Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024)

Offizieller Titel: | Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024) |
Initiator: | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz |
Status: | Verabschiedet, noch nicht verkündet |
Letzte Änderung: | 31.01.2025 |
Drucksache: | 20/13585 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/14775 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Status Bundesrat: | Beraten |
Trojanercheck: | ![]() |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) an die Änderungen der EU-Richtlinie 2003/87/EG. Diese Anpassung betrifft die Einführung eines erweiterten europäischen Emissionshandels sowie des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM), um die gesteigerten Klimaschutzziele der EU zu erreichen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf ist Teil der Reformen im Rahmen des Europäischen Grünen Deals, mit dem Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 zu senken und bis 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen. Dieser Entwurf ist dringlich, da Deutschland Fristen zur Umsetzung der EU-Richtlinien überschritten hat und Vertragsverletzungsverfahren der EU drohen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt sind zusätzliche Ausgaben im Bereich der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt zu erwarten, die aus den Einnahmen der Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten gedeckt werden sollen. Für die Länder und Kommunen entstehen keine Ausgaben. Es werden keine konkreten zusätzlichen Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zu einem speziellen Inkrafttretensdatum, sodass davon auszugehen ist, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um Vertragsverletzungsverfahren der EU zu vermeiden. Auch werden keine gleichstellungsrelevanten Aspekte erwartet und das Gesetz dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sowie der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030.
Maßnahmen
- Erweiterter Anwendungsbereich: Das Gesetz wird so geändert, dass auch Null-Emissionsanlagen, die keine Treibhausgase freisetzen, einbezogen werden. Dazu zählen auch Aktivitäten des Brennstoffemissionshandels und des Seeverkehrs.
- Regelungen für den Seeverkehr: Überwachung und Berichterstattung im Seeverkehr werden gestärkt, indem spezifische Vorschriften der EU-MRV-Verordnung in das Gesetz integriert werden.
- Emissionsgenehmigung: Betreiber von Anlagen benötigen eine Emissionsgenehmigung, die alle fünf Jahre überprüft wird. Null-Emissionsanlagen unterliegen der Pflicht zur Emissionsgenehmigung und Berichterstattung.
- Überwachungs- und Berichtspflichten: Betreiber und Verantwortliche müssen für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan einreichen, um die Emissionsermittlung und Berichterstattung zu gewährleisten.
- Versteigerung von Emissionszertifikaten: Die Einnahmen aus der Versteigerung fließen in den Klima- und Transformationsfonds. Das Umweltbundesamt ist zuständig für den nationalen Brennstoffemissionshandel und die Durchführung der EU-CBAM-Verordnung.
- Einführung von CORSIA im Luftverkehr: CORSIA (Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation) wird eingeführt, um die Kompensation der CO2-Emissionen im Luftverkehr zu regeln.
- Brennstoffemissionshandel: Verantwortliche im Brennstoffemissionshandel müssen das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die zur Treibhausgasemission führen, melden und die entsprechenden Emissionszertifikate erwerben.
- Sanktionen und Maßnahmen: Bei Verstößen gegen die Abgabepflicht bestehen Sanktionen wie Zwangsgelder oder Kontosperrung. Für Schifffahrtsunternehmen können Ausweisungs- und Festhalteanordnungen erlassen werden, wenn Vorschriften nicht eingehalten werden.
- Verordnungsermächtigungen: Diese dienen der weiteren Konkretisierung und Umsetzung von Überwachungs- und Berichterstattungspflichten sowie zur Einrichtung von Systemen zur Vermeidung von Doppelbelastungen und zur Anpassung der Emissionsberichterstattung.
Diese Zusammenfassung gibt einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, basierend auf den bereitgestellten umfangreichen Informationen über die Änderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Datum erster Entwurf: | 30.07.2024 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 09.10.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024) eingeleitet.
Mit dem TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 werden die Vorgaben der geänderten europäischen Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG durch umfangreiche Änderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Flankierend enthält das Gesetz zudem Anpassungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes hinsichtlich des Übergangs vom nationalen Brennstoffemissionshandel zum künftigen europäischen Brennstoffemissionshandel („EU-ETS-2“). Schließlich werden im Zuge dieses Gesetzes ergänzende Durchführungsbestimmungen zum CO₂-Grenzausgleichssystem CBAM festgelegt.
Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben der EU-Emissionshandelsrichtlinie im Wesentlichen 1:1 um. Im Übrigen wird eine Kontinuität der CO₂-Bepreisung für sämtliche Brennstoffe gewährleistet, die aktuell vom nationalen Brennstoffemissionshandel erfasst sind. Soweit diese Brennstoffe nicht bereits vom Regelanwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind, sieht der Gesetzentwurf eine unilaterale Einbeziehung vor (sog. „Opt-In“-Verfahren nach Artikel 24, 30j der EU-Emissionshandelsrichtlinie).“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
„Der ETS II gewährleistet daher nicht die Einhaltung der Vorgaben der EU-Lastenteilung in Deutschland und auch nicht zwangsläufig die des nationalen Klimaziels für den Verkehrssektor.“
Der ADAC äußert sich in seiner Stellungnahme zum TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 des BMWK und befürwortet die nationale Umsetzung der novellierten ETS-Richtlinie, die den Emissionshandel betrifft. Der ADAC unterstützt die Einführung des ETS II als Ersatz für den nationalen CO2-Preis, um die Klimaziele im Verkehrssektor effizient zu erreichen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: die Notwendigkeit einer ambitionierteren Emissionsreduktion, die Bedeutung des Emissionshandels als effizientes Instrument zur CO2-Reduzierung und die Gestaltungsmöglichkeiten des Übergangs vom nationalen Brennstoffemissionshandel zum ETS II.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R002184 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Einen Vorgriff der Bundesrepublik Deutschland über die EU-Vorgaben hinaus, also den in § 52 geplanten „Opt-In“ von TAB-Anlagen in den ETS-1 bereits für das Jahr 2027, lehnen wir ab.“
Die AGFW begrüßt die Reform des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) im Rahmen der europäischen Vorgaben, äußert jedoch Bedenken hinsichtlich der strikten Vorgaben für Abfallverbrennungsanlagen und fordert Anpassungen im nationalen Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Besonders hervorgehoben werden die Kritik am Vorgriff Deutschlands bei der Einbeziehung von Abfallverbrennungsanlagen in den ETS-1, die Forderung nach Harmonisierung der Fristen für Emissionszertifikate und Berichterstattung, sowie die Problematik der unterschiedlichen Allokationsmethoden im CO2KostAufG.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R001096 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der nun mit erheblicher Verspätung und Verstreichen der europäischen Umsetzungsfristen vorgelegte Referentenentwurf stellt einen wichtigen Meilenstein für die nächste Phase der Energiewende und die Dekarbonisierung der Energieversorgung dar.“
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) äußert sich zum Referentenentwurf zur Anpassung des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes. Der Entwurf soll die EU-Richtlinien zur Emissionshandelsrichtlinie in nationales Recht umsetzen. Der BDEW unterstützt die Umsetzung der Klimaschutzziele, sieht aber Herausforderungen bei der Integration des nationalen in den europäischen Brennstoffemissionshandel. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit eines reibungslosen Übergangs, die Vermeidung von Bürokratie und die Beibehaltung des Festpreissystems bis 2027. Der Verband fordert die Freistellung emissionsarmer Anlagen und kritisiert die Einbeziehung der Klärschlammverbrennung in das Emissionshandelssystem als nicht zielführend.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der bbs unterstützt grundsätzlich eine zügige Umsetzung, da insbesondere für Anlagenbetreiber sowie Inverkehrbringer von Brennstoffen zahlreiche Pflichten unmittelbar aus der EU-Emissionshandelsrichtlinie und den entsprechenden Durchführungsrechtsakten erwachsen und daher dringend eine möglichst langfristige Planungssicherheit für die Unternehmen gewährleistet werden muss.“
Der Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e.V. (bbs) äußert sich insgesamt positiv zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) und zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Der bbs betont die Notwendigkeit langfristiger Planungssicherheit für Unternehmen, um die aus der EU-Emissionshandelsrichtlinie resultierenden Pflichten zu erfüllen. Kritisch wird die doppelte Berichterstattungspflicht in den Jahren 2025-2026 gesehen, die durch die Einführung des EU-ETS-2 entsteht. Der Verband fordert eine realistische Bewertung des Erfüllungsaufwands für die Umsetzung des TEHG und schlägt eine klare Definition der 'Produktionsleistung' vor, um Missverständnisse zu vermeiden. Zudem wird auf die Problematik der Fristen bei der Abgabe von Zertifikaten hingewiesen und eine Anpassung des Preispfads im BEHG gefordert, um einen reibungslosen Übergang zum EU-ETS-2 zu gewährleisten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R000810 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir schlagen daher vor, die Übergangsregelung zu verlängern, um den Luftfahrzeugbetreibern und Behörden ausreichend Zeit zu geben, um die neuen Regelungen umzusetzen.“
Der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) äußert sich zum Referentenentwurf zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Der BDL fordert, dass nachhaltige Flugkraftstoffe (SAF) trotz fehlender spezifischer Codes im nabisy-System für kostenlose Berechtigungen anerkannt werden. Zudem wird eine Verlängerung der Übergangsregelung gefordert, um Luftfahrzeugbetreibern mehr Zeit zur Anpassung an neue EU-Vorgaben zu geben. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit spezifischer Biomasse-Codes für SAF, die Verlängerung der Übergangsregelung und die Herausforderungen durch Verzögerungen bei der EU-Rechtssetzung.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 12.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wenn auf europäischer Ebene unverändert gilt, dass die thermische Behandlung von gefährlichen Abfällen in Sonderabfallverbrennungsanlagen nicht in den Emissionshandel einbezogen wird, dann sollte der nationale Gesetzgeber dieses klare Votum auch akzeptieren.“
