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6. Änderung des Seearbeitsgesetzes

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Sechstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
Initiator:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:06.09.2024
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Seearbeitsgesetzes an Änderungen des Seearbeitsübereinkommens 2006. Diese Änderung beinhaltet unter anderem die unverzügliche Heimschaffung von Seeleuten, besseren Schutz für Seeleute, die als Ersatz für im Stich gelassene Seeleute angeheuert werden, und Sicherstellung des Internetzugangs für Seeleute. Ebenfalls enthalten sind Regelungen zur medizinischen Versorgung und die Überführung von verstorbenen Seeleuten. Zusätzlich werden die Regelungen zur Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche dauerhaft verankert. Das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 
 
Hintergrund: 
Deutschland hat das Seearbeitsübereinkommen am 16. August 2013 ratifiziert und durch das Seearbeitsgesetz umgesetzt, das am 1. August 2013 in Kraft trat. Die Änderungen am Seearbeitsübereinkommen wurden auf der 110. Sitzung der Internationalen Arbeitsorganisation am 6. Juni 2022 beschlossen. Das Paketboten-Schutz-Gesetz wurde am 23. November 2019 in Kraft gesetzt und wurde nun aufgrund positiver Evaluationsergebnisse endgültig verankert. 
 
Kosten: 
Für den Bund, die Länder und die Gemeinden entstehen aus dem Entwurf keine Haushaltsausgaben. Einnahmen oder spezifische Kostenschätzungen wurden nicht angegeben. 
 
Inkrafttreten: 
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten; daher ist anzunehmen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges: 
Der Entwurf enthält Bestimmungen zur Abschaffung eines Genehmigungsverfahrens und zur Anpassung von Förderbedingungen für Sozialeinrichtungen sowie zur Übermittlung von Daten zur Seedienstuntauglichkeit. Weiterhin ermöglicht er Abweichungen von baulichen Vorgaben bei kleinen Schiffen durch die Berufsgenossenschaft zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen. Der Entwurf scheint nicht besonders eilbedürftig zu sein, da keine entsprechenden Hinweise enthalten sind. 
 
Maßnahmen 
 
- Bürokratieabbau (§ 3 SeeArbG): Abschaffung des Genehmigungsverfahrens für den längeren Einsatz von Personal für Gewährleistungs- und Wartungsarbeiten. 
 
- Klarstellung Einsatzdauer (§ 3 SeeArbG): Personen, die nicht zum gewöhnlichen Schiffsbetrieb gehören, dürfen sich nur vorübergehend an Bord aufhalten. Diese Daten müssen im Seetagebuch erfasst und bei Kontrollen überprüft werden. 
 
- Ausschlussfrist für Überprüfungen (§ 13 SeeArbG): Einführung einer Monatsfrist für Besatzungsmitglieder, einen Antrag auf Überprüfung eines Untersuchungsergebnisses zur Seediensttauglichkeit zu stellen. 
 
- Informationspflicht Erdweiterung (§ 14 SeeArbG): Die Berufsgenossenschaft muss künftig das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) über ungültige Seediensttauglichkeitszeugnisse informieren. 
 
- Datenübermittlung (§ 19 SeeArbG): Erweiterung der Berechtigung zur Datenübermittlung an das BSH zur besseren Überprüfung der persönlichen Eignung von Besatzungsmitgliedern. 
 
- Schulungs- und Versicherungspflicht bei Vermittlung (§ 24 SeeArbG): Reeder müssen gewährleisten, dass vermittelte Personen über deren Versicherungsansprüche informiert werden. 
 
- Heimschaffung (§ 73 SeeArbG): Besatzungsmitglieder erhalten einen unverzüglichen Anspruch auf Heimschaffung bei Beendigung des Dienstverhältnisses. 
 
- Versicherungsnachweis (§ 76a SeeArbG): Erleichterte Umsetzung von Vorschriften zur finanziellen Sicherheit bei im Stich gelassenen Besatzungsmitgliedern. 
 
- Schutz und Unterstützung der Besatzung (§ 77/§ 140 SeeArbG): Zusammenarbeit zur Unterstützung von im Stich gelassenen Besatzungsmitgliedern mit verschiedenen Staaten. 
 
- Überführung Verstorbener (§ 79 / § 141a SeeArbG): Reeder sind für die Kosten und die Organisation der Überführung und Bestattung von verstorbenen Besatzungsmitgliedern verantwortlich. Berufsgenossenschaft unterstützt bei der Kontaktaufnahme mit konsularischen Vertretungen. 
 
- Digitaler Zugang (§ 94 SeeArbG): Besatzungsmitglieder sollen Zugang zu angemessenem und kostengünstigem Internet erhalten, um soziale Teilhabe zu gewährleisten. 
 
- Verpflegungsüberprüfung (§ 94 Abs.3 SeeArbG): Klarstellung der Vorgaben für die Überprüfung von Verpflegungs- und Trinkwasservorräten hinsichtlich Menge, Nährwert und Güte. 
 
- Medizinische Versorgung (§ 15 SeeArbG): Sicherstellung unverzüglicher medizinischer Betreuung durch die Berufsgenossenschaft im Bedarfsfall. 
 
- Nachunternehmerhaftung Paketboten: Dauerhafte Verankerung der Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zur Förderung von Beitragsehrlichkeit und fairem Wettbewerb. 
 
- Bedingungen für Fördereinrichtungen (§ 119 SeeArbG): Anpassung der Förderbedingungen für im Inland betriebene Sozialeinrichtungen an die Bedingungen für das Ausland. Nur gemeinnützige Einrichtungen werden gefördert. 
 
- Abweichende Regelungen bei Unterkunft (§ 10 / § 23 SeeUnterkunftsV): Zulassung gleichwertiger Regelungen zu baulichen Vorschriften für kleinere Schiffe, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:426/24
Eingang im Bundesrat:06.09.2024
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