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Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:... Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:03.01.2025
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der Rechtslage an moderne, digitale Standards und die Stärkung der Transparenz und Integrität bei Gericht. Dazu gehören die bundesweite Veröffentlichung von Geschäftsverteilungsplänen im Internet und strengere Kriterien für die Schöffenbefähigung. Außerdem soll der Gesetzentwurf Schutzlücken bei der Vererblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen schließen. Der Entwurf wird von der Bundesregierung eingebracht und das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund: Der Entwurf steht im Kontext der fortschreitenden Digitalisierung und der Notwendigkeit, mit technologischen Entwicklungen Schritt zu halten. Außerdem berücksichtigt er die Meinungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen und die Ziele der UN-Agenda 2030. Der bisherige rechtliche Zustand wird als unbefriedigend beschrieben, da er weder der Transparenz noch aktuellen gesellschaftlichen Erwartungen gerecht wird. 
 
Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen keine zusätzlichen Kosten, da die Bundesgerichte bereits ihre Geschäftsverteilungspläne im Internet veröffentlichen. Für die Länder werden einmalige Kosten in Höhe von 48.290 Euro erwartet. Aufgrund der Möglichkeit, nun erbliche Entschädigungsansprüche geltend zu machen, könnte es zu einer geringfügigen Erhöhung der Prozesskosten bei den Gerichten kommen. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten: Keine Angaben. 
 
Sonstiges: Der Entwurf enthält keine Angaben darüber, ob er als besonders eilbedürftig eingestuft wird. Es gibt auch keine geplante Befristung oder Evaluierung der Regelungen. Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, das Preisniveau oder das soziale Sicherungssystem und ist sowohl mit dem Recht der Europäischen Union als auch mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. 
 
Maßnahmen 
 
- Veröffentlichung von Geschäftsverteilungsplänen: 
- Einführung der Verpflichtung, gerichtsweite Geschäftsverteilungspläne im Internet zu veröffentlichen, um Transparenz über die Zusammensetzung der Spruchkörper sicherzustellen. 
- Schutz der Persönlichkeitsrechte durch eingeschränkte Darstellung (nur Nachnamen und Anfangsbuchstaben der Vornamen). 
- Keine Veröffentlichungspflicht für spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne im Internet, lediglich Auflegung zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle. 
 
- Anpassung der Rechtslage für Schöffinnen und Schöffen: 
- Einführung einer Regelung, wonach Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden, vom Schöffenamt ausgeschlossen sind. 
- Einführung einer kürzeren Frist von drei Jahren für die Unfähigkeit zum Schöffenamt bei leichteren Straftaten, abweichend von den zehn Jahren gemäß BZRG. 
 
- Vererblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen: 
- Einführung einer Regelung, die die Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen sicherstellt. 
- Keine Bindung der Vererblichkeit an ein bereits gerichtlich ergangenes Urteil oder außergerichtliche Geltendmachung. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:30.08.2024
Datum Kabinettsbeschluss:04.12.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Gerichtliche Geschäftsverteilungspläne sind nach § 21e Absatz 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten beziehungsweise der aufsichtführenden Richterin oder dem aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen. Einer Veröffentlichung, etwa im Internet, bedarf es nicht. In der Praxis wird eine Veröffentlichung im Internet bereits teilweise durchgeführt, eine einheitliche Handhabung existiert jedoch insoweit nicht. Die der jetzigen Regelung zu Grunde liegende Vorstellung, dass für die Einsichtnahme in gerichtliche Geschäftsverteilungspläne ein Gang zur Geschäftsstelle erforderlich sein soll, entspricht im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung nicht mehr den gegenwärtigen Möglichkeiten und Erwartungen.  
 
Die nach aktueller Rechtslage geltende Schwelle, rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilte Schöffinnen und Schöffen nicht auf die Vorschlagsliste aufzunehmen oder diese von der Schöffenliste zu streichen, erscheint nicht mehr sachgerecht. Die Beteiligung von Schöffinnen oder Schöffen, die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig verurteilt worden sind, kann auch bei Verurteilungen zu einer geringeren Freiheits- oder Geldstrafe geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege zu beeinträchtigen.“

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:4/25
Eingang im Bundesrat:03.01.2025
Status Bundesrat:Eingegangen