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Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundestag beraten
Basics
Offizieller Titel:Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Initiator:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:22.11.2024
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung und der Ausbau der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere in kleineren Unternehmen und für Beschäftigte mit geringem Einkommen. Dies soll durch die Fortentwicklung von rechtlichen Rahmenbedingungen und die Einführung neuer Anreize in den Bereichen Arbeitsrecht, Finanzaufsichtsrecht und Steuerrecht erreicht werden. Das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf greift eine bestehende Situation auf, in der die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung trotz Verbesserungen durch das erste Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2018 als unzureichend angesehen wird. Eine Vorgeschichte ist der kontinuierliche Einsatz seit 2018 zur Schaffung von Anreizen für freiwillige Betriebsrenten, insbesondere durch das Sozialpartnermodell. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen mittelfristig erwartete Mindereinnahmen von 155 Millionen Euro jährlich, insbesondere durch steuerliche Verbesserungen und die Förderung von Beschäftigten mit geringeren Einkommen über den BAV-Förderbetrag. Zusätzliche Kosten werden für die Verwaltung ausgeglichen durch eine jährliche Entlastung von 3,3 Millionen Euro. Einnahmen sind nicht explizit erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben sind zu finden, wann das Gesetz in Kraft treten soll. Mangels einer solchen Angabe ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf sieht keine Befristung der Maßnahmen vor, was auf eine langfristige Umsetzung abzielt. Der Gesetzentwurf selbst scheint nicht als eilbedürftig gekennzeichnet zu sein, jedoch ist eine Evaluierung für das Jahr 2028 geplant, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. 
 
Maßnahmen 
 
- Klarstellung der Unverfallbarkeit: Betriebsrentenanwartschaften, einschließlich Arbeitgeberzuschüssen im Rahmen von Optionssystemen, sind unverfallbar. 
 
- Abfindung von Kleinanwartschaften: Arbeitgeber können Betriebsrentenanwartschaften abfinden, wenn die Mittel zweckgebunden in die gesetzliche Rentenversicherung fließen. Dies entlastet Arbeitgeber und Mitarbeiter von Bürokratie. 
 
- Fiktion der Abfindung: Betrifft Fälle, in denen eine Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit aufgelöst wird. Das gebildete Kapital wird ausgezahlt. 
 
- Anpassung beim vorzeitigen Betriebsrentenbezug: Ein vorzeitiger Bezug der Betriebsrente kann mit Blick auf neue Regelungen zum Hinzuverdienst erfolgen, um die Arbeitsmarktteilnahme älterer Arbeitnehmer zu fördern. 
 
- Digitale Kommunikation: Einführung eines digitalen Kommunikationswegs zwischen dem Pensions-Sicherungs-Verein und Leistungsberechtigten, z.B. durch ein Online-Portal. 
 
- Automatisierung von Beitragsbescheiden: Der Pensions-Sicherungs-Verein kann Beitragsbescheide automatisch ohne Sachbearbeitung erstellen. 
 
- Integration der Betriebsnummer-Verwaltung: Der Pensions-Sicherungs-Verein kann die Betriebsnummer direkt von der Bundesagentur für Arbeit anfordern. 
 
- Förderung von Sozialpartnermodellen: Erweiterung der Möglichkeiten zur Nutzung von Sozialpartnermodellen, auch für Branchen ohne Tarifverträge. 
 
- Veranstaltung eines digitalen Datenaustauschs: Eröffnung der Möglichkeiten für eine automatisierte Kommunikation und Datenübertragung zwischen den betroffenen Organisationen und Behörden. 
 
- Abfindungsregelungen für Kleinbetrags-Betriebsrenten: Bestehende Regelungen bleiben bestehen, auch wenn in Pflichtversicherungssystemen keine vollständige Kapitalabdeckung vorhanden ist. 
 
- Anpassung der steuerlichen Regelungen: Verzahnung von Betriebsrentenregelungen und Steuerrecht zur Vermeidung von Doppelversteuerung bei Abfindungen. 
 
- Digitalisierung im Rentenbereich: Strukturierte Entlastung durch den Verzicht auf die Vorlage von Dokumenten wie Heiratsurkunden bei der Rentenantragstellung. 
 
- Erhöhung des Förderbetrags zur Altersvorsorge für Geringverdiener: Anhebung des maximalen Förderbetrags auf 360 Euro. 
 
- Steuerliche Anpassungen und Finanzierungsregelungen: Erhöhung der Einkommensgrenze für die steuerliche Förderung von Betriebsrenten aufgrund von Einkommenssteigungen. 
 
