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Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 155 der ILO über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt

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Im Bundestag eingegangen, im Bundesrat bereits beraten
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981
Initiator:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:27.11.2024
Drucksache:20/13951 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Zusammenfassung

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Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie des Protokolls von 2002. Diese Ratifikation soll eine präventiv ausgerichtete Arbeitsschutzpolitik auf nationaler und betrieblicher Ebene fördern, die Gefahren in der Arbeitsumwelt minimiert. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 
 
Hintergrund: Das Übereinkommen Nr. 155 wird seit Juni 2022 als Kernarbeitsnorm der IAO betrachtet. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen bisher nicht ratifiziert, obwohl die IAO-Mitgliedstaaten in 2022 die herausragende Bedeutung solcher Normen hervorgehoben haben. Das Protokoll von 2002 zielt darauf ab, die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu stärken. 
 
Kosten: Es sind keine Haushaltsausgaben für den Bund, Länder oder Gemeinden zu erwarten, da die aktuellen deutschen Gesetze bereits den Anforderungen des Übereinkommens und des Protokolls entsprechen. Keine Angaben zu erwarteten Einnahmen. 
 
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen und das Protokoll für Deutschland in Kraft treten, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. 
 
Sonstiges: Der Gesetzentwurf gilt als besonders vordringlich, da die Bundesregierung eine hohe Priorität auf die Umsetzung der Kernarbeitsnormen der IAO legt. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen des innerstaatlichen Rechts erforderlich, was den Prozess beschleunigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:09.10.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„ Ziel des Übereinkommens ist Prävention. Durch Arbeitsschutz sollen Unfälle und Gesundheitsschäden verhütet und Gefahrenursachen in der Arbeitsumwelt reduziert werden.  
 
Im Juni 2022 nahm die Internationale Arbeitsorganisation das Übereinkommen Nr. 155 Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt zusammen mit Übereinkommen 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz in den Kanon von nun insgesamt zehn besonders wichtigen ILO-Instrumenten, den sogenannten ILO-Kernarbeitsnormen, auf. ILO-Kernarbeitsnormen stehen im Rang universell gültiger Menschenrechte, die jedem Menschen weltweit zustehen und sich allein aus der Würde des Menschen herleiten und begründen lassen: Rechte, die unveräußerlich, unteilbar und unverzichtbar sind. Mit der anstehenden Ratifikation von Übereinkommen 155 wird Deutschland alle zehn ILO-Kernarbeitsnormen ratifiziert haben und unterstützt damit ausdrücklich die Bedeutung von internationalen Menschenrechten weltweit und im eigenen Land. “

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:27.11.2024
Drucksache:20/13951 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:499/24
Eingang im Bundesrat:11.10.2024
Erster Durchgang:22.11.2024
Status Bundesrat:Beraten

 

Abstimmungsverhalten der Bundesländer

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