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Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG)

Im Bundestag eingegangen, im Bundesrat bereits beraten
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG)
Initiator:Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:20.12.2024
Drucksache:20/14343 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Ausgestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, die alle jungen Menschen, einschließlich derer mit Behinderungen, gleichermaßen fördert und unterstützt. Diese Inklusive Lösung soll bestehende Zuständigkeitskonflikte und Abgrenzungsprobleme überwinden und eine ganzheitliche Förderung sicherstellen. Der Entwurf kommt von der Bundesregierung, und das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). 
 
Hintergrund:  
Ein wesentlicher Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die VN-Behindertenrechtskonvention, die eine inklusive Gesellschaft fördert. Auch der Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode sieht eine inklusive Lösung vor. Seit Juni 2022 läuft ein Beteiligungsprozess zur Ausgestaltung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), in Kraft seit 2021, bildet die Grundlage, auf der die Inklusive Lösung schrittweise bis 2028 umgesetzt werden soll. 
 
Kosten:  
Für den Bund entstehen keine Kosten. Für die Länder und Kommunen können ab dem 1. Januar 2028 Mehrkosten von jährlich ca. 12 Millionen Euro durch die Kostenbeitragsfreiheit für ambulante Leistungen erwartet werden. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 44,6 Millionen Euro ist durch Umstellungskosten zu erwarten, sowie jährliche Kosten von ca. 4,3 Millionen Euro. Weitere 36,4 Millionen Euro entstehen durch weitere Umstellungen. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, falls keine anderen Angaben gemacht werden. Es sind jedoch Übergangsregelungen bis zum Jahr 2028 vorgesehen. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, um die parlamentarischen Beratungen zügig voranzutreiben und einen Abschluss in der laufenden Legislaturperiode zu ermöglichen. 
 
Maßnahmen 
 
- Inklusion: Erweiterung des Leitbildes der Kinder- und Jugendhilfe zur Förderung der inklusiven Teilhabe. 
 
- Verfahrenslotse: Einführung eines Verfahrenslotsen ab 2024, um Kinder mit (drohenden) Behinderungen und ihre Familien beim Zugang zu Leistungen zu unterstützen. 
 
- Zusammenführung der Leistungen: Zusammenlegung von Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe. 
 
- Rehabilitationsleistungen: Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird als Rehabilitationsträger für Eingliederungshilfeleistungen klar definiert und die Anwendung der SGB IX-Vorschriften erfolgt durch die Jugendhilfe. 
 
- Prüfung der Zumutbarkeit: Es wird ausdrücklich geregelt, dass Wünsche des Leistungsberechtigten im Hinblick auf eine Abweichung von geltenden Vorgaben zu berücksichtigen sind. 
 
- Zuständigkeitswechsel: Bis 2028 auf die Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe bei allen Behinderungsarten. 
 
- Budgetberatung: Aufnahme der Budgetberatung als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe. 
 
- Infrastrukturentwicklung: Unterstützung der örtlichen Träger bei der Weiterentwicklung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. 
 
- Frühförderung: Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird zuständig für die Frühförderung und stellen sicher, dass dies vorrangig abgewickelt wird. 
 
- Hilfeplanung: Einführung einer umfassenden Hilfe- und Leistungsplanung zur verbesserten Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen. 
 
- Evaluation: Die Neuregelung wird 7 Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um die Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit festzustellen. 
 
- Zugangserleichterung: Explizite Verweise auf bestehende Regelungen und Unterstützungssysteme, um Zugang und Nutzung von Leistungen zu vereinfachen. 
 
- Kostenregelungen: Entlastungen durch Wegfall der Kostenbeitragspflicht für ambulante Leistungen für behinderte Kinder und Jugendliche. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:16.09.2024
Datum Kabinettsbeschluss:27.11.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit dem Gesetz soll die Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und ihren Familien deutlich verbessert werden.  
 
Bisher ist die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII nur für Leistungen der Eingliederungshilfe für rund 140.000 Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung zuständig. Etwa 300.000 Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung sind dem Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zugewiesen.  
 
Mit der Übernahme der Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen durch die Kinder- und Jugendhilfe werden Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsbestimmung für Leistungen der Eingliederungshilfe - etwa bei Mehrfachbehinderungen oder der Abgrenzung von seelischen und geistigen Behinderungen - endgültig überwunden.  
 
Die Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe im Gesetz beschränkt sich aber nicht auf eine reine Zuständigkeitsverschiebung. Die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe ermöglicht, dass Kinder und Jugendliche künftig ganzheitlich individuell gefördert werden. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind keine "kleinen Erwachsenen" mit Behinderungen. Wie alle Kinder und Jugendlichen befinden auch sie sich in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit. Ihre Lebenssituation wird maßgeblich von der Beziehung zu ihrer Familie bzw. ihrem sozialen Umfeld geprägt. Die Aspekte der Entwicklung, Erziehung und Teilhabe sind für alle Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen gleichermaßen von Bedeutung und bedingen sich im Hinblick auf ein ihrem Wohl entsprechendes Aufwachsen gegenseitig. Mit der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, wie sie das Gesetz vorsieht, können erzieherische und teilhaberelevante Aspekte der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen gemeinsam in den Blick genommen werden.  
 
Dabei ist die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe im Gesetz so ausgestaltet, dass ihre Umsetzung die Praxis nicht überfordert - vor allem durch klare, gut handhabbare Regelungen.  
 
Der Gesetzentwurf basiert auf Ergebnissen des Beteiligungsprozesses "Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe!", den das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von Juni 2022 bis Dezember 2023 durchgeführt hat. Dabei haben zusammengenommen über 4000 Beteiligte - Vertreterinnen und Vertreter der Kommunen, der Länder und des Bundes, aus Fachverbänden und Selbstvertretungsorganisationen, aus Wissenschaft und Forschung sowie nicht zuletzt Expertinnen und Experten in eigener Sache, also junge Menschen mit und ohne Behinderungen und Eltern aus der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe - Gestaltungsoptionen einer Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe diskutiert."“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:20.12.2024
Drucksache:20/14343 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:590/24
Eingang im Bundesrat:28.11.2024
Erster Durchgang:20.12.2024
Status Bundesrat:Beraten