- Erweiterung von Hinzuverdienstmöglichkeiten bei Rentenbezug: Renten im Vorruhestand beeinträchtigen nicht den Hinzuverdienst. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:24.06.2024
Datum Kabinettsbeschluss:18.09.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit dem Gesetz sollen gute Betriebsrenten eine noch höhere Verbreitung finden. Dazu werden die Rahmenbedingungen für deren weiterhin freiwilligen Auf- und Ausbau im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht verbessert. Außerdem werden mit dem Gesetz weitere Sozialgesetze punktuell geändert.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

👍 aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.

„Viele gute, manchmal kleine, Reformschritte in diesem Entwurf für ein 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz gehen in die richtige Richtung. Auch mit kleinen Schritten kommt man vorwärts.“

Die aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. hat den Referentenentwurf für das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz begrüßt, der darauf abzielt, die betriebliche Altersversorgung zu stärken. Der Entwurf enthält mehrere Reformvorschläge, darunter die Möglichkeit, Optionsmodelle zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene einzuführen, die Anhebung der Förderbeträge für Geringverdiener und die Flexibilisierung der Kapitalanlage. Besonders hervorgehoben wurden die Notwendigkeit, die Abfindungsregelungen zu überarbeiten, die Einführung von Optionsmodellen und die Anpassung der Förderquoten für Geringverdiener.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.07.2024
Lobbyregister-Nr.: R001407 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 AKA

„Wir beurteilen die geplanten Änderungen als sehr positiv und möchten dem BMAS und dem BMF ausdrücklich dafür danken, dass unsere Vorschläge aufgegriffen wurden.“

Die Stellungnahme der AKA zum Referentenentwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes begrüßt die geplanten Änderungen, die darauf abzielen, die betriebliche Altersversorgung zu fördern. Besonders hervorgehoben werden die Änderung des Betriebsrentengesetzes zur Lösung des Problems, dass eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Leistungsfall in der Zusatzversorgung auslöst, die Anhebung des Förderbetrags im Einkommensteuergesetz zur Förderung der Zusatzversorgung im nicht tarifgebundenen Bereich, und die Änderungen der Anlageverordnung, die mehr Flexibilität bei der Umsetzung der Anlagestrategien bieten. Zusätzlich werden Vorschläge zur Vereinfachung der operativen Umsetzung und zur Einführung einer Bagatellgrenze für gewerbliche Nebentätigkeiten gemacht.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 24.06.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes e.V.

„Aus diesen Gründen begrüßen wir die gesetzliche Initiative.“

Die Stellungnahme des Arbeitgeberverbands des privaten Bankgewerbes e.V. zum Referentenentwurf des zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes betont die positiven Aspekte der Einführung einer reinen Beitragszusage im privaten Bankgewerbe, die nach dreijährigen Verhandlungen erreicht wurde. Der Verband begrüßt die gesetzliche Initiative, hebt jedoch die Notwendigkeit hervor, die Tarifbindung zu stärken und Klarstellungen bei verschiedenen Paragraphen des Gesetzes vorzunehmen. Besonders ausführlich wird die Problematik der Abfindungsregelungen bei Kleinrenten, die Ausweitung des Sozialpartnermodells und die Geringverdienerregelungen thematisiert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 24.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Arbeitgebervereinigung Nahrung und Genuss e. V.

„Die Überlegungen des vom Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vorgelegten Referentenentwurfes sind ein wichtiger Schritt, um die im Koalitionsvertrag angekündigte 'Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge' umzusetzen.“

Die Arbeitgebervereinigung Nahrung und Genuss e.V. (ANG) äußert sich zum Referentenentwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Die Stellungnahme hebt die Bedeutung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie hervor, da diese Branche einen hohen Anteil älterer Arbeitnehmer beschäftigt. Der Entwurf wird als wichtiger Schritt zur Stärkung der bAV angesehen, jedoch kritisiert ANG die verpflichtende Verwendung von Abfindungsbeträgen für die gesetzliche Rentenversicherung, da dies nicht mit der Stärkung der kapitalgedeckten Altersvorsorge übereinstimmt. ANG betont die Notwendigkeit einer Haftungsentlastung der Arbeitgeber bei allen vier Zusagearten der bAV und fordert, dass die Förderbeschränkungen für Geringverdiener aufgehoben werden. Besonders ausführlich wird auf die Themen Abfindungsmöglichkeiten, Haftungsfragen und Förderbeschränkungen eingegangen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 23.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten

„Wir empfehlen daher auf die Neuregelung des § 7c Abs. 1 Satz 1 SGB IV gänzlich zu verzichten und in Artikel 8 die Ziffer 1 a, die wie folgt lautet, zu streichen.“

