„Im Zentrum der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung) nach der Zivilprozessordnung (ZPO) steht der Gerichtsvollzieher. § 753 Absatz 1 ZPO regelt ausdrücklich, dass die Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher bewirkt wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist. Die ZPO geht also vom Regelfall der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher aus. Diese Gesetzeslage spiegelte sich zunächst auch in der Vollstreckungswirklichkeit wider. Bei Einführung der ZPO bildete die Vollstreckung in körperliche Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher den Schwerpunkt der Zwangsvollstreckung. Diese hat aber in den letzten Jahren in der Praxis eine stetig abnehmende Bedeutung erfahren. Dies steht einerseits mit der zentralen Rolle des Gerichtsvollziehers in der Zwangsvollstreckung nicht mehr im Einklang und führt andererseits dazu, dass auf Gerichtsvollzieherseite Kapazitäten frei geworden sind. Der Entwurf soll durch die Übertragung bisher dem Vollstreckungsgericht vorbehaltener Zuständigkeiten die Rolle des Gerichtsvollziehers stärken.“