Der Bundesverband Deutscher Sonderabfallverbrennungsanlagen (BDSAV) äußert erhebliche Bedenken gegen die Einbeziehung von gefährlichen Abfällen in den nationalen Emissionshandel im Rahmen der Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Der Verband argumentiert, dass eine CO2-Bepreisung für die thermische Behandlung von Sonderabfällen ineffektiv sei und das Risiko von Müllexporten und unerwünschten Entsorgungspraktiken erhöhe. Der BDSAV betont, dass die Sonderabfallverbrennung im europäischen Emissionshandel (ETS) privilegiert bleiben sollte, da die EU auf eine CO2-Bepreisung verzichtet hat. Besondere Schwerpunkte der Stellungnahme sind die Ablehnung der Streichung der Bereichsausnahme für Sonderabfallverbrennungsanlagen, die Kritik an der geplanten Opt-in-Option und die Forderung nach Beibehaltung der bestehenden Regelungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der nationale Gesetzgeber sollte den Verweis auf § 23 Absätze 1 und 1a EnergieStG aus § 3 Nr. 2 streichen; denn diese Verweise hätten eine vom Gesetzgeber ungewollte Erweiterung des nationalen Brennstoffemissionshandels zur Folge.“
Der Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) an die europäische Richtlinie 2003/87/EG. Der BVEG unterstützt die Reduzierung von Treibhausgasen und die Einführung eines europäischen Emissionshandelssystems (ETS-2) für die Sektoren Wärme und Verkehr. Der Verband kritisiert jedoch die geplante Erweiterung des nationalen Brennstoffemissionshandels durch Verweise auf das Energiesteuergesetz (EnergieStG) und fordert deren Streichung. Besonders ausführlich werden die Themen der rechtlichen Definitionen von Brennstoffen, die Steuerentstehungstatbestände und die Unterschiede zwischen nationalen und europäischen Regelungen behandelt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R001164 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 152508741853-07 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Emissionshandel ist geeignet, die Vermeidung von Treibhausgasemission zuerst dort zu realisieren, wo dies die niedrigsten Kosten verursacht.“
Der Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V. äußert sich positiv zum Gesetzentwurf der TEHG-Novelle, die im Rahmen des EU-Emissionshandels ETS 2 die Einbeziehung der Gebäude- und Verkehrssektoren vorsieht. Besonders hervorgehoben wird die Begrüßung der Fokussierung auf das Inverkehrbringen von Brennstoffen ('Upstream'), was die Anzahl der Berichtspflichtigen minimiert. Der Verband unterstützt die Einbeziehung aller Verkehrsträger in den ETS 2 und betont die Wichtigkeit der Verwendung der Einnahmen aus dem Emissionshandel zur Förderung der CO2-Reduktion in den betroffenen Sektoren.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Einführung des ETS 2 muss durch eine verstärkte Informationsarbeit und soziale Ausgleichsmaßnahmen vorbereitet werden.“
Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V. äußert sich zum Gesetzentwurf zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die europäische Richtlinie 2003/87/EG. Der Verband sieht eine enge Verbindung zwischen der Installation von Wärmepumpen, der Entwicklung der Branche und dem CO2-Preissystem. Der Entwurf hat sowohl klimapolitische als auch wirtschaftspolitische Bedeutung. Es wird betont, dass die Einführung des ETS 2 (Emissionshandelssystem) gut vorbereitet werden muss, um Verbraucherverunsicherung zu vermeiden. Wichtige Punkte sind die Informationsarbeit zur Einführung des ETS 2, die Verwendung der Einnahmen aus dem ETS 2 und die Preisbildung im Jahr 2026. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit von Informationsarbeit und sozialen Ausgleichsmaßnahmen, die Klärung der Einnahmenverwendung aus dem ETS 2 und die Preisbildung über das BEHG-Handelssystem.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 09.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R002194 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Überführung des bisherigen nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem BEHG in das europäische System des ETS-2 ab 2027 stellt daher aus Sicht der Verbände grundsätzlich einen wichtigen und dringend notwendigen Schritt zur Schaffung von Wettbewerbsneutralität innerhalb der EU dar.“
Die Stellungnahme von BWVL und BGL zum Referentenentwurf des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 begrüßt die Anpassungen im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und die Integration des nationalen Systems in den europäischen Emissionshandel. Sie betont die Notwendigkeit einer einheitlichen europäischen Lösung zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen und Carbon Leakage. Besonders hervorgehoben werden die Planbarkeit des Kraftstoffpreises, die Beibehaltung der CO2-Befreiung für erneuerbare Kraftstoffe und die Forderung nach zweckgebundener Rückführung der ETS-Einnahmen in den Verkehrssektor.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Mittelstand braucht einen CO2-Preis, der wettbewerbsgerecht und wirksam ist und Unternehmen nicht mit Bürokratie belastet.“
