Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze
Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze |
Initiator: | Bundesministerium für Inneres und Heimat |
Status: | Im Bundestag eingegangen |
Letzte Änderung: | 04.12.2024 |
Drucksache: | 20/14040 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die missbräuchliche Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe, insbesondere im Zusammenhang mit der Sprengung von Geldautomaten, effektiver zu ahnden und zu verhindern. Dies soll durch Änderungen im Sprengstoffgesetz, im Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung und dem Ausgangsstoffgesetz erreicht werden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat.
Hintergrund:
In den letzten zehn Jahren haben sich Fälle von Straftaten mit explosionsgefährlichen Stoffen mehr als verdoppelt. Insbesondere Sprengungen von Geldautomaten sind signifikant angestiegen, was trotz Gegenmaßnahmen ein Risiko darstellt. Diese Taten haben große finanzielle Schäden verursacht und bedrohen die öffentliche Sicherheit.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt ist kein nennenswerter Mehraufwand zu erwarten. Die Verwaltung der Länder könnte jedoch einen geringen Mehraufwand haben. Ein moderater Anstieg der Strafverfahren wird erwartet, was zu nicht genau quantifizierbaren, aber gerechtfertigten Mehrausgaben führen kann. Keine direkten Einnahmen oder Einsparungen werden spezifiziert, obwohl durch abschreckende Konsequenzen langfristige Einsparungen durch vermiedene Schäden möglich sind.
Inkrafttreten:
Keine Angaben im Text. Es ist somit davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf erwähnt keine besondere Eilbedürftigkeit. Allerdings wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, vorhandene Strafbarkeitslücken zu schließen und die Sicherheitslage zu verbessern, was indirekt auf eine gewisse Dringlichkeit hinweist. Eine Evaluierung des Gesetzes ist derzeit nicht vorgesehen.
Maßnahmen
- Klarstellung von Berechtigungen: Nur berechtigte Personen dürfen explosionsgefährliche Stoffe handhaben, einschließlich Einfuhr und Durchfuhr, und müssen ihre Berechtigung auf Verlangen nachweisen.
- Genehmigungspflicht für Lager: Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe erfordert Genehmigung für gewerbliche, wirtschaftliche oder landwirtschaftliche Zwecke.
- Erweiterung der Kontrollbefugnisse: Behörden erhalten explizite Befugnisse zur Kontrolle nicht-gewerblicher Aktivitäten im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
- Strafbarkeit gewerblicher Verstöße: Gewerbliche Eingriffe ohne Berechtigung werden strafbar, Akten ohne Nachweis gelten als Ordnungswidrigkeit.
- Strafbarkeit nicht-gewerblicher Verstöße: Nicht-gewerblicher Umgang ohne Berechtigung wird als Straftat erfasst; konforme pyrotechnische Gegenstände sind von der Strafbarkeit ausgenommen.
- Lagerbetrieb ohne Genehmigung: Unerlaubte Lager im nicht-gewerblichen Bereich werden strafbar, mit Ausnahmen für kleine Mengen.
- Kriminelle Energie: Einführung eines erhöhten Straftatbestands für gewerbs- oder bandenmäßiges Vorgehen mit erheblichen Strafrahmen.
- Versuchsstrafbarkeit: Einführung der Versuchsstrafbarkeit für ausgewählte Handlungen des Sprengstoffgesetzes ohne bisherigen Strafbarkeitsansatz.
