„Die im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) festgelegte pauschalierte Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer wurde zuletzt mit dem Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) angehoben. Zum Ausgleich der erheblichen Inflation seit 2022 wurde mit dem Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 391) zum 1. Januar 2024 als vorübergehende Zwischenlösung eine monatliche Sonderzahlung eingeführt, die zum 31. Dezember 2025 ausläuft. Entsprechend dem gemeinsamen Verständnis von Bund und Ländern ist eine dauerhafte Erhöhung der Betreuervergütung, die ab dem 1. Januar 2026 gilt, noch in dieser Legislaturperiode geboten. Das Lohn- und Preisniveau wird voraussichtlich nicht wieder auf den Stand vor Eintritt der Inflation sinken. Schon jetzt ist regional zum Teil ein erheblicher Mangel an beruflichen Betreuerinnen und Betreuern festzustellen, der sich voraussichtlich ohne Anpassung der Vergütung nach dem Auslaufen des Inflationsausgleichs zum 1. Januar 2026 verschärfen wird.
BMJ hat eine umfangreiche Evaluierung des Vergütungssystems durchgeführt. Neben Beratungen in einer mit Expertinnen und Experten besetzten Arbeitsgemeinschaft zur Betreuervergütung flossen auch Erkenntnisse aus den vom BMJ durchgeführten Online-Befragungen von selbstständigen beruflichen Betreuerinnen und Betreuern, Vereinsbetreuerinnen und -betreuern und von Leitungen von Betreuungsvereinen sowie von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern in die Evaluierung ein. Nach den Ergebnissen der Evaluierung soll das bestehende System von insgesamt 60 ausdifferenzierten Pauschalen für unterschiedliche Betreuungskonstellationen durch ein neues, bürokratieärmeres und transparenteres Vergütungssystem ersetzt werden. Dadurch soll auch eine Entlastung der Betreuungsgerichte erreicht werden, die aktuell bei der Vergütungsfestsetzung zum Teil massiv überlastet sind mit der Folge erheblicher, nicht akzeptabler Verzögerungen bei der Auszahlung. “