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Einführung einer Widerspruchsregelung im Transplantationsgesetz

+ + + ARCHIV: 20. Wahlperiode + + +

Der Entwurf wurde in 1. Lesung beraten und befindet sich jetzt in der Ausschussberatung.
Basics
Offizieller Titel:Viertes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Einführung einer Widerspruchsregelung im Transplantationsgesetz
Initiator:Bundestagsgruppe
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:05.12.2024
Drucksache:20/13804 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der Versorgung von Menschen, die auf eine Organ- oder Gewebespende angewiesen sind, indem die Anzahl der Organspenden erhöht wird. Dies soll durch die Einführung einer Widerspruchsregelung erreicht werden, bei der nicht nur Personen, die eingewilligt haben, sondern auch solche, die nicht ausdrücklich widersprochen haben, potenzielle Spender sind. Der Gesetzentwurf wird von Abgeordneten verschiedener Parteien eingebracht, nicht von einem Ministerium. 
 
Hintergrund: Es gibt eine Vorgeschichte, die die niedrige Anzahl an verfügbaren Spenderorganen und die damit verbundene Dringlichkeit, eine Lösung zu finden, beschreibt. Im Jahr 2023 waren 965 Organspender registriert, während 8.400 Menschen auf eine Transplantation warteten. Die bisherigen gesetzlichen Anpassungen haben nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Spenderzahlen geführt. 
 
Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen erhebliche Kosten. Die Einführung der Widerspruchsregelung erfordert umfassende Aufklärungskampagnen und infrastrukturelle Maßnahmen, die Kosten von mindestens 27,5 Millionen Euro für Informationsflyer sowie laufende Kosten für weitere Aufklärungskampagnen von geschätzt 1,5 Millionen Euro pro Jahr verursachen. Einmalige Sachkosten für personalisierte Informationen betragen circa 26,5 Millionen Euro. Weitere Kosten fallen für die Programmierung der Software (mindestens 3 Millionen Euro) und zusätzliche personelle Ressourcen an. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten: Keine Angaben über den spezifischen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist anzunehmen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges: Der Gesetzentwurf ist im Kontext der bisherigen gesetzlichen Änderungen als notwendig erachtet, um die substanziell verbesserte Organverfügbarkeit zu erreichen. Gleichstellungspolitische oder unerwünschte ökonomische Folgen werden nicht erwartet. Der Entwurf enthält keine expliziten Angaben zur Eilbedürftigkeit, scheint jedoch durch die bisherigen unzureichenden Ergebnisse der Organspende-Anstrengungen eine gewisse Dringlichkeit zu besitzen. 
 
Maßnahmen 
 
- Einführung der Widerspruchsregelung: Eine volljährige Person, die nicht ausdrücklich einer Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hat, kann als potenzielle Spenderin in Betracht kommen, um die Organ- und Gewebespende in Deutschland zu fördern. 
 
- Verpflichtung zur Aufklärung: Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen durch geeignete Materialien eine umfassende Aufklärung der Bevölkerung über die neuen Regelungen sicherstellen. Dabei wird besonderer Wert auf Aufklärung in leichter Sprache und über alle möglichen Erklärungen zur Organspende gelegt. 
 
- Registrierung und Widerruf: Erklärungen zur Organ- und Gewebespende können im Register erfasst werden. Jede abgegebene Entscheidung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, ohne dass Gründe angegeben werden müssen. 
 
- Informationspflicht der Meldebehörden: Die Meldebehörden müssen die erforderlichen Daten an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung übermitteln, um alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollenden, über die Widerspruchsregelung zu informieren. 
 
- Vorgaben für Ärzte: Ärztinnen und Ärzte haben die Pflicht, vor einer Organ- oder Gewebeentnahme zu klären, ob ein Widerspruch vorliegt. Gegebenenfalls müssen sie die nächsten Angehörigen befragen, ob ihnen ein Widerspruch oder entgegenstehender Wille bekannt ist. 
 
- Umgang mit Minderjährigen: Bei minderjährigen Spendern haben die nächsten Angehörigen ein Entscheidungsrecht, das den mutmaßlichen Willen des Spenders beachten muss. 
 
- Übergangsregelung für Neuankömmlinge: Personen, die neu in den Geltungsbereich des Gesetzes kommen, unterliegen in den ersten zwölf Monaten nach Einreise nicht automatisch der Widerspruchsregelung, es sei denn, die Angehörigen stimmen der Entnahme zu. 
 
