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Weitere Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts (Außenwirtschaftsgesetz)

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:19.12.2024
Drucksache:20/13958 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Hinweis:Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 / Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes  
 
Der Referententwurf wurde noch nicht vom Ministerium veröffentlicht, die Wirtschaftsrechtskanzlei Noerr berichtete aber am 05.09.2024 darüber.  
 
Die Bundessteuerberaterkammer hat eine Stellungnahme veröffentlicht.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226, die die Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts in der EU fördert. Dies umfasst die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung von Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU sowie die Ergänzung und Anpassung bereits bestehender deutscher Regelungen, insbesondere im Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Der Gesetzentwurf kommt von der Bundesregierung und das federführende Ministerium ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf setzt die Richtlinie (EU) 2024/1226 um, die am 19. Mai 2024 in Kraft getreten ist und bis zum 20. Mai 2025 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Diese Richtlinie wurde erlassen, um die wirksame Anwendung von Sanktionen in der EU sicherzustellen und zur Integrität des Binnenmarkts beizutragen. Bereits bestehende Regelungen im deutschen Außenwirtschaftsgesetz werden ergänzt und präzisiert, um den Anforderungen der europäischen Richtlinie gerecht zu werden. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Einrichtung einer Koordinierungsstelle beim Zollkriminalamt und die Unterstützungstätigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie durch zusätzliche Ermittlungshandlungen des Bundeskriminalamts (BKA) Ausgaben. Diese belaufen sich auf rund 10,29 Millionen Euro ohne Erfüllungsaufwand. Konkret entstehen jährliche Personalkosten von 1.695 Tausend Euro durch das Zollkriminalamt und 954 Tausend Euro durch das BAFA. Zusätzliche Kosten in Höhe von 736 Tausend Euro für Personal und 300 Tausend Euro für Sachkosten sind beim BKA vorgesehen. Für die Länder werden keine spezifischen Kosten erwähnt. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine spezifischen Angaben zum Inkrafttreten werden gemacht. Somit soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf enthält keine Angabe zur Eilbedürftigkeit. Er ist jedoch von Bedeutung für die Harmonisierung des deutschen Rechts mit dem EU-Recht zur Gewährleistung rechtskonformer Sanktionen. Weder sind alternative Lösungen vorgesehen, noch besteht eine Befristung oder Evaluierung seitens der deutschen Gesetzgebung. Eine Evaluierung der Richtlinie wird jedoch sechs Jahre nach Umsetzung durch die Europäische Kommission geplant. Der Entwurf hat keine bedeutsamen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsziele außerhalb der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit der EU. 
 
Maßnahmen 
 
- Einführung von weitreichenden Handlungspflichten für Amtsträger bei der Durchsetzung wirtschaftlicher Sanktionsvorgaben. 
- Ergänzung und Anpassung von Straftatbeständen im Außenwirtschaftsgesetz (§ 18 AWG) entsprechend der Richtlinie Sanktionsstrafrecht. 
- Aufnahme sektoraler Transaktions- und Dienstleistungsverbote als Straftatbestand. 
- Kriminalisierung von Verstößen gegen finanz- und investitionsbezogene Sanktionsverbote, die zuvor nur als Ordnungswidrigkeit erfasst waren. 
- Strafbewehrung der Umgehung von sanktionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Verschleierungs- und Informationspflichten. 
- Neue Regeln zur Bewehrung der Missachtung von Bedingungen innerhalb genehmigter Sanktionen. 
- Erhöhung des strafrechtlichen Drucks auf die Nichteinhaltung von Meldepflichten für Vermögenswerte durch gelistete Personen. 
- Sanktionierung der Vergabe öffentlicher Aufträge an sanktionierte staatliche Stellen. 
- Implementierung spezifischer Straftatbestände zur Bekämpfung der Einreise gelisteter Personen und Unterstützung bei ihrer Durchreise. 
- Einführung von Strafausschließungsgründen für Handlungen in Ausübung humanitärer Hilfe. 
- Festlegung von Mindesthöchstbeträgen für Geldbußen gegenüber juristischen Personen in Übereinstimmung mit den Mindestanforderungen der EU-Richtlinie. 
- Anpassung von Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen, insbesondere zur Umsetzung durch das Zollkriminalamt und andere zuständige Behörden. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:27.11.2024
Erste Beratung:19.12.2024
Drucksache:20/13958 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:498/24
Eingang im Bundesrat:11.10.2024
Erster Durchgang:22.11.2024
Status Bundesrat:Beraten