2. Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
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| Offizieller Titel: | Zweites Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes |
| Initiator: | Bundesministerium des Inneren |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 04.12.2024 |
| Drucksache: | 20/14041 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht. |
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Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen sowie die Rahmenbedingungen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes an die verschärfte Sicherheitslage anzupassen. Die im Rahmen der Evaluation des ersten Änderungsgesetzes festgestellten punktuellen Verbesserungsbedarfe werden aufgegriffen. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, und federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat.
Hintergrund: Es gibt eine Vorgeschichte zu diesem Gesetzentwurf: Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes von 2017 wurden bereits wesentliche Aspekte zum Geheim- und Sabotageschutz im SÜG verankert. Eine Evaluation dieses Gesetzes hat punktuellen Verbesserungsbedarf aufgezeigt, der nun in diesem Gesetzentwurf behandelt wird.
Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen geringe Mehraufwände durch erhöhte Prüf- und Bearbeitungsaufwände, die jedoch durch verringerte Aufwände bei der Befragung von Referenzpersonen nahezu ausgeglichen werden. Für Bürgerinnen und Bürger fallen Kosten in Höhe von jährlich bis zu 1.020.000 Euro für die Erstellung von Lichtbildern an. Für die Wirtschaft wird ein Erfüllungsaufwand von 116.250 Euro erwartet. Für Länder und Kommunen fällt kein Erfüllungsaufwand an. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten: Keine Angaben zum spezifischen Inkrafttreten, daher wird davon ausgegangen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da der Schutz vor Ausspähung und Sabotage als Daueraufgabe verstanden wird. Eine regelmäßige Evaluierung ist geplant, um die Auswirkungen der Regelungen zu überwachen. Der Gesetzentwurf wird nicht als besonders eilbedürftig beschrieben.
Maßnahmen
- Ausweitung der Internetrecherche: Bei allen Sicherheitsüberprüfungen sollen Internetrecherchen, einschließlich der sozialen Netzwerke, umfassend möglich sein. Für besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeiten (gemäß §§ 9 und 10) werden diese Recherchen verpflichtend.
- Mitbetroffene Person einbeziehen: Die Sicherheitsüberprüfung umfasst auch die mitbetroffene Person, um von dort herrührende Sicherheitsrisiken auf die betroffene Person zu erkennen.
- Anpassung des Ermessensspielraums: Die mitwirkende Behörde erhält mehr Flexibilität bei der Anzahl der zu befragenden Referenzpersonen, um die Bearbeitungszeit zu verkürzen.
- Unterstützung der Digitalisierung: Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten werden erweitert, um den Anforderungen der Digitalisierung gerecht zu werden.
- Verschärfung des Sabotageschutzes: Streichung von Ausnahmeregelungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz, um das Sicherheitsniveau auf den Stand des Geheimschutzes zu bringen.
- Umgang mit Sicherheitsrisiken: Anpassung der Risikobewertung, um Gefährdungen durch nicht organisationsgebundene Einzelpersonen zu berücksichtigen.
- Verpflichtende Sicherheitsüberprüfungen: Einführung einer Meldungspflicht für sicherheitsempfindliche Stellen bei Betreibern lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen.
- Klare Anweisungen zu Reiseregeln: Erweiterung der Möglichkeit, Reiseregeln für Personen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz festzulegen.
- Datenschutz und Speicherung: Anpassung der Speicherkompetenz an die Erfordernisse der Digitalisierung und Schutz vor unberechtigtem Zugriff auf die gesammelten Daten.
- Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten: Einführung von Bußgeldnormen zur Durchsetzung sabotageschutzrechtlicher Pflichten.
- Verstärkte Kontrolle und Berichtspflicht: Einführung einer Erfassung von Abweichungsfällen, in denen unterschiedliche Bewertungen zwischen mitwirkender Behörde und zuständiger Stelle vorliegen.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
| Datum erster Entwurf: | 25.06.2024 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 09.10.2024 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Mit dem Gesetzentwurf werden die im Rahmen der Evaluation des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellten punktuellen Verbesserungsbedarfe aufgegriffen. Um den Erfordernissen der Digitalisierung Rechnung zu tragen, werden die Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen erweitert. Auch auf Bitten des Parlamentarischen Kontrollgremiums wurde als ein wesentliches Element in die Novelle die Ausweitung und Intensivierung der Internetrecherche im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen aufgenommen, um auf die verschärfte Sicherheitslage zu reagieren. So sollen Internetrecherchen künftig bei allen Überprüfungsarten auch zur mitbetroffenen Person möglich sein, um auf die betroffene Person durchschlagende Sicherheitsrisiken feststellen zu können. Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß §§ 9 und 10 sind Internetrecherchen aufgrund der größeren Sicherheitsempfindlichkeit der betreffenden Tätigkeiten künftig verpflichtend. Internetrecherchen sollen künftig umfassend möglich sein und für alle Überprüfungsarten auch soziale Netzwerke mitumfassen, die ein wesentliches Instrument zur Verbreitung extremistischer Inhalte darstellen.