- Telekommunikationsüberwachung: Erweiterung der Überwachungsmöglichkeiten bei banden- oder gewerbsmäßigen Sprengstoffverstößen zur Ermittlung solcher Strukturen.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Datum erster Entwurf: | 19.07.2024 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 02.10.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Innerhalb der letzten Jahre sind die Fälle von Geldautomatensprengungen ganz erheblich angestiegen. Diese Taten werden ohne Rücksicht auf Leib und Leben unschuldiger Dritter und Einsatzkräfte durchgeführt. Deshalb sollen solche Taten künftig nach dem Strafgesetzbuch schärfer bestraft werden, nämlich mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren bzw. fünf bis zu 15 Jahren, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
Um die organisierte Kriminalität im Bereich des Sprengstoffrechts besser bekämpfen zu können, sollen künftig auch Strafschärfungen im Sprengstoffgesetz für bandenmäßige und gewerbsmäßige Taten geschaffen werden, die die besondere Gefährlichkeit und die gesteigerte kriminelle Energie dieser Taten besser erfassen. Bandenmäßige und gewerbsmäßige Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz sollen künftig mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Jedoch ist eine wirksame Bekämpfung der organisierten Sprengstoffkriminalität nur dann möglich, wenn wir zugleich den Ermittlungsbehörden auch die dafür notwendigen Werkzeuge für die Aufklärung solcher Straftaten an die Hand geben. Deshalb soll der Straftatenkatalog für die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung um die Fälle gewerbsmäßiger bzw. bandenmäßiger Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz erweitert werden.
Zudem werden mit dem Gesetzentwurf relevante Strafbarkeitslücken im Sprengstoffgesetz geschlossen. So soll künftig der versuchte unerlaubte Erwerb und der versuchte unerlaubte Umgang mit Explosivstoffen und Pyrotechnik der Kategorie F4 bestraft. werden Auch das unerlaubte nicht gewerbliche Lagern und der unerlaubte nicht gewerbliche Transport solcher Stoffe wird künftig unter Strafe gestellt.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
„Der vorgelegte Entwurf erscheint auf den ersten Blick sachgerecht, da die Gefahren, die durch diese Straftaten für das Leib und Leben der Bürgerinnen und Bürger ausgehen, erheblich sind.“
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) äußert sich zum Referentenentwurf zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze. Der Entwurf wird grundsätzlich als sachgerecht angesehen, da er auf die erheblichen Gefahren durch Sprengungen von Geldautomaten (GAA) reagiert. Besonders hervorgehoben werden die Einführung eines Qualifikationstatbestandes für gewerbs- und bandenmäßige Verstöße im Sprengstoffgesetz, die Schließung von Strafbarkeitslücken durch Versuchsstrafbarkeit und die Möglichkeit zur Telefonüberwachung. Kritisch sieht der BDK die vorgeschlagenen Strafverschärfungen im Strafgesetzbuch, da sie nicht den Gefährdungsgrad widerspiegeln und möglicherweise Tatanreize schaffen könnten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 26.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Strafrecht ist als politisches Steuerungsinstrument ultima-ratio.“
Der Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V. (bvpk) äußert sich kritisch zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des Sprengstoffgesetzes. Der Verband begrüßt zwar einige Änderungen, wie die Herabstufung bestimmter Verstöße von Straftaten zu Ordnungswidrigkeiten, lehnt jedoch die Verschärfung der Strafbarkeit und die Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse ab. Besonders kritisiert wird die Einführung der Versuchsstrafbarkeit, die Kriminalisierung nicht gewerblicher Begehungsformen und die Erweiterung der Telekommunikationsüberwachung. Der Verband argumentiert, dass diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind und das Justizsystem unnötig belasten könnten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 16.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die mit dem Referentenentwurf beabsichtigte effektivere Ahndung und Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird ausdrücklich begrüßt.“
Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) begrüßt den Referentenentwurf zur Änderung des Sprengstoffgesetzes, der eine effektivere Ahndung und Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen vorsieht. Besonders hervorgehoben wird die Problematik der zunehmenden Sprengung von Geldautomaten in Deutschland, die hauptsächlich in vier Bundesländern durch organisierte Tätergruppen aus den Niederlanden verübt werden. Die DPolG fordert eine Angleichung der deutschen Maßnahmen an die erfolgreichen Präventionsstrategien der Niederlande, wie z.B. die Schließung von Geldautomaten in der Nacht und den Einsatz von Farb-Kleb-Patronen. Es wird auch die Einführung bundeseinheitlicher Sicherungsmaßnahmen für Banken und Sparkassen gefordert. Zudem wird die Erweiterung der Überwachungsbefugnisse für Ermittlungsbehörden und die Einführung eines Qualifikationstatbestandes im Sprengstoffgesetz begrüßt, jedoch als unzureichend hinsichtlich der Strafandrohung kritisiert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 26.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Statt mit dem vorliegenden Entwurf erneut die Befugnisse zum Einsatz von Staatstrojanern auszuweiten, sollten das BMI und der Gesetzgeber die Befugnisse einschränken.“
