Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen
Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes |
Initiator: | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 05.07.2024 |
Drucksache: | 20/11852 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Energieeffizienzrichtlinie der EU in nationales Recht umzusetzen, insbesondere durch Anpassung der Energieauditpflicht für Unternehmen und Festlegung von Mindestkriterien für die Qualifikation der Energieauditoren. Das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Hintergrund: Der Gesetzentwurf steht im Kontext der Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (2023/1791) und deren Anforderungen. Eine Vorgeschichte besteht in der bereits mit dem Energieeffizienzgesetz umgesetzten Vorgängerrichtlinie, sowie überholten Bestimmungen im bestehenden Energiedienstleistungsgesetz.
Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen jährliche Kosten von 54.080 Euro, jedoch werden ab dem Jahr 2025 jährlich ca. 13 Millionen Euro eingespart. Die Länder und Kommunen tragen keine zusätzlichen Kosten. Einnahmen in Form von Einsparungen von rund 172,4 Millionen Euro pro Jahr werden durch die Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits erwartet.
Inkrafttreten: Keine spezifischen Angaben zum Inkrafttreten des Gesetzes wurden gemacht, daher ist anzunehmen, dass es am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da ein Teil der Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 umgesetzt werden muss, um den Anforderungen der EU-Richtlinie zu entsprechen.
Maßnahmen:
Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs sind:
- Anpassung des Adressatenkreises des Gesetzes an Artikel 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2023/1791.
- Verpflichtung für Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ (2,77 GWh) zur Durchführung von Energieaudits, sofern kein Energiemanagementsystem vorhanden ist.
- Regelmäßige Energieaudits alle vier Jahre für bestimmte Unternehmen.
- Einführung genauerer Anforderungen und klarerer Definitionen für Begriffe wie Energieaudit, Energieleistungsvertrag und Fort- und Weiterbildung.
- Implementierung von Maßnahmen zur Erfassung und Nutzung von Abwärmepotentialen.
- Bereitstellung von Informationen durch die Bundesstelle für Energieeffizienz, einschließlich Musterverträgen und Checklisten zu Energieleistungsverträgen.
- Anforderungen an die Unabhängigkeit und Qualifikation von Energieauditoren, einschließlich Zulassung und Fortbildung.
- Einführung von Maßnahmen zur Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energiedienstleistungen bei öffentlichen Gebäuden ab einer bestimmten Größe.
- Anpassung und Abschaffung der nationalen Energieverbrauchskennzeichnung von Heizungsaltanlagen.
Stellungnahmen:
Der Nationale Normenkontrollrat hat zu dem Entwurf Stellung genommen und dabei folgende wesentliche Punkte hervorgehoben:
- Der Rat hat die Digitalisierungsmöglichkeiten des Entwurfs beurteilt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine digitale Kommunikation noch nicht überall geschaffen wurden. Es wurde empfohlen, den Antrag über das OZG Unternehmenskonto abzuwickeln.
- Der Rat bewertet die Umsetzung des EU-Rechts als nicht über die 1:1-Umsetzung hinausgehend.
- Die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wurden vom Ressort nicht konkret dargestellt.
- Der Rat weist auf die regelmäßigen Evaluationen im Rahmen der zweijährlichen europäischen Berichtspflichten hin, um die Wirkung der Regelungen zu überprüfen.
- Hervorgehoben wird der Nutzen des Vorhabens durch Energie- und Kohlendioxideinsparungen sowie daraus resultierende Energiekosteneinsparungen.
- Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird mit einer Entlastung von rund 32,3 Mio. Euro pro Jahr eingeschätzt.
- Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung wird im Saldo mit einer Entlastung von rund 50.000 Euro angegeben.
Die Antwort der Bundesregierung wurde im Text der Stellungnahme nicht explizit erwähnt oder beantwortet.
Datum erster Entwurf: | |
Datum Kabinettsbeschluss: | 22.05.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Die Neufassung der EED ist am 10. Oktober 2023 in Kraft getreten. Zwar wurden mit dem EnEfG bereits wesentliche Anforderungen umgesetzt, allerdings müssen noch weitere Anforderungen umgesetzt werden. Insbesondere gab es wesentliche Änderungen im Bereich der Energieauditpflicht für Unternehmen. Der Gesetzentwurf dient der erforderlichen Anpassung des innerstaatlichen Rechts, die Energieauditpflicht richtet sich daher künftig an Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen von mehr als 2,77 GWh pro Jahr.
