Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Hierdurch sollen humanitäre Standards verbessert und irreguläre Migration begrenzt werden. Der Entwurf kommt von der Bundesregierung, und das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist federführend zuständig.
Hintergrund: Der Gesetzentwurf erfolgt aufgrund der Reform des GEAS, die am 14. Mai 2024 final beschlossen wurde. Diese Reform umfasst mehrere EU-Verordnungen und eine Richtlinie, die wesentliche Aspekte des Asyl- und Migrationsmanagements in Europa regeln. Die neuen Regelungen treten überwiegend im Jahr 2026 in Kraft, mit Ausnahme der EUAA-Verordnung, die bereits 2022 in Kraft trat.
Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen nicht bezifferbare Kosten durch die Anpassungen des Ausländerzentralregisters (AZR), jedoch soll ein etwaiger Mehrbedarf im entsprechenden Einzelplan gegenfinanziert werden. Die Länder erwarten jährliche Mehrausgaben in Höhe von etwa 2 Mio. Euro durch den Zugang Minderjähriger zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Inkrafttreten: Keine Angaben zum konkreten Inkrafttretensdatum. Deshalb wird davon ausgegangen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf wird als besonders eilbedürftig bezeichnet, um noch in diesem Jahr mit den parlamentarischen Beratungen beginnen zu können. Dies ist im Kontext der bevorstehenden Anwendbarkeit der GEAS-Rechtsakte relevant, um den notwendigen administrativen Anpassungen vorauszugreifen und Rechtssicherheit zu schaffen.
Maßnahmen
- Anpassung der Terminologie im AZR-Gesetz: Die Terminologie wird an die Verordnung (EU) 2024/1348 angepasst, um "Antragstellung" und "Antragseinreichung" richtig zuzuordnen.
- Verweis auf europäische Rechtslage: Einführung eines Verweises auf die Verordnung (EU) 2014/1347, um den Bezug zu internationalem Schutz zu erleichtern.
- Abbildung von Übernahmeverfahren: Implementierung von Übernahmeverfahren im Ausland nach der Verordnung (EU) 2024/1351 im AZR.
- Bewegungsfreiheit: Beschränkungen aus dem § 68 Asylgesetz werden im AZR zur Umsetzung möglicher rechtlicher Konsequenzen gespeichert.
- Erfassung von Kontaktinformationen: Verpflichtende Erfassung von Telefonnummer und E-Mail von Antragstellern durch die Behörden, um die Effizienz der Verfahren zu steigern.
- Datenschutzangaben: Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Anforderungen bei Kontaktinformationen und medizinischen Daten.
- Speicherung von Überprüfungsergebnissen: Ergebnisse von Überprüfungen nach Artikeln 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 werden im AZR gespeichert, um Doppelprüfungen zu vermeiden.
- Dokumentation von medizinischen Bedenken: Speicherung von medizinischen Bedenken gegen Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften im Rahmen von Gesundheitsuntersuchungen.
- Verpflichtende Angabe von Kontaktdaten: Freiwillige Angaben von Kontaktdaten werden in verpflichtende Angaben umgewandelt, insbesondere für ausreisepflichtige Personen.
- Datenübermittlung durch Polizeivollzugsbehörden: Verpflichtung der Polizeivollzugsbehörden, bestimmte Daten zu Überprüfungen an das AZR zu übermitteln.
- Gesundheitsversorgung für Minderjährige: Sicherstellung, dass minderjährige Antragsteller dieselben Gesundheitsleistungen wie einheimische Minderjährige erhalten, einschließlich der Übernahme von Zuzahlungen.
- Krankenbehandlung durch Krankenkassen: Krankenkassen übernehmen die Behandlung von nicht gesetzlich versicherten, minderjährigen Asylbewerbern, die Leistungen nach dem neuen AsylbLG erhalten.
- Erstattung von Krankenkassenaufwendungen: Die Krankenkassen erhalten vierteljährlich eine Erstattung der Aufwendungen für die Krankenbehandlung von Leistungsempfängern nach dem neuen § 4 Absatz 4 AsylbLG.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, das nationale Recht an die neuen europäischen Vorgaben anzupassen, um eine effizientere und effektivere Verwaltung der Asylverfahren und die medizinische Betreuung von Asylbewerbern zu gewährleisten.
Stellungnahmen
Keine Angaben.