Der MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die EU-Richtlinie 2003/87/EG, die den nationalen Brennstoffemissionshandel in das europäische Emissionshandelssystem (ETS II) integrieren soll. Die Stellungnahme hebt die Wichtigkeit eines verlässlichen CO2-Preises hervor, der für Innovation und nachhaltige Entwicklung sorgt. Es wird betont, dass die eingenommenen Mittel aus der CO2-Bepreisung an die Wirtschaft zurückgeführt werden sollten. Besonders ausführlich thematisiert werden die realistischen Fristen für Berichtspflichten, die langfristige Planungssicherheit und die Entlastung mittelständischer Unternehmen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R001283 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir möchten anerkennen, dass der Gesetzentwurf um Lesbarkeit und Verständlichkeit bemüht ist, nicht zuletzt durch eine klare Struktur.“
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) äußert sich zur Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Der Gesetzentwurf wird als notwendig anerkannt, um Klarheit und Vereinfachung für Unternehmen im EU-Emissionshandel zu schaffen. Besonders hervorgehoben werden die umfangreichen Verordnungsermächtigungen, die Regelungen für den Preiskorridor zwischen BEHG und ETS 2 sowie die parallelen Berichtspflichten, die keine zusätzliche Belastung für Unternehmen darstellen sollen. Die DIHK betont die Notwendigkeit bürokratiearmer Regelungen, insbesondere für die Sonderabfallverbrennung, und kritisiert die überproportionale Erhöhung der Gebühren im nationalen Emissionshandelsregister.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 13.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wenn die Grundlage für das neue CO2-Preissystem geschaffen wird, bevor die Abfederung steht, schafft das unnötige Unsicherheit.“
Die Deutsche Umwelthilfe äußert sich zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Sie betont die Notwendigkeit, den nationalen CO2-Preispfad frühzeitig anzuheben, um Preisschocks zu vermeiden und Investitionen in den Klimaschutz zu fördern. Zudem wird ein nationaler CO2-Mindestpreis vorgeschlagen, um das Risiko einer Absenkung des ETS II-Preisniveaus zu minimieren und Investitionen in CO2-neutrale Technologien zu fördern. Der Klimasozialplan soll vulnerable Haushalte unterstützen, und es wird auf die Bedeutung der energetischen Sanierung von Sozialwohnungen hingewiesen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind die Einführung eines nationalen CO2-Mindestpreises, die Unterstützung vulnerabler Haushalte und die Priorisierung energetischer Sanierungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R001683 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Neben der Betroffenheit über den neu eingeführten Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) im Bereich der Düngemittelversorgung entstehen insbesondere im Sonderkulturbereich bzw. Unterglasbau erhebliche strukturelle Benachteiligungen.“
Der Deutsche Bauernverband (DBV) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) und betont, dass der landwirtschaftliche Sektor aufgrund der diffusen und umweltabhängigen Emissionen nicht in den Emissionshandel einbezogen werden sollte. Der Verband sieht die Leistungen der Landwirtschaft, wie die Bereitstellung von Kohlenstoff-Senken, als essenziell für die Klimaneutralität an und fordert deren Entlohnung. Der neu eingeführte Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) führt zu Mehrbelastungen, insbesondere im Düngemittelbereich, was die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet. Der DBV fordert, den Unterglas-Gartenbau von der Einbeziehung in den ETS-II auszunehmen, um Verlagerungseffekte zu vermeiden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir fordern, dass der Text auf eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben reduziert wird und erforderliche Textabweichungen minimiert werden.“
Der Deutsche Verband Flüssiggas e.V. kritisiert den Entwurf des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2024, insbesondere die Einbeziehung von sogenannten Null-Emissionsanlagen, die ihrer Meinung nach nicht im Sinne der EU-Emissionshandelsrichtlinie sind. Sie argumentieren, dass das Gesetz nicht für marginal emissionserhebliche Kleinbetriebe gelten sollte. Der Verband schlägt eine spezifischere Definition von Anlagen vor, um die Gesetzesanwendung auf tatsächlich emissionsrelevante Anlagen zu beschränken. Sie betonen die Notwendigkeit einer klaren Berichterstattungsverordnung, um Doppelberichterstattungen zu vermeiden, und fordern eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben. Besonders ausführlich thematisiert wurden die Definition von Anlagen, die Berichterstattungspflichten und die Harmonisierung mit europäischen Vorgaben.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R002049 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Positive Effekte gibt es derzeit allein für die Einnahmen öffentlicher Haushalte. Insofern ist nach wie vor der von der EU vorgegebene Inkraftsetzungstermin deutlich verfrüht.“
Die Stellungnahme des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e.V. zum Referentenentwurf des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2023 begrüßt grundsätzlich die Ausweitung des europäischen Emissionshandelssystems auf den Verkehrssektor. Der DSLV betont, dass die Einführung eines einheitlichen CO2-Bepreisungsmechanismus zur Harmonisierung der Kostenanlastung in Europa beitragen könnte. Allerdings wird kritisiert, dass die derzeitige Kostenbelastung für den Straßengüterverkehr durch zusätzliche Bepreisungsinstrumente wie die Lkw-Maut zu hoch ist und keine ausreichenden Anreize für Investitionen in emissionsärmere Technologien bietet. Der DSLV fordert eine zweckgebundene Verwendung der Einnahmen aus dem CO2-Zertifikatehandel für den Ausbau der Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe. Zudem werden Ausnahmeregelungen zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen gefordert. Besonders hervorgehoben werden die Aspekte der Kostenbelastung, die Verwendung der Einnahmen und die Forderung nach Ausnahmeregelungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R000415 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 7455137131-52 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„EFET Deutschland begrüßt die durch die ETS-RL und dem vorliegenden Referentenentwurf ab 2027 vorgesehene Einführung einer freien Handelsphase von Emissionszertifikaten.“
