Gesetz zum Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Zentralafrika
Offizieller Titel: | Gesetz zu dem Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 22. Januar 2009 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits |
Initiator: | Bundesministerium für wirtschaftsliche Zusammenarbeit und Entwicklung |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 26.09.2024 |
Drucksache: | 20/12202 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Kamerun innerhalb der Vertragspartei Zentralafrika einen zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt zu erhalten und das Abkommen durch Liberalisierungen auf Seiten Kameruns auf eine WTO-konforme Basis zu stellen. Das Abkommen zielt darauf ab, die Handels- und Entwicklungszusammenarbeit zu stärken und somit einen Beitrag zur rechtzeitigen Erreichung der Ziele der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu leisten. Der Entwurf kommt von der Bundesregierung, und federführend zuständig ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Hintergrund: Hintergrund des Gesetzentwurfs ist das Cotonou-Abkommen von 2000, das den EU-AKP-Handel mit zoll- und quotenfreiem Zugang zum EU-Markt regelte und durch das Samoa-Abkommen von 2023 abgelöst wurde. Da ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit allen zentralafrikanischen Staaten nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnte, drohten Handelspräferenzen für Kamerun wegzufallen. Das Interims-WPA soll diese Präferenzen erhalten und die Handelsbeziehungen WTO-konform gestalten.
Kosten: Bei der Durchführung des Abkommens entstehen für den Bund zusätzliche Verwaltungskosten im Zuge der Durchführung von Amtshilfe im Zollbereich. Diese sind im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze zu erwirtschaften. Für die Länder und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Verwaltungskosten. Der Vertrag ist kostenneutral für die Wirtschaft.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der genaue Zeitpunkt, wann das Abkommen nach seiner Ratifizierung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Sonstiges: Es gibt keine besonderen Hinweise auf eine besondere Eilbedürftigkeit des Entwurfs im Text. Der Entwurf enthält umfassende Regelungen zur Handelsliberalisierung und nachhaltigen Entwicklung sowie Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung und technischen Hilfe für Kamerun.
Datum erster Entwurf: | |
Datum Kabinettsbeschluss: | 15.05.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Die Handelsregeln, auf die sich alle Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) verständigt haben, sehen eine grundsätzliche Gleichbehandlung in Handelsfragen für alle Länder vor. Eine Ausnahme gibt es für die am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LDC), denen einseitig eine fast vollständige Zollbefreiung gewährt werden kann. Davon macht die EU für alle aktuell 45 LDC Gebrauch. Allerdings sind Länder wie Südafrika, Kamerun, Ghana oder Côte d‘Ivoire wegen ihrer positiven wirtschaftlichen Entwicklung inzwischen keine „Least Developed Countries“ mehr und hätten ihren fast vollständig zollfreien Marktzugang zur EU daher ohne neues Handelsabkommen verloren.
Durch die Abkommen wird der uneingeschränkte Zugang für alle afrikanischen Vertragspartnerstaaten unabhängig von ihrem Status dauerhaft vertraglich geregelt und sie erhalten verlässlich zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt. Ihrerseits senken sie schrittweise die Zölle auf einen Großteil der aus der EU importierten Produkte. Das kann dabei helfen, Versorgungslücken zu schließen und Produkte für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für weiterverarbeitende Unternehmen vor Ort günstiger zu machen. Durch besonders lange Übergangsfristen und Schutzmöglichkeiten zum Beispiel für die lokale Landwirtschaft oder Produkte mit besonderem Potenzial für lokale Wertschöpfung berücksichtigen die Abkommen die wirtschaftliche Situation der afrikanischen Partnerstaaten.
Entwicklungspolitisch unterstützt Deutschland neben dem Austausch zwischen dem afrikanischen und dem europäischen Kontinent auch den innerafrikanischen Handel und die wirtschaftliche Integration Afrikas. Daher engagiert sich Deutschland als einer der größten internationalen Unterstützer stark für die Umsetzung der Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone (AfCFTA), die gemessen an der Anzahl der teilnehmenden Länder die größte Freihandelszone der Welt schaffen wird.“
Eingang im Bundestag: | 08.07.2024 |
Erste Beratung: | 26.09.2024 |
Drucksache: | 20/12202 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 09.10.2024 | Tagesordnung |
Wirtschaftsausschuss | 09.10.2024 | Tagesordnung |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 248/24 |
Eingang im Bundesrat: | 24.05.2024 |
Erster Durchgang: | 05.07.2024 |