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Verlängerung der Mietpreisbremse

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:03.01.2025
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Hinweis:25.10.2024: Der Entwurf wurde vom Ministerium veröffentlicht.  
 
16.10.2024: Laut der Tagesschau und derFAZ soll der Entwurf in die Ressortabstimmung gegeben worden sein.  
 
06.05.2024: Der Referententwurf wurde noch nicht vom Ministerium veröffentlicht, eine Fassung vom 06.05.2024 wurde aber von Table Media bereitgestellt. Die TAZ berichtete am 30.06.2024 über Verzögerungen in der Ressortabstimmung.  
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Ich kann Ihnen eine Analyse des Gesetzentwurfs und Antworten auf Ihre Fragen geben. Hier sind die Informationen aus dem Text: 
 
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Entwurfs ist die Verlängerung der Mietpreisbremse bis zum Jahr 2029, um den Anstieg der Mieten in angespannten Wohnungsmärkten zu verlangsamen und den Zugang zu bezahlbarem Wohnraum zu sichern. Der Entwurf kommt von der Bundesregierung, und das Bundesministerium der Justiz ist federführend zuständig. 
 
Hintergrund: Eine Vorgeschichte besteht darin, dass die Mietpreisbremse ursprünglich durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz 2015 eingeführt wurde und bereits 2020 eine Verlängerung bis 2025 erhielt. Der Gesetzentwurf zitiert zudem Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die den geringen Wohnraum als Ursache für steigende Mieten und die Notwendigkeit eines erhöhten Wohnraumangebots thematisieren. 
 
Kosten: Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen sind als geringfügig beschrieben. Es sind keine konkreten Einnahmen oder Kostenschätzungen angegeben. 
 
Inkrafttreten: Es wird keine explizite Angabe gemacht, wann das Gesetz genau in Kraft treten soll. In solchen Fällen tritt es am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
Sonstiges: Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, um ausreichend zeitlichen Vorlauf für die Länder zu schaffen, die von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machen wollen. Die Verordnungen in einzelnen Ländern laufen bereits Mitte 2025 aus, und ein unvermeidlicher Mehraufwand bei der Neuschaffung von Verordnungen soll vermieden werden. 
 
Hier ist die Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs: 
 
Maßnahmen 
 
- Verlängerung der Mietpreisbremse um weitere vier Jahre bis zum 31. Dezember 2029. 
- Anpassung der Verordnungsermächtigung ohne Begrenzung auf fünf Jahre, da diese zeitliche Grenze ohnehin durch den neuen Endpunkt 2029 vorgegeben ist. 
- Verlegung des Stichtags für die Anwendung der Mietpreisbremse auf den 1. Oktober 2019, um den Anwendungsbereich der Mietpreisbremse nicht weiter zu verkleinern. 
- Sicherstellung, dass neu fertiggestellte Wohnimmobilien weiterhin nicht unter die Mietpreisbremse fallen, um Investitionen in den Neubau nicht zu behindern. 
- Gewährleistung, dass Investoren, deren Wohnungen nunmehr unter die Mietpreisbremse fallen, mindestens fünf Jahre lang Mieten in Höhe ihrer Gewinnerwartungen verlangen können. Danach können sie weiterhin die Vormiete verlangen. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:06.05.2024
Datum Kabinettsbeschluss:11.12.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Durch die anhaltend hohe Nachfrage nach Mietwohnungen in Ballungszentren steigen die Wiedervermietungsmieten dort weiter stark an. Die staatlichen Investitionen in die Schaffung von Wohnraum wurden intensiviert. Eine ausreichend spürbare Entspannung der Wohnungsmärkte ist hierdurch seit der letzten Verlängerung der Mietpreisbremse jedoch noch nicht eingetreten und ist angesichts des zusätzlichen Bedarfs auch erst längerfristig zu erwarten. In der Vergangenheit wurden mit verschiedenen Gesetzen Maßnahmen zum Schutz von Mieterinnen und Mietern eingeführt, um den Mietanstieg in einem tragbaren Rahmen zu halten und gleichzeitig den Interessen der Vermieterinnen und Vermieter an einer wirtschaftlichen Verwendung ihres Eigentums gerecht zu werden.  
 
Trotz dieser Regelungen ist der Mietwohnungsmarkt in großen Teilen der Bundesrepublik Deutschland weiterhin angespannt. Es besteht hier weiterhin ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Mieterinnen und Mietern einerseits und den Vermieterinnen und Vermietern andererseits. Die erhöhten Bau- und Finanzierungskosten erschweren außerdem derzeit die Anzahl der neugebauten Wohnungen weiter zu steigern. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse zum 31. Dezember 2025 würde zu einem Anstieg der Wiedervermietungsmieten führen, die in der Gesamtschau mit den hohen Energiekosten und der gestiegenen Inflation insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen, und zunehmend auch Durchschnittsverdienerinnen und -verdiener, vor allem Familien mit Kindern aus ihren angestammten Stadtvierteln verdrängen können.  
 
Die Mietpreisbremse ist seit ihrer Einführung im Jahr 2015 bereits einmal verlängert worden. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt hat, schränkt eine an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientierte Mietobergrenze mit fortschreitender Geltungsdauer den Vermieter in zunehmendem Maß in der wirtschaftlichen Verwertung seines Eigentums ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 -, Rn. 84). Infolgedessen sind höhere Anforderungen zu erfüllen, um die erneute Verlängerung der Mietpreisbremse verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.  
 
Um Zugang zu bezahlbarem Wohnraum für alle zu sichern, wie es auch Ziel 11 der Ziele für nachhaltige Entwicklung verlangt, und um den mit steigenden Mieten einhergehenden Risiken der Armut und der Segregation entgegenzuwirken, sieht der Entwurf eine Verlängerung der Mietpreisbremse vor.“

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:6/25
Eingang im Bundesrat:03.01.2025
Status Bundesrat:Eingegangen