Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Ausgestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, die alle jungen Menschen, einschließlich derer mit Behinderungen, gleichermaßen fördert und unterstützt. Diese Inklusive Lösung soll bestehende Zuständigkeitskonflikte und Abgrenzungsprobleme überwinden und eine ganzheitliche Förderung sicherstellen. Der Entwurf kommt von der Bundesregierung, und das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Hintergrund:
Ein wesentlicher Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die VN-Behindertenrechtskonvention, die eine inklusive Gesellschaft fördert. Auch der Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode sieht eine inklusive Lösung vor. Seit Juni 2022 läuft ein Beteiligungsprozess zur Ausgestaltung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), in Kraft seit 2021, bildet die Grundlage, auf der die Inklusive Lösung schrittweise bis 2028 umgesetzt werden soll.
Kosten:
Für den Bund entstehen keine Kosten. Für die Länder und Kommunen können ab dem 1. Januar 2028 Mehrkosten von jährlich ca. 12 Millionen Euro durch die Kostenbeitragsfreiheit für ambulante Leistungen erwartet werden. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 44,6 Millionen Euro ist durch Umstellungskosten zu erwarten, sowie jährliche Kosten von ca. 4,3 Millionen Euro. Weitere 36,4 Millionen Euro entstehen durch weitere Umstellungen.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, falls keine anderen Angaben gemacht werden. Es sind jedoch Übergangsregelungen bis zum Jahr 2028 vorgesehen.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, um die parlamentarischen Beratungen zügig voranzutreiben und einen Abschluss in der laufenden Legislaturperiode zu ermöglichen.
Maßnahmen
- Inklusion: Erweiterung des Leitbildes der Kinder- und Jugendhilfe zur Förderung der inklusiven Teilhabe.
- Verfahrenslotse: Einführung eines Verfahrenslotsen ab 2024, um Kinder mit (drohenden) Behinderungen und ihre Familien beim Zugang zu Leistungen zu unterstützen.
- Zusammenführung der Leistungen: Zusammenlegung von Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe.
- Rehabilitationsleistungen: Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird als Rehabilitationsträger für Eingliederungshilfeleistungen klar definiert und die Anwendung der SGB IX-Vorschriften erfolgt durch die Jugendhilfe.
- Prüfung der Zumutbarkeit: Es wird ausdrücklich geregelt, dass Wünsche des Leistungsberechtigten im Hinblick auf eine Abweichung von geltenden Vorgaben zu berücksichtigen sind.
- Zuständigkeitswechsel: Bis 2028 auf die Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe bei allen Behinderungsarten.
- Budgetberatung: Aufnahme der Budgetberatung als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe.
- Infrastrukturentwicklung: Unterstützung der örtlichen Träger bei der Weiterentwicklung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe.
- Frühförderung: Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird zuständig für die Frühförderung und stellen sicher, dass dies vorrangig abgewickelt wird.
- Hilfeplanung: Einführung einer umfassenden Hilfe- und Leistungsplanung zur verbesserten Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen.
- Evaluation: Die Neuregelung wird 7 Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um die Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit festzustellen.
- Zugangserleichterung: Explizite Verweise auf bestehende Regelungen und Unterstützungssysteme, um Zugang und Nutzung von Leistungen zu vereinfachen.
- Kostenregelungen: Entlastungen durch Wegfall der Kostenbeitragspflicht für ambulante Leistungen für behinderte Kinder und Jugendliche.
Stellungnahmen
Keine Angaben.