„Durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) wurde im Jahr 2019 der Straftatenkatalog der Telekommunikationsüberwachung um den Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4 des Strafgesetzbuches (StGB) in § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Strafprozessordnung (StPO) erweitert. Die Regelung wurde auf fünf Jahre befristet und wird am 12. Dezember 2024 außer Kraft treten, wenn sie nicht verlängert wird. Vom Gesetzgeber war außerdem eine Evaluierung nach drei Jahren vorgesehen, um die Effizienz der Regelung beurteilen zu können (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/14747, S. 21). Diese Evaluierung sowie die Befristung der Regelung erfolgten vor dem Hintergrund des mit der Ausweitung des Katalogs des § 100a StPO verbundenen Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 GG). Denn gerade bei einer Tat, die durch einen Einzeltäter begangen werden kann und nicht notwendigerweise in Verbindung mit Telekommunikation steht, sind an die Darlegung der Verhältnismäßigkeit der mit der Regelung verbundenen Grundrechtseingriffe hohe Anforderungen zu stellen. Dies galt und gilt auch mit Blick darauf, als über § 100a Absatz 1 Satz 2 StPO neben der „klassischen“ Telekommunikationsüberwachung des § 100a Absatz 1 Satz 1 StPO auch die Quellen-Telekommunikationsüberwachung ermöglicht wird.“