Die Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten äußert sich zum Zweiten Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung. Sie unterstützt die Regelung, die die gleichzeitige Nutzung von Wertguthaben und vorgezogenen Altersrentenleistungen ermöglicht, um den Übergang in den Ruhestand zu flexibilisieren. Es wird jedoch kritisiert, dass die Neuregelung die Nutzung von Wertguthaben über die Regelaltersgrenze hinaus einschränkt, was insbesondere in der aktuellen Arbeitsmarktsituation als hinderlich angesehen wird. Die Stellungnahme betont die Notwendigkeit, die Regelungen klarzustellen und ältere Arbeitnehmer nicht von Wertguthabenvereinbarungen auszuschließen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Klarstellung der Regelungen zur Nutzung von Wertguthaben und Flexirente, 2) Die Problematik der Einschränkung von Wertguthaben über die Regelaltersgrenze hinaus, 3) Die arbeitsmarktpolitischen Implikationen der Neuregelungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesarbeitgeberverband Chemie

„Die Klarstellung im SGB IV, nach der eine Entsparung von Wertguthaben parallel zum Bezug einer Altersrente möglich ist, darf nicht auf die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze beschränkt werden.“

Die Stellungnahme der Chemie-Arbeitgeber zum 'Zweiten Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze' kritisiert mehrere Aspekte des Entwurfs, insbesondere die Erweiterung der Abfindungsregelung für Kleinstanwartschaften, die als unpraktikabel und bürokratisch angesehen wird. Sie fordern eine Erhöhung der Abfindungsgrenze auf mindestens 2 Prozent ohne Zustimmung der Beschäftigten. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Forderung, dass Regelungen auch für berufsständische Versorgungswerke anwendbar sein müssen. Zudem wird die Möglichkeit begrüßt, Sozialpartnermodelle ohne tarifvertragliche Grundlage zu nutzen, wobei jedoch die Notwendigkeit von Arbeitgeberzuschüssen in Frage gestellt wird. Besonders hervorgehoben wurden die Themen Abfindungsregelungen, die Digitalisierung und automatisierte Datenverarbeitung sowie die Stärkung von Sozialpartnermodellen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 18.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI)

„Die geplante Erweiterung der Anlagemöglichkeiten der betroffenen Altersvorsorgeeinrichtungen, insbesondere im Segment Infrastruktur, sind aus unserer Sicht für das Erreichen dieses Ziels von elementarer Bedeutung.“

Der Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI) äußert sich positiv zum Referentenentwurf des 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes, das die betriebliche Altersversorgung durch neue Anlagemöglichkeiten stärken soll. Der BAI begrüßt insbesondere die Überarbeitung der Anlageverordnung, die höhere Renditen durch Investitionen in Infrastruktur und Private Debt ermöglicht. Besonders hervorgehoben werden die Einführung einer Infrastrukturquote, die Anpassung der Risikokapitalquote und die Flexibilisierung der Anlagemöglichkeiten, um institutionellen Investoren mehr Spielraum zu geben. Der BAI schlägt zudem vor, bestehende Inkonsistenzen in der Verordnung zu beseitigen und fordert Anpassungen im BaFin-Rundschreiben, um den Zugang zu renditestarken Anlageklassen zu erleichtern.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband der Freien Berufe e. V.

„Eine Beteiligung von tarifungebundenen Unternehmen an Sozialpartnermodellen bleibt aus Sicht der betroffenen Berufsgruppen der Freien Berufe eine gute Möglichkeit zur Bewältigung des Fachkräftemangels.“

Der Bundesverband der Freien Berufe e. V. (BFB) äußert sich zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II 2024 und betont die Notwendigkeit einer stärkeren betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für die freien Berufe. Der BFB begrüßt grundsätzlich die Bestrebungen der Bundesregierung zur Stärkung der bAV, sieht jedoch Verbesserungsbedarf im Gesetzesentwurf. Besonders hervorgehoben werden die Herausforderungen des gesetzlichen Rentensystems, die geringe Verbreitung der bAV in den freien Berufen und die Notwendigkeit eines flexibleren Sozialpartnermodells. Der BFB kritisiert, dass der Entwurf die Möglichkeit zur Nutzung von Sozialpartnermodellen für tarifungebundene Arbeitgeber nicht ausreichend erweitert, was die Einführung eines modernen Modells der Altersversorgung für die freien Berufe erschwert.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R003594 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband der Rentenberater e.V.

„Der Schlüssel zu einer weitreichenden Verbreitung von betrieblicher Altersversorgung [...] ist unseres Erachtens nicht nur in einem verlässlichen Rechtsrahmen oder attraktiven Förderbedingungen zu finden.“

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. äußert sich zustimmend zum Referentenentwurf für ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz. Der Verband begrüßt die Bestrebungen, die betriebliche Altersversorgung als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken, insbesondere für kleinere Unternehmen und Beschäftigte mit niedrigen Einkommen. Der Verband schlägt vor, die Abfindungsmöglichkeiten des Arbeitgebers zu erweitern und die Teilnahme an Sozialpartnermodellen auch für nicht tarifgebundene Branchen zu ermöglichen. Zudem wird eine Informationskampagne angeregt, um das Bewusstsein für die betriebliche Altersversorgung zu erhöhen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband der Rentenberater e.V.

