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Pflegeassistenzeinführungsgesetz

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung (Pflegefachassistenzeinführungsgesetz)
Initiator:Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:06.09.2024
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: Der wesentliche Zweck des Gesetzentwurfs ist die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung, um der steigenden Zahl pflegebedürftiger Menschen gerecht zu werden und die Attraktivität des Berufs zu erhöhen. Durch diese Einführung soll ein einheitliches und attraktives Berufsbild geschaffen werden, das mehr Interessenten für diese Ausbildung gewinnt und eine bundesweite Mobilität sowie klare Entwicklungsmöglichkeiten bietet. Federführend sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie das Bundesministerium für Gesundheit. 
 
Hintergrund: Die deutschlandweit steigende Anzahl älterer Menschen und somit der Pflegebedürftigen erfordert eine Anpassung der Gesundheits- und Pflegeversorgung. Bis 2055 wird die Anzahl der Pflegebedürftigen voraussichtlich auf 6,8 Millionen Menschen steigen. Die aktuell landesrechtlich geregelte Ausbildung zur Pflegefachassistenz ist sehr heterogen. Verschiedene Bundesländer haben bereits Ansätze zur generalistischen Pflegefachassistenzausbildung eingeführt, wodurch eine einheitliche Rechtsgrundlage auf Bundesebene und eine sektorenübergreifende Finanzierung notwendig wurden. 
 
Kosten: Es entstehen Kosten in Höhe von rund 491 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Dies umfasst unter anderem Ausbildungsvergütungen und die Finanzierung der praktischen und theoretischen Ausbildung. Die GKV trägt rund 238,9 Millionen Euro pro Jahr, die soziale Pflegeversicherung ca. 15,9 Millionen Euro pro Jahr, und die privaten Krankenversicherungen und Pflege-Pflichtversicherungen weitere Millionenbeträge. Eine genaue Bezifferung aller Kosten ist aufgrund der unterschiedlichen bisherigen Regelungen und Ausbildungen nicht möglich. 
 
Inkrafttreten: Keine Angaben. 
 
Sonstiges: Es gibt Übergangsvorschriften, die sicherstellen, dass Ausbildungen, die bis zum 31. Dezember 2026 begonnen wurden, nach den bisherigen Regeln abgeschlossen werden können. Das Gesetz strebt eine Vereinfachung der Pflegeausbildung sowie eine Kostenersparnis auf lange Sicht durch bessere Integration von Pflegefachassistenzkräften an. Die Regelungen zur Pflegefachassistenzausbildung werden bis zum 31. Dezember 2031 evaluiert, um deren Effektivität zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. 
 
Maßnahmen 
 
- Erlaubnispflicht für Berufsbezeichnung: Einführung einer Erlaubnispflicht für das Führen der Berufsbezeichnungen „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ und „Pflegefachassistenzperson“. 
 
- Voraussetzungen für Erlaubniserteilung: Erlaubniserteilung auf Antrag bei Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung, bestandener Prüfung, Zuverlässigkeit, gesundheitlicher Eignung und ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen (Niveau B2). 
 
- Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis: Detaillierte Regelungen zur Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis, u.a. bei nachträglich eintretender Unzuverlässigkeit oder gesundheitlicher Nichteignung. 
 
- Allgemeiner Ausbildungsrahmen: Generalistische Ausbildung zur Vermittlung der notwendigen Kompetenzen für Pflege aller Altersstufen in verschiedenen Pflegesituationen (ambulant und stationär). 
 
- Ausbildungsstruktur: Ausbildungsdauer von 18 Monaten in Vollzeit (bis zu drei Jahre in Teilzeit) mit theoretischem und praktischem Unterricht, durchgeführt an staatlich anerkannten Pflegeschulen. 
 
- Praxisanleitung und -begleitung: Verpflichtung zur Praxisanleitung und -begleitung durch qualifizierte Fachkräfte und Pflegeschulen, mit einem festgelegten Anteil von mindestens 10 % der praktischen Ausbildungszeit. 
 
- Kooperationsverträge: Verpflichtung zum Abschluss von Kooperationsverträgen zwischen Pflegeschulen und Trägern der praktischen Ausbildung sowie weiteren beteiligten Einrichtungen. 
 
- Ausbildungsplan und Ausbildungsnachweis: Erstellung eines Ausbildungsplans durch den Träger der praktischen Ausbildung und Einhaltung eines Ausbildungsnachweises durch die Auszubildenden. 
 
- Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Schulabschluss; Nachweis gesundheitlicher Eignung, Zuverlässigkeit und deutscher Sprachkenntnisse. 
 
- Anrechnung von Vorleistungen: Möglichkeit zur Anrechnung anderer Ausbildungen oder Berufserfahrungen auf die Ausbildungsdauer um bis zu einem Drittel. 
 
- Modellvorhaben: Erlaubnis zur Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegefachassistenzausbildung, u.a. in Form von Fernunterricht. 
 
- Finanzierung: Einrichtung von Ausbildungsfonds auf Landesebene für eine am Bedarf orientierte, wohnortnahe Ausbildung; gemeinsames Finanzierungsverfahren mit Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz. 
 
- Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse: Regelungen zur Anerkennung und Gleichwertigkeitsprüfung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, einschließlich möglicher Anpassungsmaßnahmen wie Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:16.07.2024
Datum Kabinettsbeschluss:04.09.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit dem Pflegeassistenzeinführungsgesetz soll ein eigenständiges und einheitliches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz geschaffen werden. Die neue Ausbildung soll die bisherigen landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen ablösen.  
 
Der Referentenentwurf sieht die Einführung einer generalistischen Pflegeassistenzausbildung vor, welche zur Berufsbezeichnung "Pflegefachassistentin", "Pflegefachassistent" oder "Pflegefachassistenzperson" berechtigt. Im Kern sieht die neue Ausbildung folgendes vor:  
 
- Die Dauer der Ausbildung beträgt 18 Monate (in Teilzeit bis zu 36 Monate), es soll gleichzeitig umfassende Verkürzungsmöglichkeiten insbesondere bei beruflicher Vorerfahrung geben (zum Beispiel auf 12 Monate oder weniger).  
- Voraussetzung für die Ausbildung ist grundsätzlich ein Hauptschulabschluss. Gleichzeitig ist eine Zulassung ohne Schulabschluss bei einer positiven Prognose der Pflegeschule zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung möglich.  
- Die Ausbildung umfasst Pflichteinsätze in den drei großen Versorgungsbereichen stationäre Langzeitpflege, ambulante Langzeitpflege, stationäre Akutpflege. Der Aufbau der Ausbildung folgt dem Vorbild des Pflegeberufegesetzes und macht eine verkürzte Qualifizierung zur Pflegefachperson möglich.  
- Es besteht ein Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Bisher erhielten nur rund die Hälfte der Auszubildenden eine Vergütung.“

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:427/24
Eingang im Bundesrat:06.09.2024