Gesetz zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung
Offizieller Titel: | Gesetz zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung |
Initiator: | Regierungsfraktionen |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 12.09.2024 |
Drucksache: | 20/12806 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Hinweis: | Der Gesetzentwurf geht auf eine Formulierungshilfe der Bundesregierung zurück, die in weiten Teilen den Entwurf zur Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKA-Gesetz) übernimmt. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel dieses Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der Terrorismusbekämpfung, insbesondere durch die Modernisierung polizeilicher Befugnisse in den Bereichen Waffenrecht, Extremismus- und Terrorismusbekämpfung sowie Aufenthaltsrecht. Der Entwurf enthält Maßnahmen wie den biometrischen Internetabgleich, die automatisierte Datenanalyse und neue Befugnisse für die Bundespolizei zur Kontrolle von Waffenverbotszonen. Es gibt keine spezifische Information darüber, welches Ministerium federführend zuständig ist, doch der Entwurf stammt von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP.
Hintergrund: Der Gesetzentwurf ist eine Reaktion auf den islamistischen Anschlag am 23. August 2024 auf einem Volksfest in Solingen und die anhaltend hohe Gefährdungslage durch islamistischen, rechtsextremistischen und sonstigen Terrorismus. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen wird durch aktuelle Entwicklungen im Nahen Osten und die Bedrohung durch Anschläge wie den gegen den Staat Israel im Oktober 2023 unterstrichen.
Kosten: Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Es gibt keine direkten Angaben über zu erwartende Einnahmen. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung für Software-Beschaffung oder Entwicklung, laufende Betriebskosten sowie personelle Aufwände kann derzeit nicht genau beziffert werden und wird in den Folgejahren ansteigen. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Inkrafttreten: Keine Angaben. Damit ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges: Es sind keine weiteren alternativen Maßnahmen vorgesehen, und der Entwurf wurde ohne Beteiligung von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern Dritter erstellt. Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar und dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977. Der Entwurf gilt als grundlegender Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und hat positive Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und Daseinsvorsorge. Eine Befristung oder Evaluierung der Regelungen ist nicht vorgesehen.
Maßnahmen
- Erhebung und Schutz von Personendaten (§ 9):
- Bundeskriminalamt darf Daten von Personen, z.B. bei Kreditinstituten, erheben.
- Geschäftsbeziehungen dürfen trotz Ermittlungen nicht gekündigt werden, um den Erfolg polizeilicher Maßnahmen nicht zu gefährden.
- Biometrischer Abgleich (§ 10b):
- Technisch gestützter Abgleich biometrischer Daten (Gesichter, Stimmen) mit öffentlich zugänglichen Internetdaten.
- Ausschluss von Echtzeitüberwachung mittels Live-Streams und Echtzeit-Lichtbildern.
- Abgleichdaten müssen notwendig und Ermittlungsansätze bieten. Daten aus verdeckten Wohnungsüberwachungen sind ausgenommen.
- Maßnahmen bedürfen richterlicher Anordnung, bei Gefahr im Verzug vorläufige Anordnung durch Abteilungsleitung.
- Automatisierte Datenanalyse (§ 16a):
- Erlaubt Bundeskriminalamt die Nutzung automatisierter Anwendungen zur Analyse großer Datenbestände.
- Anwendung zur Abwehr von internationalen Terrorismusgefahren und zum Schutz wichtiger Rechtsgüter.
- Daten dürfen nur aus rechtmäßig erhobenen internen Beständen verwendet werden.
- Technische Maßnahmen (§ 22):
- Bundeskriminalamt darf IT-Produkte entwickeln und testen.
- Nutzung personenbezogener Daten für IT-Produktentwicklung nur bei zwingender Erforderlichkeit.
- Zusatzbefugnisse bei internationalen Ermittlungen (§ 33):
- Nutzung biometrischer Abgleiche auf Ersuchen ausländischer Behörden oder internationaler Strafgerichte.
- Maßnahmen sind an die Zulässigkeit nach deutschem Recht gebunden.
- Spezifische Aufgaben gegen Terrorismus (§§ 39a, 63b):
- Bundeskriminalamt erhält erweiterte Befugnisse zur Abwehr internationaler Terrorismusgefahren.
- Einsatz moderner Ermittlungsmethoden zum Schutz von Verfassungsorganen.
- Anlasslose Kontrollen durch Bundespolizei (§ 34a):
- Im Bereich der Bundesbahnen zur Gefahrenabwehr berechtigt.