„Eine von der Rechtsprechung des BFH verlangte Ähnlichkeit als völlige Gleichsetzung von Ausbildung und (!) ausgeübter Tätigkeit bei Rentenberatern mit einem der Katalogberufe widerspricht nach unserer Auffassung dem Sinn des Gesetzes.“

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. hat eine Stellungnahme zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz abgegeben, insbesondere zu den Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG). Der Verband kritisiert die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die die Tätigkeit der Rentenberater nicht ausreichend als freiberuflich anerkennt, obwohl sie ähnliche Vergütungsgrundlagen wie Rechtsanwälte haben. Der Verband fordert eine gesetzgeberische Klarstellung im EStG, um den Beruf des Rentenberaters als freiberuflich zu kodifizieren. Besonders hervorgehoben wurden die Aspekte der Vergütungsgrundlage, die Ähnlichkeit zu anderen freien Berufen und die Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 05.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesverbraucherhilfe

„Die Bundesverbraucherhilfe sieht in dem Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung viele positive Ansätze, betont jedoch die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, um die Reichweite und Effektivität der Betriebsrenten zu verbessern.“

Die Stellungnahme der Bundesverbraucherhilfe zum Referentenentwurf des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung lobt die Bemühungen, die betriebliche Altersvorsorge attraktiver und zugänglicher zu machen, insbesondere für Beschäftigte mit geringem Einkommen und in kleineren Unternehmen. Besonders hervorgehoben werden die Verbesserung der Förderung für Niedrigverdiener, die Flexibilisierung des Abfindungsrechts und die Notwendigkeit der Digitalisierung zur Bürokratieentlastung. Kritisch wird die Freiwilligkeit der Teilnahme gesehen, da ein verpflichtendes System eine gerechtere Verbreitung fördern könnte.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 23.07.2024
Lobbyregister-Nr.: R000302 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)

„Der Reformelan ist zu gering. Der Entwurf sollte daher an vielen Stellen weiterentwickelt werden.“

Die BDA äußert sich zum 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz, das Maßnahmen zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge enthält, jedoch als unzureichend kritisiert wird. Die BDA fordert die Ausweitung der reinen Beitragszusage auf alle Unternehmen, um die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge zu fördern. Sie bemängelt die restriktiven Regelungen zu Optionsmodellen für Entgeltumwandlung und die Unterschiede im Arbeitgeberbeitrag. Zudem wird die geplante Erleichterung bei Abfindungen als zu zögerlich betrachtet. Besondere Betonung liegt auf der Forderung nach einer flexibleren Gestaltung der Garantieanforderungen bei Beitragszusagen, der Anpassung bestehender Zusagen und der steuerlichen Anerkennung von Betriebsrentenverpflichtungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 24.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 BVI (Bundesverband Investment und Asset Management e. V.)

„Mit der geplanten Einführung des Generationenkapitals und der Umsetzung des zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geht der Gesetzgeber einen guten Schritt in Richtung besserer Versorgung der Bürger im Alter.“

Die Stellungnahme des BVI zum Referentenentwurf des zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes begrüßt das Vorhaben als wichtigen Schritt zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland. Der BVI fordert jedoch weitere Verbesserungen, insbesondere bei der Entgeltumwandlung, um Prozesse digital zu organisieren, und bei der Geringverdienerförderung, die auf Unterstützungskassen und Direktzusagen ausgeweitet werden sollte. Der Verband hebt die Notwendigkeit hervor, die Beitragsgarantie zu überdenken, um die Rendite zu steigern, und plädiert für mehr Flexibilität in der Leistungsphase der bAV. Zudem wird eine Reform der privaten Altersvorsorge angeregt. In Bezug auf die Anlageverordnung befürwortet der BVI die Einführung einer Infrastrukturquote, sieht jedoch Anpassungsbedarf bei der Berücksichtigung von mittelbaren Investments und fordert eine Überarbeitung des BaFin-Kapitalanlagerundschreibens.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Caritas-Dienstgeberseite

„Im Ergebnis wird der RefE insgesamt zu begrüßen sein, es besteht aber durchaus noch eine Erwartungshaltung zu weiteren Verbesserungen im Rahmen der weiteren Entwicklung.“