Angesichts des sich dynamisch weiterentwickelnden Standes der Technik ist darüber hinaus eine hochwertige und kontinuierliche Aus- und Fortbildung der Energieauditoren unabdingbar, um Unternehmen eine fundierte Entscheidungsgrundlage für anschließende Investitionen in Energieeffizienz und zur Reduzierung ihres Treibhausgasausstoßes zu geben.
Durch Anpassungen am EnEfG werden Berichtspflichten vereinfacht und der Aufwand reduziert, hierdurch werden die Unternehmen entlastet. Zudem werden die Energieverbrauchsschwellwerte mit dem EDL-G in Einklang gebracht. Insgesamt reduziert sich hierdurch der bürokratische Aufwand um jährlich etwa 32,3 Mio. Euro für die betroffenen Unternehmen.
Die wichtigsten Regelungen sind:
1. Energieauditpflicht: Unternehmen mit eine hohen Energieverbrauch (2,77 GWh pro Jahr oder mehr) müssen alle 4 Jahre ein Energieaudit durchführen.
2. Qualitätssicherung im Bereich Energieaudits: Energieauditoren müssen künftig vor Erhalt der Zulassung eine einmalige Fortbildung ablegen. Zudem wurden u.a. die Anforderungen an die Durchführung von Weiterbildungen und die berufliche Bildung konkretisiert.
3. Entbürokratisierung: Die Energieverbrauchsschwellwerte des EnEfG werden angehoben und mit dem EDL-G in Einklang gebracht. Künftig sind nur noch Unternehmen zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme, zur Berichtspflicht zur Plattform für Abwärme und zur Erstellung von Umsetzungsplänen verpflichtet, wenn ihr Energieverbrauch 2,77 GWh pro Jahr oder mehr beträgt. Weiterhin wurden die Berichtspflichten vereinfacht, u.a. muss daher nur noch über wesentliche Abwärmemengen im Rahmen der Plattform für Abwärme berichtet werden.
4. Beendigung Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen: Durch die Änderungen am EnVKG wird das geordnete Ende der Maßnahme „Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen“ gewährleistet.
Das Gesetz soll vor Jahresende in Kraft treten.“
Eingang im Bundestag: | 17.06.2024 |
Erste Beratung: | 03.07.2024 |
Drucksache: | 20/11852 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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Ausschuss für Klimaschutz und Energie | 03.07.2024 | Anhörungsbeschluss |
Ausschuss für Klimaschutz und Energie | 25.09.2024 | Tagesordnung |
Ausschuss für Klimaschutz und Energie | 09.10.2024 | Anhörung Anhörung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 08.10.2024 im Ausschuss für Klimaschutz und Energie statt.
Anhörung zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetz
Leonard Burtscher (Umweltinstitut München) stellte fest, dass die Energieeffizienzziele und Einsparverpflichtungen nicht weit genug gingen. Er forderte eine Einsparung von mindestens 45 Prozent im Primärenergieverbrauch und 30 Prozent im Endenergieverbrauch bis 2030 gegenüber 2008. Zudem betonte er die Notwendigkeit, die Effizienzwende sozial verträglich zu gestalten, insbesondere für Haushalte mit niedrigen Einkommen.
Erik Pfeifer (Deutsche Industrie- und Handelskammer, DIHK) kritisierte, dass das Gesetz über die Vorgaben der europäischen Energieeffizienzrichtlinie hinausgehe. Er forderte eine unbürokratische und praxisorientierte Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und eine einheitliche Rechtsgrundlage.
Nathanael Harfst (selbstständiger Berater und Controller) betonte die Wichtigkeit von Energie- und Umweltmanagementsystemen und Energieaudits, kritisierte jedoch das Fehlen verbindlicher Vorgaben zur Umsetzung identifizierter Potentiale.
Julian Schwark (Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks) äußerte Bedenken, dass die neuen Vorschriften kleine und mittlere Unternehmen überfordern könnten und die Akzeptanz der Energiewende negativ beeinflussen könnten.
Friedrich Seefeldt (Prognos AG) nannte die Anpassung des Energiedienstleistungsgesetzes sachgerecht, äußerte jedoch Zweifel, ob das Gesetzespaket Deutschland näher an seine Energieeffizienzziele bringen werde.
Kirsten Westphal (BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) begrüßte die Umstellung der Auditpflicht auf den Endenergieverbrauch, kritisierte jedoch die möglicherweise unterschätzten Kosten der Auditpflicht und die hohen Zulassungsvoraussetzungen für Auditoren.
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 244/24 |
Eingang im Bundesrat: | 24.05.2024 |
Erster Durchgang: | 05.07.2024 |