Die Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz wird durch Streichung zahlreicher Ausnahmeregelungen wieder auf das Niveau einer Sicherheitsüberprüfung im Geheimschutz gehoben (§§ 2 Absatz 2, 12 Absatz 4, 13 Absatz 2a, 29 Absatz 2, 32 Absatz 1).
Die Regelung zu Sicherheitsrisiken (§ 5) wird dahingehend angepasst, dass eine besondere Gefährdung der betroffenen Person künftig auch mit Blick auf nicht organisationsgebundene Einzelpersonen bestehen kann.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
„Der BDEW sieht vor dem Hintergrund der sicherheitspolitischen Lage, der Abhängigkeit anderer kritischer Infrastrukturen von der Energie- und Wasserversorgung und schließlich der überragenden Bedeutung der Energie- und Wasserversorgung für das Funktionieren von Staat, Gesellschaft und Wirtschaft dringenden Handlungsbedarf.“
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) äußert sich zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG). Der Verband betont die Notwendigkeit, Sicherheitsüberprüfungen in der Energie- und Wasserwirtschaft zügig, unbürokratisch und wirtschaftlich durchzuführen. Es wird gefordert, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes der veränderten sicherheitspolitischen Lage gerecht werden muss. Besonders hervorgehoben werden die Schaffung klarer gesetzlicher Grundlagen, die Einführung einer freiwilligen Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung und die Meldung sicherheitserheblicher Erkenntnisse an die Sicherheitsbeauftragten der Unternehmen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.07.2024
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) begrüßt die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG).“
Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) äußert sich zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG). Der BDI begrüßt die geplante Digitalisierung der Verwaltungsprozesse, betont jedoch die Notwendigkeit, bestehende Schwächen zu adressieren, insbesondere im nicht-öffentlichen Bereich. Der Verband kritisiert die unklare Kostenbelastung für die Wirtschaft und die mangelnde Berücksichtigung nationaler Sicherheitsbedürfnisse. Besonders hervorgehoben werden die Forderung nach einer freiwilligen Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung, die Notwendigkeit der Digitalisierung von Antragsprozessen und die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten bei den Behörden.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 19.07.2024
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insgesamt bleibt der Entwurf hinter den Erwartungen der Wirtschaft zurück, da die Chance, der Zersplitterung des Geheim- und Sabotageschutzes und dem 'Zuständigkeitswirrwarr' entgegenzutreten, ungenutzt bleibt.“
Die Stellungnahme zum Entwurf des zweiten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) wurde von mehreren Verbänden der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie gemeinsam verfasst. Sie hebt hervor, dass der Entwurf einige positive Ansätze, wie die Digitalisierung der Verwaltungsverfahren und die Ausweitung von Sicherheitsüberprüfungen, enthält. Allerdings bleibt er hinter den Erwartungen zurück, da er die Zersplitterung der Zuständigkeiten im Geheim- und Sabotageschutz nicht ausreichend adressiert. Der Entwurf wird als unübersichtlich kritisiert, und es wird gefordert, dass alle Teile des Gesetzes die gleichen Sicherheitsziele verfolgen. Besonders ausführlich thematisiert werden die Notwendigkeit einer zentralen Zuständigkeit für Sicherheitsüberprüfungen, die Risiken durch unzureichend kontrollierte Unternehmen und die fehlende klare Regelung für die Entschädigung von Unternehmen bei Sicherheitsüberprüfungen ihrer Mitarbeiter.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wenn dieses Gesetz unverändert in Kraft tritt, werden Militärische Sicherheitsbereiche (MSB) in Deutschland nicht mehr ausreichend geschützt werden können.“
Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) begrüßt die geplante Novellierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) durch die Bundesregierung, um die Bearbeitungsdauer von Sicherheitsüberprüfungen zu verkürzen. Der Verband äußert jedoch erhebliche Bedenken hinsichtlich der Umsetzung der neuen Regelungen ohne angemessenen Personalzuwachs in den zuständigen Behörden. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit, 'Doppelüberprüfungen' zu vermeiden, die Verkürzung der Referenzpersonenbefragung bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen sowie die Problematik der Personalfluktuation in militärischen Sicherheitsbereichen bei langen Überprüfungszeiten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.07.2024
Lobbyregister-Nr.: R001706 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Danach wäre es zu begrüßen, wenn die geplanten gesetzlichen Änderungen den Unternehmen eine rechtssichere Personalplanung ermöglichen.“