Die Caritas-Dienstgeberseite äußert sich zum Referentenentwurf des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (BRSG II). Sie begrüßen den Entwurf grundsätzlich, kritisieren jedoch die fehlende Gleichstellung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen mit tarifvertraglichen Möglichkeiten. Besonders hervorgehoben werden die mangelnde Einbeziehung kirchlicher Modelle in Sozialpartnermodelle, die Notwendigkeit von Anpassungen bei der Entgeltumwandlung und die Förderung der betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener. Zudem wird die Vereinfachung der Abfindungsregelungen als positiv bewertet.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB)

„Der CGB begrüßte zwar die Intention der Bundesregierung, die betriebliche Altersvorsorge zu stärken, wies aber auch auf aus seiner Sicht wesentliche Problemfelder hin.“

Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) äußert sich zum Referentenentwurf zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung. Die betriebliche Altersversorgung wird als wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Rente betrachtet, die Arbeitnehmern hilft, ihr Alterseinkommen zu erhöhen und Altersarmut zu vermeiden. Der CGB kritisiert die ungleiche Verbreitung der Altersversorgung zwischen großen und kleinen Unternehmen und betont die Notwendigkeit einer Garantieleistung der Arbeitgeber. Zwei wesentliche Schwächen des bisherigen Gesetzes werden hervorgehoben: das Sozialpartnermodell, das für kleinere Unternehmen unpraktikabel ist, und das Optionsmodell, das nicht für alle Arbeitgeber anwendbar ist. Der CGB begrüßt die Novellierung des Gesetzes, die diese Schwächen adressiert und die Attraktivität der Altersvorsorge steigern könnte.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 23.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ dbb beamtenbund und tarifunion

„Der dbb begrüßt das Ziel, mit dem 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz die betriebliche Altersversorgung zu stärken und fortzuentwickeln.“

Der dbb beamtenbund und tarifunion äußert sich zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung. Der dbb unterstützt die Ziele des Gesetzes, insbesondere die Erhöhung der Verbreitungsquote der Betriebsrenten und die Anhebung des BAV-Förderbetrags. Kritisch sieht der dbb jedoch die Möglichkeit einer Unterdeckung des Sicherungsvermögens und die Einführung eines Optionssystems ohne tarifvertragliche Grundlage. Besonders hervorgehoben werden die Anpassungen im Betriebsrentengesetz, die Erhöhung des BAV-Förderbetrags und die Einführung eines digitalen Ausweises für Menschen mit Behinderung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 24.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Der Mittelstand. BVMW e.V.

„Der BVMW sieht die Öffnung des Sozialpartnermodells als elementar wichtigen Aspekt an und unterstützt diese.“

Die Stellungnahme des Bundesverbandes BVMW e.V. zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz hebt mehrere zentrale Punkte hervor. Erstens, die Förderung für Geringverdiener soll verbessert werden, indem die Grenze für förderfähige Einzahlungen erhöht und dynamisiert wird. Zweitens, Opting-out-Modelle sollen mehr Spielraum erhalten, um die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu steigern. Drittens, der Rentenübergang soll flexibilisiert werden, um eine vorzeitige betriebliche Altersrente in Kombination mit Teilrenten zu ermöglichen. Besonders ausführlich wird auf die Vorteile der Öffnung des Sozialpartnermodells für weitere Branchen, die Flexibilisierung von Zeitwertkonten und die Erhöhung der Fördergrenzen für Geringverdiener eingegangen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.07.2024
Lobbyregister-Nr.: R001657 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 082217218282-59 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutsche Aktuarvereinigung e.V. und Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V.

„Wir halten diese Änderungen für dringend erforderlich und geeignet, um die betriebliche Altersversorgung als sinnvolle Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung quantitativ und qualitativ weiter auszubauen und zu stärken.“

Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) und das Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. (IVS) begrüßen den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung, sehen jedoch in einigen Punkten Verbesserungsbedarf. Die Stellungnahme betont die Notwendigkeit der Klarstellung und Flexibilisierung von Sozialpartnermodellen, die steuerliche Behandlung der reinen Beitragszusage und die Regelungen zur Abfindung von Anwartschaften. Besonders ausführlich wird auf die Risiken der Quersubventionierung und die steuerliche Förderung der reinen Beitragszusage eingegangen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Deutsche Rentenversicherung Bund

„Das angestrebte Ziel der Stärkung der bAV und ihrer Verbreitung ist aus Sicht der DRV Bund unterstützenswert.“

Die Deutsche Rentenversicherung Bund äußert sich zum Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II, das die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) fördern soll. Der Entwurf sieht Änderungen im Arbeits-, Steuer- und Sozialrecht vor, um vor allem Unternehmen und Beschäftigte zu erreichen, die bisher wenig beteiligt sind. Die Deutsche Rentenversicherung unterstützt das Ziel der Stärkung der bAV, sieht jedoch kritisch, dass dies zu verringerten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) führen könnte. Besonders hervorgehoben werden die Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Sozialversicherung, die Flexibilisierung der Abfindungsregelungen und die Notwendigkeit der sozialen Absicherung von Geringverdienern.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 25.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Deutscher Anwaltverein

„Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II kann die Anwaltschaft und die anderen Freien Berufe bei ihren Bemühungen hierum unterstützen.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich zum Referentenentwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes kritisch, insbesondere im Hinblick auf die geplante Änderung der Tariföffnungsklausel. Diese Änderung könnte es freien Berufen erschweren, Betriebsrentenzusagen über Sozialpartnertarifverträge zu machen, was die Einführung der sogenannten Fachkräfterente behindern würde. Der DAV betont die Bedeutung einer betrieblichen Altersversorgung für die Anwaltschaft und andere freie Berufe und fordert eine Erweiterung der Gesetzgebung, um auch tarifungebundenen Branchen den Zugang zu erleichtern. Besonders hervorgehoben werden die Herausforderungen bei der Umsetzung des Sozialpartnermodells, die Bedeutung der Fachkräfterente für freie Berufe und die Notwendigkeit, das Gesetz über das geplante Satzungsmodell hinaus zu öffnen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutscher Führungskräfteverband ULA e.V.

„Die ULA bewertet den vorliegenden Referentenentwurf positiv, wirbt aber für eine weitergehende Stärkung der betrieblichen Altersversorgung, um dieses Instrument wieder attraktiv zu machen.“

Die Stellungnahme des Deutschen Führungskräfteverbands ULA zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) bewertet den Entwurf als geeigneten Beitrag zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Der Verband begrüßt insbesondere die geplante Erhöhung der Abfindungsgrenzen, die Flexibilisierung der vorzeitigen Altersleistung und die Verbesserung der Förderung für Beschäftigte mit geringem Einkommen. Hervorgehoben werden die Bedeutung der bAV als Instrument der Mitarbeiterbindung, die Notwendigkeit einer steuerlichen Flankierung bei Abfindungen und die vorgeschlagenen Optimierungen zur Bürokratieentlastung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutscher Gewerkschaftsbund

„Für den DGB kann eine gute Alterssicherung aber nur gelingen, wenn das gesetzliche Rentenniveau stabilisiert und wieder angehoben wird.“

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) äußert sich zum 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz, das die betriebliche Altersvorsorge stärken soll. Der DGB betont die Notwendigkeit eines stabilen gesetzlichen Rentenniveaus und die Bedeutung der Betriebsrente als Ergänzung. Er kritisiert die Riester-Rente als ineffektiv und fordert eine stärkere Arbeitgeberbeteiligung an der Betriebsrente. Der DGB begrüßt die steuerliche Förderung und die Ausweitung von Betriebsrentenansprüchen, lehnt jedoch Regelungen ab, die die Tarifautonomie schwächen könnten. Besonders hervorgehoben werden die Forderung nach einem verpflichtenden Arbeitgeberbeitrag, die vollständige Weitergabe von eingesparten Sozialversicherungsbeiträgen an die Beschäftigten und die Systematisierung der Förderungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutsches Aktieninstitut

„Nur eine bedarfsgerechte Anpassung der Garantien würde mehr Spielraum für die Aktienanlage bedeuten.“

Das Deutsche Aktieninstitut spricht sich in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung für eine Überprüfung der Garantieanforderungen in der betrieblichen Altersvorsorge aus. Es wird betont, dass Aktien ein erhebliches Ertragspotenzial bieten und daher stärker in die Altersvorsorge integriert werden sollten. Die Stellungnahme hebt die geplante Erhöhung der Risikokapitalanlagequote für Pensionskassen von 35% auf 40% positiv hervor, sieht jedoch die Notwendigkeit, die gesetzlichen Mindestleistungsvorgaben zu überdenken, um mehr Spielraum für Aktienanlagen zu schaffen. Außerdem wird die Einführung der reinen Beitragszusage im Rahmen des Sozialpartnermodells begrüßt, jedoch auf die Herausforderungen der Tarifbindung hingewiesen, die viele Beschäftigte von dieser Möglichkeit ausschließen könnte.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.07.2024
Lobbyregister-Nr.: R000613 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 38064081304-25 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Evangelische Kirche in Deutschland und Diakonie Deutschland

„Die Evangelische Kirche und ihre Diakonie begrüßen wie schon beim ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel einer weiteren Verbreitung von betrieblicher Altersvorsorge.“

Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Diakonie Deutschland äußern sich positiv zum Gesetzentwurf zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere hinsichtlich der Änderungen im Versicherungsaufsichtsrecht und Steuerrecht. Sie begrüßen die Möglichkeit, Betriebsrenten unabhängig vom Bezug einer Voll- oder Teilrente in Anspruch zu nehmen, was die Attraktivität der Weiterbeschäftigung steigern soll. Besonders hervorgehoben wird der Bedarf, kirchlichen Arbeitgebern die gleichen Möglichkeiten wie Tarifvertragsparteien zu bieten, um reine Beitragszusagen und automatische Entgeltumwandlungen einzuführen. Es wird betont, dass diese Regelungen auch für die kirchlichen Arbeitsrechtskommissionen gelten sollten, um den Dritten Weg der Kirchen im Arbeitsrecht zu wahren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 24.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Gesamtmetall - Die Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie

„Der Referentenentwurf des 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes enthält einige sinnvolle Vorschläge und geht grundsätzlich in die richtige Richtung, ist aber nicht der wünschenswerte 'große Wurf'.“

Die Stellungnahme von Gesamtmetall zum Referentenentwurf des 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes (2. BRSG) erkennt zwar einige sinnvolle Vorschläge an, kritisiert jedoch, dass der Entwurf nicht weit genug geht, um die betriebliche Altersvorsorge umfassend zu verbreiten. Ein zentraler Kritikpunkt ist die fehlende Klarstellung der Arbeitgeberhaftung bei beitragsorientierten Leistungszusagen, was als großes Hindernis für die Verbreitung angesehen wird. Weitere ausführlich thematisierte Aspekte sind die Ausweitung der Abfindungsregelungen, die Ermöglichung von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung sowie die vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente. Diese Themen werden im Detail analysiert und es werden Verbesserungsvorschläge gemacht.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 24.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

„Der vorgelegte Referentenentwurf zu einem 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz enthält gute Ansätze für eine Stärkung der betrieblichen Altersversorgung.“

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) äußert sich zum Referentenentwurf des 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes, welches die betriebliche Altersversorgung (bAV) stärken soll. Der Entwurf wird grundsätzlich positiv bewertet, insbesondere die Förderung von Geringverdienern und die Einführung von automatischen Entgeltumwandlungsmodellen ohne Tarifvertrag. Kritische Punkte sind die fehlende Flexibilisierung bei Garantien und die Notwendigkeit einer klaren Regelung zur Haftung der Tarifparteien. Besonders hervorgehoben werden die Dynamisierung der Verdienstgrenzen, die Ausweitung von Sozialpartnermodellen und die Portabilität zwischen bAV-Systemen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.07.2024
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
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👍 Pensions-Sicherungs-Verein VVaG

„Der Referentenentwurf stellt eine gute Ausgangslage für die weitere Digitalisierung dar, auf der zukünftig aufgebaut werden kann.“

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) äußert sich zum Referentenentwurf des zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung, das insbesondere auf Digitalisierung und Bürokratieentlastung abzielt. Der Entwurf ermöglicht dem PSVaG, Beitragsbescheide automatisiert zu erlassen und ein Online-Portal für Versorgungsberechtigte zu nutzen, was die Prozesse verschlankt und Effizienzpotenziale hebt. Die neuen gesetzlichen Grundlagen erleichtern die Kommunikation mit der Bundesanstalt für Arbeit und der gesetzlichen Rentenversicherung, was die Leistungsbearbeitung beschleunigt. Besonders hervorgehoben werden die Automatisierung der Beitragsbescheide, die Nutzung eines Online-Portals und die Regelung zum Vermögensübergang bei Pensionsplänen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 05.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Sozialverband Deutschland (SoVD)

„Die betriebliche Altersversorgung kann – genau wie die private Altersvorsorge – nur eine Ergänzung sein. Daher begrüßt es der SoVD, dass weiterhin auf Freiwilligkeit bei der betrieblichen Altersversorgung gesetzt wird.“

Der Sozialverband Deutschland (SoVD) äußert sich zum zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz, das die betriebliche Altersversorgung quantitativ und qualitativ verbessern soll, insbesondere für kleine Unternehmen und Beschäftigte mit geringem Einkommen. Der Entwurf sieht vor, das Sozialpartnermodell weiterzuentwickeln und die Geringverdiener-Förderung zu erhöhen. Der SoVD betont die Wichtigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung als Hauptsäule der Alterssicherung und begrüßt die Freiwilligkeit der betrieblichen Altersversorgung. Besonders hervorgehoben werden die Weiterentwicklung des Sozialpartnermodells, die Geringverdiener-Förderung und die Einführung eines EU-Behindertenausweises.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ VDMA e.V.

