„Um auch künftig der wachsenden Bedeutung der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit insbesondere mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und internationalen Einrichtungen gerecht zu werden und eine effektive grenzüberschreitende Strafverfolgung sicherzustellen, ist eine inhaltliche Überarbeitung, Neustrukturierung und Modernisierung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in seiner Gesamtheit erforderlich. Korrespondierend hierzu sollen die subjektiven Rechte des Einzelnen stärker in den Blickpunkt genommen werden, um dem modernen rechtshilferechtlichen Verständnis nach dem Grundsatz der Mehrdimensionalität Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist eine Anpassung des IRG auch zur Umsetzung neuer unionsrechtlicher Rechtsakte zur Zusammenarbeit in Strafsachen und zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesverfassungsgerichts erforderlich. Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich aus den im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission geltend gemachten Kritikpunkten, insbesondere mit Blick auf das Auslieferungsrecht beziehungsweise die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle.“