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) äußert sich zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes. Die BDA hebt hervor, dass das Gesetz in Zeiten von Arbeits- und Fachkräftemangel eine Herausforderung für Unternehmen im sicherheitsrelevanten Bereich darstellt. Sie betonen die Notwendigkeit einer Klarstellung, dass Personen ohne Sicherheitsüberprüfung übergangsweise unter Aufsicht weiterbeschäftigt werden können. Außerdem wird eine gesetzliche Klarstellung zur Nachberichtspflicht bei der Sicherheitserklärung gefordert, um den bürokratischen Aufwand zu minimieren. Weiterhin werden mögliche Probleme durch Auflagen wie Reisebeschränkungen angesprochen, die Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation haben könnten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 25.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die beabsichtigten rechtlichen Änderungen sind aus unserer Sicht zeitgemäß, erforderlich und verhältnismäßig, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass extremistische Personen nicht mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten beauftragt werden.“
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) äußert sich grundsätzlich zustimmend zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG), der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat vorgelegt wurde. Die GdP begrüßt die Anpassung der Rechtsgrundlagen an die veränderte Sicherheitslage und die Berücksichtigung von OSINT (Open Source Intelligence) bei Sicherheitsüberprüfungen. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit der Anpassung der Sicherheitszulage für betroffene Beschäftigte, die Rechtfertigung von Eingriffen in Persönlichkeitsrechte und die Herausforderung von Mehraufwänden für die mitwirkenden Stellen. Die GdP fordert eine Standardisierung und Automatisierung des Sicherheitsüberprüfungsprozesses.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es sollte daher eine angemessene Personalausstattung in den zuständigen Stellen für die Sicherheitsüberprüfungen sichergestellt werden, die es den zuständigen Stellen ermöglicht, im Interesse eines zügigen Personaleinsatzes schnell eine Rückmeldung an die Unternehmen geben zu können.“
Die Stellungnahme des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes betont die Bedeutung des Gesetzes für Betreiber kritischer Infrastrukturen wie Elektrizitätsverteilernetze. Der VKU fordert, dass Doppelmeldungen von sicherheitsempfindlichen Stellen vermieden werden sollten und dass ein Anspruch auf Sicherheitsüberprüfungen auch für Mitarbeiter in sicherheitsrelevanten Bereichen außerhalb der bisher definierten Sektoren geschaffen wird. Zudem wird eine angemessene Personalausstattung in den zuständigen Stellen für Sicherheitsüberprüfungen gefordert, um lange Wartezeiten zu vermeiden. Besonders hervorgehoben werden die Punkte der Doppelmeldung, der freiwilligen Sicherheitsüberprüfung und der Personalausstattung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.07.2024
Lobbyregister-Nr.: R000098 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 5 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Drohende Zersplitterung des Geheim- und Sabotageschutzes verhinden, Sicherheitsniveau der Überprüfungen erhöhen, Beschleunigung der Überprüfungen, Keine Doppelüberprüfungen
Lobbyregister-Nr.: R000819 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 41923
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Entbürokratisierung und Beschleunigung von Sicherheitsüberprüfungen. Vermeidung von Doppelüberprüfungen von Beschäftigten. Personalaufstockung in den Sicherheitsbehörden zur Verkürzung der Überprüfungszeiten. Erhalt des hohen Sicherheitsniveaus bei Militärischen Sicherheitsbereichen und kritischen Infrastrukturen.
Lobbyregister-Nr.: R001706 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 45940
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Bitkom setzt sich u.a. dafür ein, dass die Verfahren im vorbeugenden personellen Sabotageschutz und Geheimschutz über die bisherige Sicherheitsüberprüfung hinaus angepasst werden. Zudem sollen gesetzliche Normierungen sicherstellen, dass Unternehmen für die erheblichen Kosten, die durch Sicherheitsüberprüfungen entstehen, entschädigt werden. Weiterhin fordert der Bitkom die Festlegung einer Frist bis zum 1. Januar 2026, um die im Entwurf angeführten Digitalisierungsmaßnahmen umzusetzen und die Nutzung bereits eingeführter digitaler Verfahren zu fördern.
Lobbyregister-Nr.: R000672 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51507
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Veränderung von Teilaspekten des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG).
Lobbyregister-Nr.: R001623 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51814
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Auch außerhalb der in § 16 SÜFV genannten Bereiche kann der Bedarf bestehen, staatliche Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen. Es wird gefordert, dass der Bund einen Anspruch für die Betreiber der Anlagen schafft, auf Antrag auch (potentielle) Mitarbeiter in sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen einer Sicher-heitsüberprüfung zu unterziehen. Zudem sollten auch auf Länderebene entspre-chende Ansprüche verankert werden. Es wird eine angemessene Personalausstattung in den zuständigen Stellen für die Sicherheitsüberprüfungen gefordert. Anderenfalls werden die bereits jetzt langen Prüfverfahren zu einer schwierigen bis unlösbaren Herausforderung im Einstellungsprozess.
Lobbyregister-Nr.: R000098 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52852
| Eingang im Bundestag: | 04.12.2024 |
| Drucksache: | 20/14041 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 492/24 |
| Eingang im Bundesrat: | 11.10.2024 |
| Erster Durchgang: | 22.11.2024 |
| Status Bundesrat: | Beraten |