„In der jüngeren Vergangenheit sind Fälle bekannt geworden, in denen nicht verbündete
fremde Mächte oder ihre Mittelsmänner frühere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr zur Ausbildung eigenen Personals be-
schäftigt haben und beschäftigen. Dabei werden den früheren Soldatinnen und Soldaten
finanziell äußerst lukrative Bedingungen geboten. Derartige Beschäftigungsverhältnisse
geben Anlass zur Sorge, dass dienstlich erworbene Spezialkenntnisse abfließen. Damit
stellen sie eine Gefahr für die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dar.
Diese Gefahr besteht auch bei Ausübung nicht genehmigter Nebentätigkeiten durch aktive
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit der
Bundeswehr.
Die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Ausübung von Tätigkeiten nach Ausscheiden
aus dem Wehrdienst bedürfen einer Erweiterung, um den Schutz militärischer Kenntnisse
und militärischer Informationen, deren Bekanntwerden bei fremden Mächten die Sicher-
heitsinteressen der Bundesrepublik beeinträchtigen, sicherzustellen.
Die gegen die vorgenannten Soldatinnen und Soldaten zur Verfügung stehenden Sankti-
onsmöglichkeiten in Gestalt der in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen Disziplinar-
maßnahmen bedürfen angesichts der von fremden Mächten und ihren Mittelsmännern für
die Preisgabe militärischer Kenntnisse und Informationen gebotenen Verdienstmöglichkei-
ten einer verstärkenden Flankierung durch die Androhung einer Kriminalstrafe.
Vor dem Hintergrund der anstehenden Reorganisation der Bundeswehr und der damit ein-
hergehenden Auflösung der Streitkräftebasis und des Kommandos Sanitätsdienst der Bun-
deswehr musste zudem die Regelung des § 39 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungs-
gesetzes, welche die Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen bei den militärischen
Organisationsbereichen vorsieht, angepasst werden.
Darüber hinaus sollen im Soldatengesetz Klarstellungen vorgenommen werden. “