- Technische Analyse großer Datenmengen zur Unterstützung polizeilicher Aufgaben.
- Änderungen der Strafprozessordnung (§ 98d):
- Automatisierter biometrischer Abgleich von Lichtbildern oder Audiomaterial bei schwerwiegenden Straftaten zur Strafverfolgung.
- Ausschluss von Echtzeitüberwachung.
- Maßnahmen bedürfen richterlicher Anordnung, bei Gefahr im Verzug vorläufig durch Staatsanwaltschaft.
- Löschung nicht relevanter Daten nach Abgleich.
Diese Maßnahmen dienen der Optimierung der Terrorismusbekämpfung und der Erhöhung der Effizienz polizeilicher Ermittlungen.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Eingang im Bundestag: | 09.09.2024 |
Erste Beratung: | 12.09.2024 |
Drucksache: | 20/12806 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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Ausschuss für Digitales | 25.09.2024 | Tagesordnung |
Ausschuss für Inneres und Heimat | 12.09.2024 | Anhörung |
Ausschuss für Inneres und Heimat | 23.09.2024 | Anhörung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 23.09.2024 im Ausschuss für Inneres und Heimat statt.
"Sicherheitspaket" zurückhaltend bewertet
Finn-Christopher Brüning, Deutscher Städte- und Gemeindebund, hielt es für fraglich, ob die Inhalte des Sicherheitspakets tatsächlich die objektive Sicherheit in Deutschland effektiv erhöhten. Vielmehr bedürfe es relevanter Reformen bei den Zuständigkeiten und Kompetenzen aller Beteiligten. Insbesondere müssten die Polizei, die Ausländerbehörden sowie die mit den Abschiebungen befassten Stellen der Länder personell besser ausgestattet werden. Die Grenzkontrollen sollten für längere Zeit fortgesetzt werden, weil es dort deutliche Erfolge gebe.
Jörg-Henning Gerlemann, Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg, machte grundsätzliche Bedenken gegen die Systematik und gegen die Vollzugsfähigkeit der Regelungen im Gesetzentwurf geltend. Er hob vor allem auf die geplanten neuen Waffenverbotszonen ab. Danach solle es ermöglicht werden, größere Teile von Deutschland generell als Verbotsgebiete auszuweisen, also etwa alle Volksfeste oder den gesamten öffentlichen Nahverkehr. Zu befürchten sei, dass schon auf Grund des Umfangs umfassende polizeiliche Kontrollen nicht möglich seien.
Niels Heinrich, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister (NWR), Hamburg, meinte, bezogen auf das Waffenrecht zeuge der Gesetzentwurf von Praxisferne, beinhalte fachliche Fehler und mache den derzeit ohnehin schon bestehenden Wust an unnötiger Bürokratie noch größer. Keine der vorgesehenen waffenrechtlichen Maßnahmen hätte nach Überzeugung des Kriminaloberrats die Taten von Mannheim und Solingen verhindert.
Dennis-Kenji Kipker, Universität Bremen, meinte, die Vorschläge überträfen alles, was es bisher im Bereich der digitalen Überwachung gegeben habe. Er sprach von einem „sicherheitsbehördlichen Daten-Supergau“. Bei der geplanten Vorfeld-Erfassung von persönlichen Daten solle der Ausnahmefall unbegründet zum Regelfall gemacht werden. Dies gewinne immer mehr an Gefährlichkeit, je mehr Daten im Internet gespeichert seien. Damit käme man dem viel befürchteten „gläsernen Bürger“ näher als jemals zuvor.
Sarah Lincoln, Gesellschaft für Freiheitsrechte, sprach von zahlreichen übereilten Maßnahmen, die das Land nicht sicherer machen würden. Die Regierung lasse die nötige Besonnenheit und das rechtsstaatliche Augenmaß vermissen. Die Verschärfungen ließen eine gewissenhafte Abwägung von Grundrechten vermissen und berücksichtigten an vielen Stellen nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie höherrangiges Recht. Mehr Sicherheit erreiche man nicht durch populistische Maßnahmen, sondern durch Bildung, Prävention und psychosoziale Unterstützung.
