Änderung des Ausländerzentralregisters / Anpassung an das Gemeinsame Europäische Asylsystem
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Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) |
Initiator: | Bundesministerium für Inneres und Heimat |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 30.01.2025 |
Drucksache: | 20/13964 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Status Bundesrat: | Beraten |
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Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Hierdurch sollen humanitäre Standards verbessert und irreguläre Migration begrenzt werden. Der Entwurf kommt von der Bundesregierung, und das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist federführend zuständig.
Hintergrund: Der Gesetzentwurf erfolgt aufgrund der Reform des GEAS, die am 14. Mai 2024 final beschlossen wurde. Diese Reform umfasst mehrere EU-Verordnungen und eine Richtlinie, die wesentliche Aspekte des Asyl- und Migrationsmanagements in Europa regeln. Die neuen Regelungen treten überwiegend im Jahr 2026 in Kraft, mit Ausnahme der EUAA-Verordnung, die bereits 2022 in Kraft trat.
Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen nicht bezifferbare Kosten durch die Anpassungen des Ausländerzentralregisters (AZR), jedoch soll ein etwaiger Mehrbedarf im entsprechenden Einzelplan gegenfinanziert werden. Die Länder erwarten jährliche Mehrausgaben in Höhe von etwa 2 Mio. Euro durch den Zugang Minderjähriger zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Inkrafttreten: Keine Angaben zum konkreten Inkrafttretensdatum. Deshalb wird davon ausgegangen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf wird als besonders eilbedürftig bezeichnet, um noch in diesem Jahr mit den parlamentarischen Beratungen beginnen zu können. Dies ist im Kontext der bevorstehenden Anwendbarkeit der GEAS-Rechtsakte relevant, um den notwendigen administrativen Anpassungen vorauszugreifen und Rechtssicherheit zu schaffen.
Maßnahmen
- Anpassung der Terminologie im AZR-Gesetz: Die Terminologie wird an die Verordnung (EU) 2024/1348 angepasst, um "Antragstellung" und "Antragseinreichung" richtig zuzuordnen.
- Verweis auf europäische Rechtslage: Einführung eines Verweises auf die Verordnung (EU) 2014/1347, um den Bezug zu internationalem Schutz zu erleichtern.
- Abbildung von Übernahmeverfahren: Implementierung von Übernahmeverfahren im Ausland nach der Verordnung (EU) 2024/1351 im AZR.
- Bewegungsfreiheit: Beschränkungen aus dem § 68 Asylgesetz werden im AZR zur Umsetzung möglicher rechtlicher Konsequenzen gespeichert.
- Erfassung von Kontaktinformationen: Verpflichtende Erfassung von Telefonnummer und E-Mail von Antragstellern durch die Behörden, um die Effizienz der Verfahren zu steigern.
- Datenschutzangaben: Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Anforderungen bei Kontaktinformationen und medizinischen Daten.
- Speicherung von Überprüfungsergebnissen: Ergebnisse von Überprüfungen nach Artikeln 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 werden im AZR gespeichert, um Doppelprüfungen zu vermeiden.
- Dokumentation von medizinischen Bedenken: Speicherung von medizinischen Bedenken gegen Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften im Rahmen von Gesundheitsuntersuchungen.
- Verpflichtende Angabe von Kontaktdaten: Freiwillige Angaben von Kontaktdaten werden in verpflichtende Angaben umgewandelt, insbesondere für ausreisepflichtige Personen.
- Datenübermittlung durch Polizeivollzugsbehörden: Verpflichtung der Polizeivollzugsbehörden, bestimmte Daten zu Überprüfungen an das AZR zu übermitteln.
- Gesundheitsversorgung für Minderjährige: Sicherstellung, dass minderjährige Antragsteller dieselben Gesundheitsleistungen wie einheimische Minderjährige erhalten, einschließlich der Übernahme von Zuzahlungen.
- Krankenbehandlung durch Krankenkassen: Krankenkassen übernehmen die Behandlung von nicht gesetzlich versicherten, minderjährigen Asylbewerbern, die Leistungen nach dem neuen AsylbLG erhalten.