„Der Referentenentwurf enthält gute Ansätze zur Verbreitung von betrieblicher Altersversorgung. Gleichzeitig enthält er weiterhin Hürden, vor allem für nicht-tarifgebundene Unternehmen.“

Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) äußert sich zum Entwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes, das die betriebliche Altersversorgung (bAV) fördern soll. Der VDMA begrüßt die Absicht, die bAV zu verbreiten, sieht jedoch weiterhin Hürden für nicht-tarifgebundene Unternehmen und solche ohne Betriebsrat, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen. Der Verband hebt die Erhöhung der Bagatellgrenze bei Abfindungen, die Einführung von Optionssystemen für nicht-tarifgebundene Unternehmen und die Öffnung der Sozialpartnermodelle als zentrale Themen hervor. Der VDMA schlägt zudem vor, den Hinterbliebenenbegriff zu erweitern und die Kranken- und Pflegebeiträge auf ausgezahlte Betriebsrenten zu reduzieren.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 25.07.2024
Lobbyregister-Nr.: R000802 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Verband der Firmenpensionskassen e.V.

„Unseres Erachtens stellt der Vorschlag nur eine scheinbare Synthese der unterschiedlichen Ziele dar.“

Der Verband der Firmenpensionskassen e.V. (VFPK) äußert sich zum Referentenentwurf des zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Der Verband begrüßt die Auswertung des Fachdialogs Betriebsrente, kritisiert jedoch die Vermischung betrieblicher und gesetzlicher Altersvorsorge. Besonders hervorgehoben werden die Entlastung der Arbeitgeber, die Erhöhung der Förderbeträge für Geringverdiener und die Flexibilität bei der Pensionskassenleistung. Der Verband spricht sich für eine Erhöhung der Abfindungsgrenzen und eine erweiterte Regelung der Infrastrukturquote aus.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 25.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

„Die Erweiterung der bisherigen Abfindungsmöglichkeit für Kleinanwartschaften wird aus mehreren Gründen kritisch gesehen.“

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Ein zentraler Punkt der Kritik ist die neue Möglichkeit der Abfindung von Kleinanwartschaften, die als widersprüchlich zum Ziel der Stärkung der Betriebsrenten angesehen wird. Die VKA argumentiert, dass diese Regelung den Versorgungszweck der Betriebsrente untergräbt und zusätzliche finanzielle Belastungen für kommunale Arbeitgeber mit sich bringen könnte. Ein weiterer ausführlich thematisierter Aspekt betrifft die Änderungen im § 6 BetrAVG, die es ermöglichen sollen, Betriebsrenten auch bei Teilrentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen. Die VKA fordert hier eine klarere Formulierung und eine Übergangsregelung, um Missverständnisse und rückwirkende Ansprüche zu vermeiden.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 25.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

„Mögliche zusätzliche finanzielle Belastungen, die durch eine Abfindung von Anwartschaften entstehen könnten, sollten unseres Erachtens für die Umlagegemeinschaft ausgeschlossen werden.“

Die Stellungnahme der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zum Referentenentwurf für ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz hebt zwei zentrale Aspekte hervor. Erstens wird die geplante Regelung zur Abfindung von Kleinanwartschaften kritisiert, da sie für die umlage- und mischfinanzierte Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes problematisch ist. Zweitens wird auf die Notwendigkeit einer klaren Regelung zur anteiligen Kürzung von Leistungen bei Teilrentenbezug eingegangen. Die VBL schlägt vor, die Regelungen zur Abfindung von Anwartschaften im Betriebsrentengesetz entsprechend zu ergänzen und eine Übergangsregelung für die Inkraftsetzung der Änderungen vorzusehen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 25.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Xempus AG

„Ein gesetzliches Betriebsrenten-Obligatorium oder ein gesetzlich verpflichtendes bundesweites Opting-Out-System würden den Auf- und Ausbau von Betriebsrenten zwar beschleunigen, wären aber mit einer hohen Eingriffsintensität verbunden. Dem sind weiterhin freiwillige Lösungen vorzuziehen, insbesondere auf tarifvertraglicher Grundlage.“

Die Xempus AG, ein führender Anbieter von Technologieplattformen für die betriebliche Altersversorgung (bAV), äußert sich zustimmend zum Referentenentwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes, sieht jedoch Verbesserungsbedarf in vier zentralen Bereichen. Erstens wird ein partielles Obligatorium für Geringverdiener vorgeschlagen, um die Verbreitung der bAV zu erhöhen. Zweitens wird eine Öffnung der Sozialpartnermodelle (SPM) für alle Arbeitnehmer gefordert, um eine breitere Beteiligung zu ermöglichen. Drittens wird eine gesetzliche Klarstellung zur Entgeltumwandlung gefordert, um Unsicherheiten zu beseitigen. Viertens wird eine Dynamisierung der Geringverdienerförderung vorgeschlagen, um die Nutzung der bAV zu steigern. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit eines Obligatoriums für Geringverdiener, die Öffnung der Sozialpartnermodelle und die Beseitigung der Unsicherheiten bei der Entgeltumwandlung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:488/24
Eingang im Bundesrat:11.10.2024
Erster Durchgang:22.11.2024