Gesetz zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Ghana
Offizieller Titel: | Gesetz zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 28. Juli 2016 zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits |
Initiator: | Bundesministerium für wirtschaftsliche Zusammenarbeit und Entwicklung |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 26.09.2024 |
Drucksache: | 20/12200 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den präferenziellen Marktzugang Ghanas zum EU-Markt durch ein Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Interims-WPA) zu sichern und durch Liberalisierungen des ghanaischen Marktes auf eine WTO-konforme Basis zu stellen. Dieses Abkommen soll die Handels- und Entwicklungszusammenarbeit stärken. Federführend für den Entwurf ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Hintergrund: Das ursprüngliche Cotonou-Abkommen, das am 23. Juni 2000 unterzeichnet wurde und am 31. Dezember 2023 auslief, wurde durch das Samoa-Abkommen ersetzt. Aufgrund von Verhandlungen zwischen der EU und den Staaten der Region Westafrika, einschließlich Ghana, die nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten, drohte Ghana der Verlust des zollfreien Marktzugangs zur EU. Daher schloss Ghana ein Interims-WPA mit der EU ab, das seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt wird.
Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Durchführung des Interims-WPA zusätzliche Verwaltungskosten im Zollbereich, die im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze gedeckt werden sollen. Für die Länder und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Verwaltungskosten. Es werden keine direkten Einnahmen erwartet; der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist kostenneutral.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem das Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Sonstiges: Es gibt keine Angaben zur besonderen Eilbedürftigkeit des Entwurfs. Weitere interessante Aspekte sind die Förderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die Bekämpfung von Armut, und die Nachhaltigkeit in Lieferketten, die durch das Abkommen unterstützt werden sollen.
Datum erster Entwurf: | |
Datum Kabinettsbeschluss: | 15.05.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Die Handelsregeln, auf die sich alle Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) verständigt haben, sehen eine grundsätzliche Gleichbehandlung in Handelsfragen für alle Länder vor. Eine Ausnahme gibt es für die am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LDC), denen einseitig eine fast vollständige Zollbefreiung gewährt werden kann. Davon macht die EU für alle aktuell 45 LDC Gebrauch. Allerdings sind Länder wie Südafrika, Kamerun, Ghana oder Côte d‘Ivoire wegen ihrer positiven wirtschaftlichen Entwicklung inzwischen keine „Least Developed Countries“ mehr und hätten ihren fast vollständig zollfreien Marktzugang zur EU daher ohne neues Handelsabkommen verloren.
Durch die Abkommen wird der uneingeschränkte Zugang für alle afrikanischen Vertragspartnerstaaten unabhängig von ihrem Status dauerhaft vertraglich geregelt und sie erhalten verlässlich zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt. Ihrerseits senken sie schrittweise die Zölle auf einen Großteil der aus der EU importierten Produkte. Das kann dabei helfen, Versorgungslücken zu schließen und Produkte für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für weiterverarbeitende Unternehmen vor Ort günstiger zu machen. Durch besonders lange Übergangsfristen und Schutzmöglichkeiten zum Beispiel für die lokale Landwirtschaft oder Produkte mit besonderem Potenzial für lokale Wertschöpfung berücksichtigen die Abkommen die wirtschaftliche Situation der afrikanischen Partnerstaaten.
Entwicklungspolitisch unterstützt Deutschland neben dem Austausch zwischen dem afrikanischen und dem europäischen Kontinent auch den innerafrikanischen Handel und die wirtschaftliche Integration Afrikas. Daher engagiert sich Deutschland als einer der größten internationalen Unterstützer stark für die Umsetzung der Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone (AfCFTA), die gemessen an der Anzahl der teilnehmenden Länder die größte Freihandelszone der Welt schaffen wird.“
Eingang im Bundestag: | 08.07.2024 |
Erste Beratung: | 26.09.2024 |
Drucksache: | 20/12200 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
---|---|---|
Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 09.10.2024 | Tagesordnung |
Wirtschaftsausschuss | 09.10.2024 | Tagesordnung |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 246/24 |
Eingang im Bundesrat: | 24.05.2024 |
Erster Durchgang: | 05.07.2024 |