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Reform der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetz – StrERG)

Im Bundestag eingegangen, im Bundesrat bereits beraten
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und zur Änderung weiterer Gesetze (Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetz - StrERG)
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:15.01.2025
Drucksache:20/14502 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die materielle Besserstellung und Unterstützung von Personen, die zu Unrecht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung inhaftiert waren, sowie die Stärkung der Rehabilitierung von zu Unrecht Verurteilten. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehören die Erhöhung der Haftentschädigungspauschale sowie die Einführung eines Anspruchs auf kostenlose anwaltliche Erstberatung. Der Gesetzentwurf kommt von der Bundesregierung, und das federführende Ministerium ist das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund:  
Es gibt eine Vorgeschichte zu diesem Gesetzentwurf. Bereits im Jahr 2017 ergab eine Studie, dass das aktuelle Verfahren im Umgang mit zu Unrecht inhaftierten Personen verbesserungswürdig sei. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder erörterten 2017 die Notwendigkeit einer Überarbeitung des Entschädigungssystems. Ein Eckpunktepapier wurde 2022 vom Bundesministerium der Justiz veröffentlicht, um die Modernisierung des Gesetzes zu diskutieren. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen nur sehr geringe Mehrkosten, schätzungsweise weniger als 10.000 Euro jährlich. Die Justizhaushalte der Länder werden jedoch voraussichtlich mit einem Mehrbedarf von knapp 3,1 Millionen Euro jährlich belastet. Einnahmen sind nicht vorgesehen. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens werden gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da die Verbesserungen und Erleichterungen den Betroffenen dauerhaft zugutekommen sollen. Eine Evaluierung ist nicht geplant, da die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand als gering eingeschätzt werden. 
 
Maßnahmen 
 
- Erhöhung der Entschädigungspauschale: Die Entschädigung für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung soll von 75 Euro auf 100 Euro erhöht werden.  
 
- Gestaffelte Entschädigung bei längerer Freiheitsentziehung: Bei einer Freiheitsentziehung die sechs Monate überschreitet, wird die Entschädigung ab dem ersten Tag nach den sechs Monaten auf 200 Euro pro Tag erhöht. 
 
- Abschaffung der Vorteilsausgleichung: Vermögensschäden durch ersparte Kosten für Unterkunft und Verpflegung während der Haft werden nicht mehr auf Entschädigungen angerechnet. 
 
- Verlängerung der Fristen:  
- Frist zur Beantragung einer Entschädigung wird von einem auf zwei Monate verlängert. 
- Frist zur Antragstellung im Betragsverfahren von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. 
 
- Kostenlose anwaltliche Erstberatung: Für Personen, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung inhaftiert waren, ist eine kostenlose anwaltliche Erstberatung vorgesehen. 
 
- Rehabilitierung bei erfolgreicher Wiederaufnahme: Möglichkeit zur öffentlichen Bekanntmachung der Aufhebung eines Urteils, wenn dies der betroffene Verurteilte wünscht. 
 
- Rechtssicherheit: Klarstellung über die Zulässigkeit der Entschädigungsentscheidung, auch nachträglich im isolierten Beschlussverfahren, wenn dies in der Hauptverhandlung unterblieben ist. 
 
- Klarstellung und Vereinfachung bei Fristversäumnissen: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldloser Versäumung der Antragsfrist zur Entschädigung wird erleichtert. 
 
- Verlängerung von Rechtsfristen: Verlängerung der Klagefrist zur Anfechtung von Entscheidungen über Entschädigungsansprüche von drei auf sechs Monate. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:18.07.2024
Datum Kabinettsbeschluss:06.11.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ist seit seiner Einführung im Jahr 1971 nur punktuell geändert worden. Namentlich wurde die als Ersatz für immaterielle Schäden bei Freiheitsentziehung zu leistende Haftentschädigungspauschale mehrfach angehoben. Bei der letzten Anhebung im Jahr 2020 wurden allerdings weitergehende Anpassungen der Haftentschädigungspauschale sowie weitere Änderungen des StrEG vorgeschlagen und diskutiert. Auch wenn diese Vorschläge damals zugunsten eines zügigen Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens im Ergebnis zurückgestellt wurden, zeigte sich fraktionsübergreifend dennoch der grundsätzliche Wille zu weitergehenden  
Reformen des StrEG, insbesondere im Hinblick auf Verbesserungen für Personen, die wegen letztlich zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehung zu entschädigen sind. Bereits im Jahr 2017 war die Studie „Rehabilitation und Entschädigung nach Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und erfolgreicher Wiederaufnahme“ der Kriminologischen Zentralstelle e. V. zu dem Ergebnis gelangt, dass das derzeitige Verfahren im Umgang mit letztlich zu Unrecht inhaftierten Personen verbesserungswürdig erscheine. Auch die Justizministerinnen und Justizminister der Länder hatten bei ihrer Herbstkonferenz im November 2017 erörtert, dass das System der Entschädigung nach dem StrEG für die auf Grund gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung erlittenen Nachteile einer eingehenden Überarbeitung bedürfe.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:15.01.2025
Drucksache:20/14502 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:556/24
Eingang im Bundesrat:08.11.2024
Erster Durchgang:20.12.2024
Status Bundesrat:Beraten