Die Stellungnahme von EFET Deutschland bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) an die europäische Richtlinie 2003/87/EG. EFET Deutschland begrüßt die Einführung einer freien Handelsphase für Emissionszertifikate ab 2027, da dies eine effiziente Preisfindung ermöglicht. Allerdings wird die Einführung eines Preiskorridors für das Jahr 2026 im BEHG kritisch gesehen, da dieser die wettbewerbliche Preisfindung behindert und nicht mit dem ETS II kompatibel ist. Besondere Aufmerksamkeit wird auf die Notwendigkeit einer zeitnahen Klarstellung der Fristen und Nachweise für Genehmigungen, die Bestimmung der Brennstoffe und Tätigkeiten, die weiterhin dem BEHG unterliegen, sowie die Bekanntgabe der Brennstoffemissionsfaktoren gelegt.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit der Definition 'Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr' in Artikel 3 Buchstabe (ag) der Emissionshandelsrichtlinie und dem dortigen abschließenden Verweis auf Artikel 6 Absatz 3 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie wurde also der Steuerentstehungstatbestand nur für die Energieerzeugnisse übernommen, die dem Steueraussetzungsverfahren unterliegen oder für die eine entsprechende Anwendung gemäß Artikel 21 Abs. 5 der Energiesteuerrichtlinie festgelegt worden ist.“
Die Stellungnahme des en2x Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. und der MEW Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) an die EU-Richtlinie 2003/87/EG befasst sich ausführlich mit der Notwendigkeit klarer Definitionen und Anpassungen im nationalen Recht. Besonders hervorgehoben werden die Definition des 'Inverkehrbringens' von Brennstoffen im steuerrechtlich freien Verkehr, die Fristen für die Abgabe von Emissionszertifikaten und die Berichterstattungspflichten sowie die Integration von nachhaltigen Flugkraftstoffen (SAF) in Emissionshandelssysteme. Die Stellungnahme fordert unter anderem die Klarstellung der Definitionen, eine praktikable Fristsetzung und die Berücksichtigung von SAF in den Regulierungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir bitten um eine frühzeitige Einbeziehung unserer Expertise in die Erarbeitung des Klima-Sozialplanes.“
Die Stellungnahme des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. zum Gesetzentwurf zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024) hebt die Notwendigkeit hervor, die Wohnungswirtschaft frühzeitig in die Erarbeitung des Klima-Sozialplans einzubeziehen. Es wird betont, dass die Kombination von ETS 2 (Emissionshandelssystem) und CO2KostAufG (CO2-Kostenaufteilungsgesetz) die Investitionsfähigkeit der Wohnungsunternehmen nicht übermäßig belasten darf. Ein weiterer Punkt ist die überproportionale Belastung der Wohnungsunternehmen bei Fernwärme im ETS 1, insbesondere aus Kohle-Verstromungsanlagen. Zur Vermeidung von Spekulationen wird vorgeschlagen, die Gültigkeit der Emissionszertifikate im ETS 2 zu beschränken. Besonders hervorgehoben werden die Aspekte der sozialen Verträglichkeit, der wirtschaftlichen Folgen für Wohnungsunternehmen und der Gültigkeit von Emissionszertifikaten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R000112 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die europarechtlich gebotenen Änderungen des Emissionshandels im Bereich ortsfester Anlagen sollten aus Sicht der Bioenergieverbände diese Anlagen unter 20 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung ab dem Jahr 2027 wieder aus der Pflicht zur Berichterstattung und Zertifikate-Abgabe im Emissionshandel nehmen.“
Die Stellungnahme des Hauptstadtbüro Bioenergie zum Referentenentwurf des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 befasst sich mit den geplanten Anpassungen im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Sie begrüßt die Anpassungen grundsätzlich, hebt jedoch die Belastungen für Betreiber von Biomasseanlagen unter 20 MW hervor und fordert deren Ausschluss vom Emissionshandel ab 2027. Zudem wird eine Anpassung der Schwelle für die Pflichtenfreistellung auf 90% Biomasseanteil gefordert, um Kohärenz mit Standardwerten zu schaffen. Ein weiterer Schwerpunkt ist der Erhalt kostenloser Berechtigungen für nachhaltige Biomasseanlagen, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R000826 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine Wiederholung des nationalen Alleingangs beim Emissionshandel kurz vor der europäischen Harmonisierung darf nicht sein.“
Die Interessengemeinschaft Thermischer Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland (ITAD) äußert sich in ihrer Stellungnahme kritisch gegenüber dem Entwurf zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) an die EU-Richtlinie. ITAD lehnt den nationalen Alleingang Deutschlands bei der Einbeziehung von Abfallverbrennungsanlagen in den EU-Emissionshandel ab, da dies zu unnötiger Bürokratie und Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Besonders hervorgehoben werden die unzureichende Datengrundlage des Gesetzesentwurfs, die fehlende Impact-Analyse sowie die Herausforderungen bei der Umsetzung der Monitoring-Verordnung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R000996 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Aus unserer Sicht schränkt die Neufassung den Kreis der beihilfeberechtigten Unternehmen grundlos ein.“
