusätzlichen Kosten. Es wird vielmehr argumentiert, dass durch die Abschaffung des EEG erhebliche Ausgaben für Subventionen, Bürokratie und Netzmanagement entfallen. Die freiwerdenden Mittel könnten zur Senkung von Energiesteuern verwendet werden. Konkrete Zahlen zu erwarteten Einnahmen werden nicht genannt, aber es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die Stromsteuer auf das EU-Minimum zu senken. Auch für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand gesehen; vielmehr sollen diese Gruppen durch den Wegfall von Kosten und Bürokratie profitieren.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Sonstiges:
Der Entwurf betont, dass es keine Alternativen zur vollständigen Abschaffung des EEG gibt, da nur so die genannten Probleme behoben werden könnten. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht explizit erwähnt, aber die Dringlichkeit wird durch die ausführliche Problembeschreibung und die Darstellung der negativen Auswirkungen des EEG unterstrichen. Der Entwurf sieht keine weiteren Regelungen oder Übergangsfristen vor und erklärt die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union.
Maßnahmen:
Der Text enthält keine inhaltlichen Maßnahmen, sondern beschreibt ausschließlich das Außerkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und das Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Es werden keine weiteren Maßnahmen erläutert oder genannt.
| Eingang im Bundestag: | 22.09.2026 |
| Erste Beratung: | 24.09.2026 |
| Drucksache: | 21/8108 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 05.10.2026 | Anhörung |