2. Zukunftsfinanzierungsgesetz
Offizieller Titel: | Zweites Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II) |
Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
Status: | Vom Kabinett beschlossen |
Letzte Änderung: | 05.12.2024 |
Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Hinweis: | Politico hat den Entwurf ebenfalls online gestellt. (Stand 20.08.2024) |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs für das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II) ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland. Dies soll insbesondere durch die Verbesserung der Finanzierungsoptionen für junge Unternehmen erreicht werden. Es zielt auch darauf ab, Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien zu fördern. Der Gesetzentwurf wird von der Bundesregierung eingebracht, und das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund: Der Gesetzentwurf baut auf den Maßnahmen des bereits existierenden Zukunftsfinanzierungsgesetzes auf. Er dient der Umsetzung der Wachstumsinitiative, die vom Bundeskabinett am 17. Juli 2024 beschlossen wurde. Diese Initiative zielt darauf ab, zusätzliches Wachstumskapital zu mobilisieren und den Wirtschaftsstandort Deutschland zukunftsfähig zu gestalten. Der Gesetzentwurf soll auch einen Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 leisten, insbesondere im Bereich nachhaltiges Wirtschaftswachstum.
Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen durch Änderungen im Einkommensteuergesetz und Investmentsteuergesetz nicht quantifizierbare Steuermindereinnahmen. Es wird jedoch ein Minderbedarf beim Bundeszentralamt für Steuern ab 2028 erwartet, der sich auf 373.000 Euro pro Jahr beläuft, mit einer Reduzierung von 2,7 Planstellen. In Bezug auf die Wirtschaft wird eine jährliche Entlastung von 44.918.532,99 Euro erwartet, was nach der One in, one out-Regel einem Out von 29.155.584,20 Euro jährlich entspricht. Einmalige Umstellungskosten belaufen sich auf 103.887.437,62 Euro, basierend auf EU-rechtlichen Vorgaben. Auf Verwaltungsebene ergibt sich eine jährliche Entlastung von 1.211.359 Euro.
Inkrafttreten: Es gibt keine spezifischen Angaben zum Inkrafttreten, daher wird davon ausgegangen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges: Besondere Eilbedürftigkeit des Entwurfs wird nicht erwähnt. Der Gesetzentwurf sieht auch eine Reihe von bürokratischen Entlastungen und rechtlichen Vereinfachungen vor, einschließlich der Reduzierung von Meldeschwellen im Finanzsektor und der Klärung steuerlicher Rahmenbedingungen. Es gibt keine Umsetzungsalternative zu den enthaltenen europäischen Vorgaben, da dies europarechtlich bedingt ist. Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen.
Maßnahmen
- Delisting-Reform: Einführung des Spruchverfahrens für Delisting-Entscheidungen, Wegfall der bisherigen Regelungen des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG).
- Anpassung Handelsgesetzbuch (HGB): Unternehmensregister übernimmt Funktion als ESAP-Sammelstelle einschließlich bestimmter EU-verordnungsbasierter Informationsübermittlungen.
- Änderungen Börsenzulassungs-Verordnung: Anpassungen bezüglich Mindestkurswert und Streubesitzanforderungen gemäß MiFID.
- Transparenz bei Handelszulassungen: Entscheidungsveröffentlichungen werden von Bundesanzeiger zu Börsenwebseiten verlagert.
- Änderung Wertpapierhandelsgesetz (WpHG): Vereinfachungen beim Umgang mit Wertpapierdienstleistungsunternehmen, z.B. Änderungen bei Anzeigepflichten und Verboten.
- Vereinfachung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters (MBR): Wegfall, da als nicht mehr notwendig erachtet.
- Stärkung des Schutzes bei Kündigungen von Risikoträgern: Klarstellungen und Anpassungen bei Risikoträgern durch EU-Vorgaben.
- Regelung für ESAP-Übermittlungen: Detaillierte Regelungen bei verschiedenen Gesetzen bzgl. Meldepflichten und zu beachtenden Formatvorgaben.
- Änderung im Prospektrecht: Anpassungen zur Umsetzung neuer EU-Richtlinien, z.B. bei Wertpapierprospekten.
- Änderungen im Investmentrecht: Anpassungen zur Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur durch Investmentfonds.
- Meldepflicht-Reduktion: Anhebung der Meldeschwelle im Millionenkreditmeldewesen von 1 auf 2 Millionen Euro.
- Deutliche Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung: diverse Maßnahmen zur Entbürokratisierung und Reduzierung des Verwaltungsaufwands, sowohl auf Bundes- als auch Landesebene.
Zusammenfassend zielt der Gesetzentwurf auf eine umfassende Modernisierung und Entlastung des Finanzsektors, mit dem Schwerpunkt auf digitale Anpassung, Kapitalmarktzugangserleichterungen und eine erhöhte Attraktivität Deutschlands als Investitionsstandort.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Datum erster Entwurf: | 21.08.2024 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 27.11.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Stabile, effiziente und tiefe Kapitalmärkte sind von entscheidender Bedeutung für Innovation, private Investitionen und Wachstum. Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurden bereits zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Kapitalmarkt und Start-ups ergriffen. Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, – aufbauend auf dem Zukunftsfinanzierungsgesetz – die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland weiter zu stärken und insbesondere die Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern.“
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Drucksache im BR: | 599/24 |
Eingang im Bundesrat: | 05.12.2024 |