Gesetz zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen SADC-WPA-Staaten
Offizieller Titel: | Gesetz zu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. Juni 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits |
Initiator: | Bundesministerium für wirtschaftsliche Zusammenarbeit und Entwicklung |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 26.09.2024 |
Drucksache: | 20/12201 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist der Abbau von Handelshemmnissen und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in den Ländern der Südafrikanischen Entwicklungsgemeinschaft (SADC) durch ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit der Europäischen Union (EU). Die Lösung beinhaltet die ratifizierungsbedürftige Implementierung des WPA, das den zoll- und kontingentfreien Zugang für die SADC-WPA-Staaten zum EU-Markt ermöglicht. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Hintergrund: Es gibt eine langfristige Handelspartnerschaft zwischen der EU und den Staaten des südlichen Afrikas, die auf das im Jahr 2000 unterzeichnete Cotonou-Abkommen zurückgeht. Das Cotonou-Abkommen wurde durch das 2023 in Samoa unterzeichnete Partnerschaftsabkommen abgelöst. Die Verhandlungen zu diesem WPA begannen 2004 und endeten 2014 mit der Paraphierung. Das WPA wurde formell am 10. Juni 2016 unterzeichnet und seit Oktober 2016 sowie Februar 2018 (Mosambik) vorläufig angewandt.
Kosten: Für den Bund entstehen zusätzliche Verwaltungskosten durch Amtshilfe im Zollbereich, die im Rahmen bestehender Haushaltsansätze gedeckt werden sollen. Für die Länder und Kommunen werden keine zusätzlichen Verwaltungskosten erwartet. Der Vertrag ist für die Wirtschaft kostenneutral und eröffnet deutschen Unternehmen verbesserte Absatz- und Investitionschancen. Kosten für die Wirtschaft oder soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Es werden keine direkten Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten: Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Der genaue Tag, an dem das Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf behandelt ein internationales Handelsabkommen, das von hoher Wichtigkeit für die wirtschaftliche Zusammenarbeit und nachhaltige Entwicklung in den beteiligten afrikanischen Staaten ist. Es wird hervorgehoben, dass das Abkommen die Regionalintegration der beteiligten Staaten und deren Integration in die Weltwirtschaft fördern soll.
Datum erster Entwurf: | |
Datum Kabinettsbeschluss: | 15.05.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Die Handelsregeln, auf die sich alle Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) verständigt haben, sehen eine grundsätzliche Gleichbehandlung in Handelsfragen für alle Länder vor. Eine Ausnahme gibt es für die am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LDC), denen einseitig eine fast vollständige Zollbefreiung gewährt werden kann. Davon macht die EU für alle aktuell 45 LDC Gebrauch. Allerdings sind Länder wie Südafrika, Kamerun, Ghana oder Côte d‘Ivoire wegen ihrer positiven wirtschaftlichen Entwicklung inzwischen keine „Least Developed Countries“ mehr und hätten ihren fast vollständig zollfreien Marktzugang zur EU daher ohne neues Handelsabkommen verloren.
Durch die Abkommen wird der uneingeschränkte Zugang für alle afrikanischen Vertragspartnerstaaten unabhängig von ihrem Status dauerhaft vertraglich geregelt und sie erhalten verlässlich zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt. Ihrerseits senken sie schrittweise die Zölle auf einen Großteil der aus der EU importierten Produkte. Das kann dabei helfen, Versorgungslücken zu schließen und Produkte für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für weiterverarbeitende Unternehmen vor Ort günstiger zu machen. Durch besonders lange Übergangsfristen und Schutzmöglichkeiten zum Beispiel für die lokale Landwirtschaft oder Produkte mit besonderem Potenzial für lokale Wertschöpfung berücksichtigen die Abkommen die wirtschaftliche Situation der afrikanischen Partnerstaaten.
Entwicklungspolitisch unterstützt Deutschland neben dem Austausch zwischen dem afrikanischen und dem europäischen Kontinent auch den innerafrikanischen Handel und die wirtschaftliche Integration Afrikas. Daher engagiert sich Deutschland als einer der größten internationalen Unterstützer stark für die Umsetzung der Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone (AfCFTA), die gemessen an der Anzahl der teilnehmenden Länder die größte Freihandelszone der Welt schaffen wird.“
Eingang im Bundestag: | 08.07.2024 |
Erste Beratung: | 26.09.2024 |
Drucksache: | 20/12201 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union | 09.10.2024 | Tagesordnung |
Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 09.10.2024 | Tagesordnung |
Wirtschaftsausschuss | 09.10.2024 | Tagesordnung |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 247/24 |
Eingang im Bundesrat: | 24.05.2024 |
Erster Durchgang: | 05.07.2024 |