- Erstattung von Krankenkassenaufwendungen: Die Krankenkassen erhalten vierteljährlich eine Erstattung der Aufwendungen für die Krankenbehandlung von Leistungsempfängern nach dem neuen § 4 Absatz 4 AsylbLG.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, das nationale Recht an die neuen europäischen Vorgaben anzupassen, um eine effizientere und effektivere Verwaltung der Asylverfahren und die medizinische Betreuung von Asylbewerbern zu gewährleisten.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Datum erster Entwurf: | 11.10.2024 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 06.11.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Das Gemeinsame Europäische Asylsystem ist der Schlüssel, um Migration insgesamt zu steuern und zu ordnen, humanitäre Standards für Geflüchtete zu schützen und die irreguläre Migration zu begrenzen. Von der ausgewogenen Balance aus Verantwortung und Solidarität wird Deutschland als Zielstaat von irregulärer Sekundärmigration deutlich profitieren. Die Anpassungen des Europäischen Rechts werden weitreichende Auswirkungen auf die Praxis haben; dort sind die Verfahren den neuen Vorgaben anzupassen. Um der Verwaltungspraxis in Bund, Ländern und Kommunen für die konkrete Umsetzung möglichst frühzeitig Klarheit und Rechtssicherheit zu verschaffen und vor dem Inkrafttreten genug Zeit für die operativen Vorkehrungen zu belassen, ist die Verabschiedung der Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS-Reform bereits deutlich vor der Anwendbarkeit der Rechtsakte im Sommer 2026 erforderlich.
Aufgrund des unionsrechtlichen Verbots, Vorschriften aus Verordnungen im nationalen Recht zu wiederholen (Wiederholungsverbot), müssen entsprechende Regelungen in bestehenden Gesetzen gestrichen werden. Die GEAS-Rechtsakten sehen zahlreiche Regelungen vor, die von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt werden müssen. Ebenso müssen Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden. Ferner ist sicherzustellen, dass die Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister den Vorgaben der GEAS-Reform entsprechen.
Zur Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der GEAS-Reform sind insbesondere das AZR-Gesetz und das Asylbewerberleistungsgesetz anzupassen. Auch weitere Gesetze sind vom Änderungsbedarf betroffen.“
Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 1 Einträge zu Drucksache 553/24 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
- 2 Einträge zu Drucksache 20/13964 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Recht auf ein faires Verfahren durch Hinzuziehung qualifizierter Übersetzer und Dolmetscher muss auch bei der GEAS-Reform gewährt sein. Dies gilt für den gleichberechtigten Zugang aller Minderjähriger in Deutschland zum Gesundheitswesen.
Lobbyregister-Nr.: R003523 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50335
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Nutzung rechtlicher Spielräume bei der Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der GEAS-Reform u.a.durch: Unentgeltliche behördenunabhängige Asylverfahrensberatung als Rechtsauskunft einstufen - Asylverfahren an der Grenze nur in den verpflichtend geregelten Fällen vorsehen - gesetzliche Verankerung des Monitoring-Mechanismus vornehmen - Bestimmung sicherer Herkunfts- und Drittstaaten nur unter Beteiligung des Bundestags und des Bundesrats - gesetzliche Verankerung einer verpflichtenden systematischen Identifizierung von besonderen Aufnahme- und Verfahrensbedürfnissen - Klarstellung der Grenzen von Asylverfahrenshaft - Keine Schaffung zusätzlicher Fallkonstellationen, die der juristischen Fiktion der Nicht-Einreise weitere
Anwendungsmöglichkeiten eröffnen.
Lobbyregister-Nr.: R000896 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52601
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wahrung des Asylrechts, insbesondere für besonders vulnerable queere Asylsuchende.
Lobbyregister-Nr.: R000374 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50629
Eingang im Bundestag: | 27.11.2024 |
Erste Beratung: | 30.01.2025 |
Drucksache: | 20/13964 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Drucksache im BR: | 553/24 |
Eingang im Bundesrat: | 08.11.2024 |
Erster Durchgang: | 22.11.2024 |
Status Bundesrat: | Beraten |