Der OVID Verband der ölsaatenverarbeitenden Industrie in Deutschland e.V. äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2024. Der Verband hebt hervor, dass die geplante Verordnungsermächtigung in § 44 Abs. 1 Nr. 9 des Entwurfs den Kreis der beihilfeberechtigten Unternehmen einschränken könnte. Es wird bemängelt, dass klare Kriterien für das Verlagerungsrisiko fehlen und verfahrensbeschleunigende Entscheidungsfristen nicht genutzt werden. Zudem wird auf die Notwendigkeit einer verlässlichen Härtefallregelung hingewiesen. Besonders ausführlich wird die mögliche Einschränkung der Beihilfeberechtigung, das Fehlen von Kriterien für das Verlagerungsrisiko und die Notwendigkeit einer Härtefallregelung thematisiert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R001512 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Änderungen am Emissionshandel sollten daher möglichst einfach, erfüllbar und erwartungssicher sein.“
Die Thüga Aktiengesellschaft äußert sich zum Entwurf des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2024, das die Anpassung nationaler Emissionshandelssysteme an EU-Änderungen vorsieht. Der Emissionshandel ist ein zentrales Instrument zur Reduktion von Treibhausgasen in der EU. Der Entwurf wird grundsätzlich begrüßt, jedoch werden Bedenken hinsichtlich der Komplexität und des Erfüllungsaufwands geäußert. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit zur Vermeidung von Doppelerfassungen bei Emissionen, die Bedeutung klarer und erfüllbarer Fristen für Berichts- und Nachweispflichten sowie die Sicherstellung von Erwartungssicherheit durch klare Verantwortlichkeiten und Preisfestlegungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 07.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir fordern die Bundesregierung daher dazu auf, sich im Zuge der Einführung des ETS II auf europäischer Ebene für eine bessere Regulierung einzusetzen.“
Der UNITI Bundesverband EnergieMittelstand äußert sich zum Entwurf des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2024, das die Anpassung des nationalen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die europäische Emissionshandelsrichtlinie vorsieht. Der Verband betont, dass mittelständische Handelsunternehmen durch die Änderungen betroffen sind und fordert Klarheit über die Auswirkungen des neuen europäischen Emissionshandelssystems ETS II. Besonders hervorgehoben wird die Unsicherheit bezüglich der zukünftigen Preisentwicklung und der Wirksamkeit von Preisdämpfungsmechanismen, die Notwendigkeit klarer Regelungen für nicht-fossile Brennstoffe und die Bedeutung von E-Fuels als Teil der Energiewende.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R002822 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der VDA begrüßt, dass die Umsetzung des ETS-2 in nationales Recht mit dem vorliegenden Referentenentwurf zur Novellierung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024) einschließlich der geplanten Änderungen am BEHG erfolgen soll.“
Der Verband der Automobilindustrie (VDA) äußert sich in seiner Stellungnahme zum TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz, das die Umsetzung des zweiten europäischen Emissionshandels (ETS-2) in nationales Recht zum Ziel hat. Der VDA unterstützt die Einführung des ETS-2 als marktgestütztes und technologieoffenes Instrument zur Reduzierung von CO2-Emissionen im Straßenverkehr. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit einer klaren Regelung des Übergangs vom nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG) zum ETS-2, die Vermeidung von doppelten Berichtspflichten und die Bedeutung der gesellschaftlichen und politischen Akzeptanz des Emissionshandels. Der VDA betont außerdem die Wichtigkeit, erneuerbare Kraftstoffe vom CO2-Preis zu befreien, um deren Nutzung zu fördern.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R001243 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 95574664768-90 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ein möglichst reibungsloser Übergang im Sinne des Koalitionsvertrags scheint daher vor allem dadurch möglich, dass der Preispfad im BEHG für 2026 durch einen Festpreis ersetzt wird.“
Der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) äußert sich zum Referentenentwurf des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2024. Der VCI begrüßt die Vorlage des Entwurfs, kritisiert jedoch die bürokratischen Belastungen, die durch die doppelte Berichterstattungspflicht im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und dem geplanten EU-Emissionshandelssystem (ETS II) entstehen. Der Verband fordert einen festen Preis für 2026 im BEHG, um einen reibungslosen Übergang zum ETS II zu gewährleisten. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit eines Carbon Leakage-Schutzes, die Überprüfung der erfassten Brennstoffe im ETS II und die Ablehnung eines nationalen Opt-Ins für Sonderabfallverbrennungsanlagen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R000476 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 15423437054-40 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit dem vorliegenden Entwurf werden zwar die Grundlagen für eine einen anzuwendenden Rechtsrahmen geschaffen, allerdings bleiben sowohl im Hinblick auf die administrativen als auch auf die finanziellen Aspekte einige wesentliche Punkte offen, die einer detaillierten Ausarbeitung bedürfen.“
