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Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung

Das Gesetz ist im Bundestag eingegangen, der nächste Schritt ist die Beratung in 1. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:16.01.2025
Drucksache:20/14525 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Hinweis:Der Entwurf wurde als Formulierungshilfe an die Fraktionen gegeben.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Neuregelung der Vergütung für Vormünder und Betreuer, um die Betreuungsgerichte und Betreuer zu entlasten und die Vergütung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzupassen. Der Entwurf kommt von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, nicht von der Bundesregierung, daher ist kein Ministerium federführend zuständig. 
 
Hintergrund: Der Entwurf erwähnt die hohe Inflation seit 2022 als Grund für die Notwendigkeit der Neuregelung, da die bisherigen Vergütungen nicht mehr auskömmlich sind. Eine Evaluierung des bestehenden Systems durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) wurde durchgeführt, deren Ergebnisse in den Entwurf eingeflossen sind. 
 
Kosten: Für die Länder entstehen Mehrkosten von rund 131,2 Millionen Euro pro Jahr für die beruflichen Betreuer, 15,1 Millionen Euro für die Aufwandspauschale ehrenamtlicher Betreuer und 3,7 Millionen Euro für Verfahrenspfleger. Die Erhöhung der Vormünder- und sonstigen Pflegervergütung kostet etwa 7,5 Millionen Euro jährlich. Keine Einnahmen werden erwartet. 
 
Inkrafttreten: Keine spezifischen Angaben zum Inkrafttreten werden gemacht, daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges: Der Entwurf ist nicht besonders eilbedürftig, jedoch wird eine großzügige Übergangsfrist bis 30. Juni 2028 für die technische Umsetzung der Dauervergütungsfestsetzung vorgesehen. Der Entwurf steht im Einklang mit den Zielen der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere Nachhaltigkeitsziel 16. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs zusammengefasst: 
 
- Erhöhung der Vergütung für Vormünder: Der Stundensatz für Vormünder ohne besondere Kenntnisse wird von 23 Euro auf 26 Euro erhöht. Vormünder mit besonderen Kenntnissen erhalten 33 Euro (vorher 29,50 Euro), und solche mit Hochschulausbildung 44 Euro (vorher 39 Euro). 
 
- Neues Vergütungssystem für Betreuer: Einführung eines zweistufigen Systems mit acht Fallpauschalen, basierend auf dem Bildungsabschluss. Die niedrigste Vergütungsstufe entfällt. 
 
- Vereinfachung der Vergütung nach Aufenthaltsort: Die Differenzierung nach Wohnformen wird vereinfacht, indem nur noch zwischen stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen unterschieden wird. 
 
- Abschaffung gesonderter Pauschalen: Die gesonderten Pauschalen für bestimmte Fallgestaltungen in der Vermögenssorge werden abgeschafft. 
 
- Vergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger: Einführung eines Zuschlags von 25 Prozent für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Ausfallentschädigung für Umgangspfleger bei kurzfristigen Terminabsagen. 
 
- Änderungen bei der Schlussrechnungslegung: Die Pflicht zur Schlussrechnungslegung wird weitgehend abgeschafft, außer bei Betreuerwechsel. Stattdessen ist eine Vermögensübersicht einzureichen. 
 
- Anpassung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer: Erhöhung der Pauschale auf 450 Euro und keine Kürzung bei vorübergehender Verhinderung. 
 
- Inkrafttreten und Übergangsregelungen: Das neue Vergütungssystem tritt ohne wesentlichen Vorlauf in Kraft, während die Dauervergütungsfestsetzung als Regelverfahren bis 2028 vorbereitet wird.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:16.09.2024
Datum Kabinettsbeschluss:11.12.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Die im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) festgelegte pauschalierte Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer wurde zuletzt mit dem Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) angehoben. Zum Ausgleich der erheblichen Inflation seit 2022 wurde mit dem Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 391) zum 1. Januar 2024 als vorübergehende Zwischenlösung eine monatliche Sonderzahlung eingeführt, die zum 31. Dezember 2025 ausläuft. Entsprechend dem gemeinsamen Verständnis von Bund und Ländern ist eine dauerhafte Erhöhung der Betreuervergütung, die ab dem 1. Januar 2026 gilt, noch in dieser Legislaturperiode geboten. Das Lohn- und Preisniveau wird voraussichtlich nicht wieder auf den Stand vor Eintritt der Inflation sinken. Schon jetzt ist regional zum Teil ein erheblicher Mangel an beruflichen Betreuerinnen und Betreuern festzustellen, der sich voraussichtlich ohne Anpassung der Vergütung nach dem Auslaufen des Inflationsausgleichs zum 1. Januar 2026 verschärfen wird.  
 
BMJ hat eine umfangreiche Evaluierung des Vergütungssystems durchgeführt. Neben Beratungen in einer mit Expertinnen und Experten besetzten Arbeitsgemeinschaft zur Betreuervergütung flossen auch Erkenntnisse aus den vom BMJ durchgeführten Online-Befragungen von selbstständigen beruflichen Betreuerinnen und Betreuern, Vereinsbetreuerinnen und -betreuern und von Leitungen von Betreuungsvereinen sowie von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern in die Evaluierung ein. Nach den Ergebnissen der Evaluierung soll das bestehende System von insgesamt 60 ausdifferenzierten Pauschalen für unterschiedliche Betreuungskonstellationen durch ein neues, bürokratieärmeres und transparenteres Vergütungssystem ersetzt werden. Dadurch soll auch eine Entlastung der Betreuungsgerichte erreicht werden, die aktuell bei der Vergütungsfestsetzung zum Teil massiv überlastet sind mit der Folge erheblicher, nicht akzeptabler Verzögerungen bei der Auszahlung. “

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:16.01.2025
Drucksache:20/14525 (PDF-Download)