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Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung

+ + + ARCHIV: 20. Wahlperiode + + +

Der Entwurf liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:BMJ
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:16.10.2024
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:16.10.2024
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung soll die Teilnahmebereitschaft der Unternehmerinnen und Unternehmer an der Verbraucherstreitbeilegung gefördert werden, wovon auch die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland profitieren werden. Ferner soll der Zugang zur Verbraucherstreitbeilegung erleichtert und das Verfahren entbürokratisiert werden.  
 
Zu diesem Zweck sollen das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sowie die Universalschlichtungsstellen-Verordnung punktuell wie folgt geändert werden:  
 
- Wegfall der Kostenlast für den vollständig obsiegenden Unternehmer bzw. die obsiegende Unternehmerin bei Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes (USS) (§ 31 Absatz 2 VSBG-E sowie Änderung der Universalschlichtungsstellen-Verordnung)  
- Abschaffung der gesetzlichen Teilnahmefiktion für Unternehmerinnen und Unternehmer in Verfahren vor der USS in den Fällen des § 30 Absatz 6 VSBG  
- Reduzierung und Konkretisierung der Informationspflichten für Unternehmerinnen und Unternehmer gegenüber Verbraucherinnen und Verbraucher in §§ 36, 37 VSBG  
- Einführung einer Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensakten der Schlichtungsstellen (§ 21a VSBG-E)  
- Ausweitung der Lotsenfunktion der USS, die künftig neben Verbraucherinnen und Verbrauchern auch Unternehmerinnen und Unternehmern allgemeine Auskünfte zu der  
- Entbürokratisierung der Verbraucherschlichtung durch Umstellung auf ein Antragsmodell bzgl. der Bescheinigungen über einen gescheiterten Güteversuch nach § 15a ZPOEG (§ 21 Absatz 2 VSBG-E)“

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