Die Stellungnahme zum TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 betont die Notwendigkeit der schnellen Umsetzung der geänderten europäischen Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG in nationales Recht. Der Entwurf schafft wichtige Grundlagen für Planungssicherheit, lässt jedoch wesentliche Details, insbesondere zur Überführung des nationalen Brennstoffemissionshandels in das europäische System (ETS-2), offen. Auch die Preisgestaltung für CO2-Emissionszertifikate in den Jahren 2026 und 2027 wird thematisiert, wobei die Unsicherheiten und möglichen Auswirkungen auf Unternehmen hervorgehoben werden. Besonders ausführlich werden die Aspekte der Preisgestaltung und die Notwendigkeit flankierender Maßnahmen zur Vermeidung von Preisschocks behandelt.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R002101 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 94770746469-09 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Erhöhung der CO2-Preise und steigende Unsicherheiten bei der Umsetzung des ETS-2 führen nicht zu Investitionen in klimafreundliche Technologien in Deutschland, sondern zu Investitionsentscheidungen in anderen Ländern außerhalb der EU.“
Der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK e.V.) äußert sich zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Der VIK betont die Wichtigkeit der Wettbewerbsfähigkeit und Bürokratieminimierung im nationalen Spielraum. Besonders hervorgehoben werden die Forderung nach einem Festpreis für das BEHG im Jahr 2026, die Notwendigkeit eines bürokratiearmen Übergangs zum EU-ETS-2 und die Optimierung technischer Details zur Berichterstattung. Der Verband kritisiert das Fehlen von Mechanismen zum Schutz vor Carbon-Leakage im EU-ETS-2 und lehnt ein Opt-In für Sonderabfallverbrennungsanlagen ab.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R002055 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Sehr kritisch bewerten wir, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereits jetzt die Verbrennung von Siedlungsabfällen ab 2027 in den Europäischen Emissionshandel einbeziehen will.“
Der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) äußert sich zum Entwurf des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2024, das die Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die EU-Richtlinie 2003/87/EG betrifft. Der VKU hebt die Bedeutung für kommunale Unternehmen hervor, die im Emissionshandelssystem tätig sind, und betont die Herausforderungen durch die Einbeziehung der thermischen Abfallbehandlung in den Emissionshandel. Besonders thematisiert werden die Auswirkungen auf die Abfallwirtschaft, die Notwendigkeit einer klaren Regelung für Klärschlammverbrennungsanlagen und die Ablehnung eines nationalen Alleingangs bei der Einbeziehung von Abfallverbrennungsanlagen in den Emissionshandel.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R000098 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die bei der Abschätzung des Erfüllungsaufwandes pro Anlage zugrunde gelegten Kosten sind deutlich zu niedrig angesetzt.“
Der Verein der Zuckerindustrie e. V. äußert sich zum Referentenentwurf des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG). Sie kritisieren insbesondere die Änderung des Anwendungsbereichs, der nicht mehr explizit auf Treibhausgasemissionen abzielt, und weisen auf die Unklarheiten bezüglich der rechtlichen Pflichten bei neuen oder stillgelegten Anlagen hin. Der Emissionsbegriff bleibt weitgehend unverändert, jedoch wird auf die problematische Interpretation durch die EU-Kommission hingewiesen. Ein weiterer Kritikpunkt ist die Regelung zur Freistellung von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz, die nicht im Einklang mit der EU-Richtlinie steht. Zudem werden die geschätzten Erfüllungskosten als zu niedrig angesehen. Besonders hervorgehoben werden die Aspekte des Anwendungsbereichs, der Emissionsbegriff und die Erfüllungskosten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der ZDB begrüßt die Zielsetzung des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2024, sieht jedoch erheblichen Überarbeitungsbedarf in Bezug auf die Integration mit dem BEHG, die Verwendung der Zertifikateinnahmen und die spezifische Ausgestaltung des Emissionshandels in den verschiedenen Sektoren.“
Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) äußert sich zum Entwurf des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2024, das die Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die EU-Richtlinie 2003/87/EG zum Ziel hat. Der ZDB begrüßt die Zielsetzung des Gesetzes, sieht jedoch erheblichen Überarbeitungsbedarf in mehreren Bereichen. Besonders hervorgehoben werden die fehlende Integration mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), die unklare Zuweisung der Einnahmen aus Emissionszertifikaten und die Erweiterung des Emissionshandels auf den Seeverkehr. Der ZDB fordert eine klarere Abstimmung zwischen TEHG und BEHG, eine zweckgebundene Verwendung der Einnahmen für Klimaschutzmaßnahmen und eine Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen des Seeverkehrs.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R005093 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Diese Rechtszersplitterung steht dem Interesse der Seeschifffahrt an einem international einheitlichen Rechtsrahmen zu diesem Thema entgegen.“
Der Zentralverband Deutscher Schiffsmakler e.V. (ZVDS) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die EU-Richtlinie 2003/87/EG. Der Verband kritisiert die Schaffung eines regionalen Sonderrechts durch die EU, das die Seeschifffahrt in den Emissionshandel einbezieht, und fordert stattdessen einen globalen Rechtsrahmen auf IMO-Ebene. Besonders hervorgehoben wird die Erweiterung des § 39 Abs. 1 TEHG, die den vertraglichen Ausschluss des Erstattungsanspruchs für Schifffahrtsunternehmen ermöglicht, was im Widerspruch zur EU-Vorgabe steht. Zudem wird der erhebliche Aufwand für Importeure durch das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) angesprochen und eine zentrale digitale Lösung für die Importdatenüberprüfung gefordert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2023