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat, der eine Änderung des Sprengstoffgesetzes sowie weiterer Gesetze vorsieht. Sie argumentiert, dass es keine Strafbarkeitslücke bei der Sprengung von Geldautomaten gibt, die die Einführung eines neuen Qualifikationstatbestandes in § 308 Abs. 3 StGB rechtfertigt. Zudem wird von der geplanten Ausweitung des Einsatzes von Staatstrojanern abgeraten. Stattdessen wird gefordert, die gesetzlichen Regelungen an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen und ein Schwachstellenmanagement zu etablieren. Besonders hervorgehoben werden die Punkte: die Überflüssigkeit des neuen Qualifikationstatbestandes, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Einsatz von Staatstrojanern und das fehlende Schwachstellenmanagement.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 16.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor diesem Hintergrund begrüßen wir sehr, dass sich BMI und BMJ abgestimmt dem Phänomenbereich widmen und den in Rede stehenden Referentenentwurf vorgelegt haben.“
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) äußert sich positiv zum Entwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze. Der Entwurf zielt darauf ab, die Bekämpfung der organisierten Sprengstoffkriminalität zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf sogenannte Geldautomatensprengungen. Die GdP begrüßt die Einführung eines Qualifikationstatbestands für bandenmäßige und gewerbsmäßige Taten, die Versuchsstrafbarkeit bestimmter Straftaten und die Ausweitung des Straftatenkatalogs für die Telekommunikationsüberwachung. Zudem wird die Notwendigkeit einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Polizeien verschiedener Länder und einer besseren Ausstattung der Polizeikräfte betont. Ein weiterer Aspekt ist der Schutz von Einsatzkräften, insbesondere an Silvester, vor Angriffen mit Feuerwerkskörpern.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir würden es begrüßen, wenn Sie unseren Vorschlag in den Referentenentwurf aufnehmen könnten.“
Der Verband der Kali- und Salzindustrie e.V. (VKS) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes. Der Verband hebt hervor, dass die Regelungen des Sprengstoffrechts für die Mitgliedsunternehmen von großer Bedeutung sind, da der Kali- und Salzbergbau in Deutschland der Hauptanwender von Sprengstoff ist. VKS schlägt vor, § 19 des Sprengstoffgesetzes zu modernisieren, um den aktuellen Unternehmensstrukturen Rechnung zu tragen. Die derzeitige Verantwortungskette im Gesetz entspricht nicht mehr den Bedürfnissen der modernen Praxis, insbesondere bei internationalen Konzernstrukturen. Drei Aspekte, die besonders hervorgehoben werden, sind die Bedeutung des Sprengstoffgesetzes für die Branche, die Notwendigkeit der Anpassung an moderne Organisationsformen und die Verbesserung der Rechtssicherheit.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 21.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung von Geldautomatensprengungen dürften zur Verfolgung des im Referentenentwurf benannten Ziels, die 'Geldautomatenkriminalität' zu bekämpfen, ungeeignet sein.“
Der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V. (VDB) äußert Bedenken gegenüber dem Gesetzentwurf zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (SprengG) und weiterer Gesetze. Sie bezweifeln die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldautomatensprengungen, da die unter das SprengG fallenden Stoffe dafür ungeeignet seien. Der VDB kritisiert, dass die Erhöhung der Straftaten in den letzten Jahren möglicherweise auf vermehrte Kontrollen zurückzuführen ist und fordert eine differenzierte Evaluierung. Zudem wird die Einführung neuer Straftatbestände und die Ausweitung der Telekommunikationsüberwachung kritisch gesehen. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit einer öffentlichen Evaluierung, die Problematik der Kontrollkriminalität und die Forderung nach einer Harmonisierung der sprengstoffrechtlichen Regelungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Eingang im Bundestag: | 04.12.2024 |
Drucksache: | 20/14040 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 493/24 |
Eingang im Bundesrat: | 11.10.2024 |
Erster Durchgang: | 22.11.2024 |