Martina Link, Vizepräsidentin des Bundeskriminalamtes, betonte die Bedeutung der Regelungen zum biometrischen Internet-Abgleich. Die Identifizierung von Attentätern oder Gefährdern, die noch nicht polizeilich in Erscheinung getreten sind, werde dadurch erheblich erleichtert werden. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für automatisierte Datenanalyse sei für eine zeitgemäße Polizeiarbeit und speziell für das BKA in seiner Funktion als Zentralstelle von wesentlicher Bedeutung.
Klaus Ritgen, Deutscher Landkreistag, erkannte an, dass die Gesetzentwürfe einer besseren Steuerung und auch der dringend erforderlichen Begrenzung der nach wie vor zu hohen irregulären Migration dienten. Die vorgeschlagenen Regelungen gingen alle in die richtige Richtung, könnten aber nur erste Schritte sein. Die Aufnahme- und Integrationskapazitäten in den Kommunen seien erschöpft.
Stephan Schindler, Universität Kassel, verwies darauf, dass die vorgesehenen Vorschriften zum nachträglichen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet zu erheblichen Grundrechtseingriffen führen, da zahlreiche Personen - potenziell alle Internetnutzer - betroffen seien, die hierfür mehrheitlich keinen Anlass gegeben hätten. Es seien spezifische Regelungen notwendig, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrten. Da solche Abgleiche fehleranfällig seien, solle eine Überprüfung durch eine qualifizierte Person vorgeschrieben werden.
Andre Schuster, Deutscher Städtetag, erklärte, insgesamt unterstütze der Städtetag die Maßnahmen zur Verbesserung der inneren Sicherheit. Jedoch müsse die Bedeutung von Rechtsstaatlichkeit und fairen Verfahren im Umgang mit Asylsuchenden und Schutzberechtigten betont werden. Er ging unter anderem auf den Familiennachzug zu subsidiären geschützten Flüchtlingen ein. Er müsse mit zwei Aspekten in Einklang gebracht werden: Wahrung der Integrationsfähigkeit der Städte und Unterstützung der Integrationsanstrengungen der Geflüchteten mit Bleibeaussichten.
Christoph Sorge, Universität des Saarlandes, sagte, die technische Konzeption zur Verarbeitung personenbezogener Daten, besonders die Biometrie, falle in den Vorschlägen so unkonkret aus, dass sie kaum im Detail zu überprüfen sei. Dabei seien sehr weitreichende Eingriffe vorgesehen, ohne dass sie irgendwie eingehegt würden und ohne dass die Bürger wüssten, worauf sie sich einstellen müssten. Es gehe ja nicht nur um Daten von Verdächtigen oder Ausländern, die gerade einen Asylantrag gestellt haben, sondern im Prinzip unbegrenzt um alles, was man im Internet finden könne. Er bezweifelte die Vereinbarkeit mit höherrangigem europäischem Recht.
Louisa Specht-Riemenschneider, Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, meinte, natürlich müsse der Gesetzgeber im Blick haben, dass die Polizeibehörden sinnvolle Werkzeuge erhielten. Es müssten aber ebenso die Grundrechte aller betroffenen Personen gewahrt bleiben. Sie mahnte: Ermächtigungsgründe für grundrechtsintensive Maßnahmen dürften nicht übereilt geschaffen werden. So wiesen alle vorgesehenen Eingriffsnormen zur Gesichtserkennung zu unscharfe Tatbestandsmerkmale auf und ermöglichten erhebliche Eingriffe in die Rechte unbeteiligter Personen.
Heiko Teggatz, Bundesvorsitzender der DPolG - Bundespolizeigewerkschaft, legte dar, derzeit befänden sich in Deutschland rund 300.000 ausreisepflichtige Personen, von denen 50.000 sofort ausreisepflichtig seien und teilweise sogar mit Haftbefehlen ausgeschrieben seien. Sie würden von der Bundespolizei regelmäßig insbesondere an Bahnhöfen festgestellt. Eine tatsächliche Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die Bundespolizei komme derzeit regelmäßig nicht in Betracht, da ihr die Zuständigkeit dafür fehle.
Philipp Wittmann, Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, machte klar, der Vorschlag einer Wiedereinführung der Begrenzung der Migration als Zweck des Aufenthaltsgesetzes entziehe sich einer juristischen Bewertung und müsse alleine rechtspolitisch bewertet werden. Eine stärkere Einbindung der Bundespolizei in die Abschiebeorganisation oder den Abschiebevollzug könne zwar zweckmäßig sein, müsse aber die Kompetenzzuweisungen des Grundgesetzes beachten.