Lobbyregister-Nr.: R004386 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit dem ETS II wird auch eine Marktstabilitätsreserve (MSR) als preisdämpfende Maßnahme eingeführt, falls es zu großen Preissteigerungen kommt. Bei einem hohen Emissionsniveau wirkt diese Maßnahme allerdings nur schwach und wird einen hohen CO2-Preis nicht signifikant dämpfen können.“
Die Stellungnahme des Zentralverbands Gartenbau e. V. (ZVG) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz betont die Notwendigkeit, den nationalen Brennstoffemissionshandel in den europäischen Emissionshandel zu integrieren. Der ZVG fordert, den Unterglas-Gartenbau von der Einbeziehung in das ETS II (Emissionshandelssystem) auszunehmen, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Zudem wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, eine Preisdeckelung für CO2-Preise einzuführen, um kleine und mittlere Unternehmen zu schützen. Die Stellungnahme hebt besonders die Herausforderungen der Energiepreise im Gartenbau, die Notwendigkeit einer klaren Perspektive auf alternative Energieträger und die Forderung nach vereinfachten Antragsverfahren für Entlastungsmaßnahmen hervor.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wichtig ist es, dass nun schnell ein konsistentes System geschaffen wird, damit die CO2-Preissignale beim Kunden die entsprechende Wirkung erzielen.“
Die Stellungnahme von Zukunft Gas zum Gesetzentwurf zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes begrüßt die Integration des nationalen Emissionshandels in das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS). Sie betont die Notwendigkeit eines konsistenten Systems, um effektive CO2-Preissignale zu gewährleisten. Zentrale Themen sind die Kritik am Preiskorridor für CO2-Zertifikate im Jahr 2026, die Forderung nach einheitlichen Preisen für CO2-Zertifikate und vereinfachte Verfahren für Kleinemittenten. Zukunft Gas fordert zudem eine Klarstellung zur Befreiung von Biomethan von Abgabepflichten und weist auf die Notwendigkeit hin, Doppelanrechnungen bei Biomethan zu vermeiden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Eingang im Bundestag: | 04.11.2024 |
Erste Beratung: | 05.12.2024 |
Abstimmung: | 31.01.2025 |
Drucksache: | 20/13585 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/14775 (PDF-Download) |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
---|---|---|
Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft | 29.01.2025 | Ergänzung |
Ausschuss für Klimaschutz und Energie | 18.12.2024 | Anhörungsbeschluss Anhörungsbeschluss |
Ausschuss für Klimaschutz und Energie | 29.01.2025 | Tagesordnung |
Verkehrsausschuss | 29.01.2025 | Ergänzung |
Wirtschaftsausschuss | 29.01.2025 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf: Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat die Beschlussempfehlung beschlossen. Mitberatende Ausschüsse waren der Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft, der Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.
Beschlussempfehlung: Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugestimmt. Die Fraktionen der FDP und AfD stimmten dagegen, während die Gruppe Die Linke sich enthielt. Es gibt keinen Entschließungsantrag.
Änderungen: Es wurden Änderungen in den Gesetzentwurf eingefügt, die sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf beziehen. Eine wesentliche Änderung ist die Ausnahme von Abfallverbrennungsanlagen von der Pflicht zur Emissionsgenehmigung und Abgabepflicht nach dem TEHG. Diese Änderungen beziehen sich nicht auf andere Gesetze, daher liegt hier kein Trojaner vor.
Begründung: Die Begründung für die Änderungen umfasst die Anpassung an die EU-Richtlinie zur Erweiterung des Emissionshandels und die Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems. Die Änderungen sollen die nationalen Rechtsgrundlagen für die europäische Ausgestaltung des Emissionshandels schaffen und die Abfallverbrennungsanlagen von bestimmten Pflichten ausnehmen.
Statements der Fraktionen:
- SPD: Zeigte sich erfreut über die Einigung und betonte die Bedeutung der Planungssicherheit und der Umstellungen für den „ETS-2“.
- CDU/CSU: Unterstützte das Vorhaben und hob den Kompromiss bei der Abfallwirtschaft hervor.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Betonte die Umsetzung des europäischen Rechts und die Einbeziehung von Seeverkehr und Luftverkehr in den Emissionshandel.
- FDP: Kritisiert die Herausnahme der Abfallwirtschaft aus dem TEHG und plädierte für marktwirtschaftliche Anreize.
- AfD: Lehnte den Entwurf ab und warnte vor wirtschaftlichen Nachteilen und hohen CO2-Preisen.
- Die Linke: Kritisiert die fehlende Einführung eines Klimageldes und zeigte sich überrascht über die Position der FDP zur Bürokratie.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen der empfohlenen Änderungen zusammengefasst:
- Die Überschrift des Abschnitts 6 und des § 52 im TEHG wird geändert, um den Charakter von einer Übergangsbestimmung zu einer Sondervorschrift für Abfallverbrennungsanlagen widerzuspiegeln.
- Abfallverbrennungsanlagen, die der CO2-Bepreisung nach dem BEHG unterliegen, werden ausdrücklich von der Pflicht zur Emissionsgenehmigung und von der Abgabepflicht nach dem TEHG ausgenommen.
- Die Neufassung des § 52 TEHG stellt klar, dass Abfallverbrennungsanlagen nicht einseitig in den EU-Emissionshandel (EU-ETS-1) einbezogen werden.
- Anpassungen im nationalen Recht wären erforderlich, falls Abfallverbrennungsanlagen in Zukunft in den EU-ETS-1 einbezogen werden sollen, entweder durch nationale Entscheidungen oder durch Änderungen europäischer Vorgaben.
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 497/24 |
Eingang im Bundesrat: | 11.10.2024 |
Erster Durchgang: | 22.11.2024 |
Status Bundesrat: | Beraten |