- Kontinuierliche Aufklärungskampagnen: Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll regelmäßige Kampagnen durchführen, um die Bevölkerung über die neuen Regelungen und ihre Rechte zu informieren. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 5 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Ärztekammer Berlin | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Änderung des Transplantationsgesetzes, Einführung der Widerspruchsregelung bei Organspenden

Lobbyregister-Nr.: R007173 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 43651

Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Bundesärztekammer setzt sich auf Grundlage der Entschließung des 121. Deutschen Ärztetags 2018 unverändert dafür ein, § 2 Absatz 2 TPG im Sinne einer Widerspruchslösung zu formulieren. Die Bundesärztekammer unterstützt deshalb ausdrücklich das Ziel und den Lösungsansatz der vorliegenden Entwürfe zur Änderung des Transplantationsgesetzes.

Lobbyregister-Nr.: R002002 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51833

Bundesverband der Pharmaziestudierenden in Deutschland e. V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Aufforderung, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Bemühungen zur Verbesserung der Organspende-Situation nicht nur auf die Widerspruchslösung begrenzt, sondern kontinuierlich und umfassend ausbaut, beispielsweise durch Förderung weiterer Investitionen für öffentliche Kampagnen Befürwortung des Vorhabens der Einführung einer Widerspruchslösung bei der Organspende als Teilschritt zu einer Verbesserung der Organspende-Situation in Deutschland

Lobbyregister-Nr.: R004269 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52157

Bundesverband Lebensrecht e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Beibehaltung der Entscheidungsregelung bei Organ- und Gewebespende. Vollständige Aufklärung der Menschen, die einen Organspendeausweis haben oder wollen. Insbesondere über Veränderung der Therapie und des Therapieziels im Sterbeprozess/bei erwartetem Hirntod (von patientenzentrierter palliativer Versorgung im Sterbeprozess zu spenderzentrierter Intensivmedizin für den Organerhalt) und in Bezug auf die Vorgehensweise vor, bei und nach der Organentnahme. Genaue Aufklärung über Hirntod. Keine Ausweitung der Todeskriterien auf Herz-Kreislauf-Stillstand.

Lobbyregister-Nr.: R007171 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 46495

Bundesvereinigung Lebenshilfe | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Widerspruchslösung soll mit den folgenden Gesetzesentwürfen eingeführt werden: "Viertes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Einführung einer Widerspruchsregelung im Transplantationsgesetz" und "Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes und Einführung der Widerspruchslösung". Die Einflussnahme richtet sich darauf, die Einführung der Widerspruchslösung für die Organspende zu verhindern, da sie insb. bei Menschen mit kognitiver Beeinträchtiung die Gefahr birgt, dass eine Organentnahme aufgrund von nachträglich fehlerhaft angenommener Einwilligungsfähigkeit erfolgt, obwohl die Person eigentlich einwilligungsunfähig gewesen war. Es wird daher für die Beibehaltung der bisherigen Zustimmungslösung plädiert.

Lobbyregister-Nr.: R004143 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50080

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:14.11.2024
Erste Beratung:05.12.2024
Drucksache:20/13804 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Gesundheit18.12.2024Anhörung
Ausschuss für Gesundheit29.01.2025Anhörung
Anhörung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 11.12.2024 im Ausschuss für Gesundheitsausschuss statt.

Claudia Wiesemann (Medizin-Ethikerin): Die Widerspruchsregelung stellt einen Eingriff in die Selbstbestimmung über den eigenen Körper dar. Die erhoffte Zunahme der Organspendenzahlen kann empirisch nicht belegt werden. Es besteht die Sorge, dass die Zahl der Lebendorganspenden zurückgehen könnte. Das Hauptproblem ist die mangelhafte Meldebereitschaft der Krankenhäuser, und Lösungsansätze sollten hier ansetzen.

Peter Dabrock (Theologe und Ethiker): Der „Flaschenhals“ im Organgewinnungsprozess ist nicht die Spendenbereitschaft der Bevölkerung, sondern die unzureichende Steigerung der organspendenbezogenen Kontakte. Vor allem Krankenhäuser ohne Neurochirurgie hinken hinterher. Schweigen ist keine Zustimmung.

Kommissariat der deutschen Bischöfe und die Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD): Bei der Organspende sollte der Charakter einer freiwilligen und höchstpersönlich getroffenen Entscheidung erhalten bleiben.

Josef Franz Lindner (Rechtsexperte, Universität Augsburg): Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Widerspruchsregelung. Der Staat ist verpflichtet, ein effektives Organtransplantationssystem zu gewährleisten, und die Widerspruchsregelung ist ein verfassungskonformer Weg, um die Schutzpflicht zu erfüllen.

Steffen Augsberg (Rechtswissenschaftler, Universität Gießen): Es gibt verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Widerspruchsregelung.

Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO): Die Zahl der Organspender stagniert seit Jahren, und Deutschland liegt im internationalen Vergleich im unteren Drittel. Deutschland ist ein Nehmerland im Eurotransplant-Verbund.

Bernhard Banas (Transplantationsmediziner, Universitätsklinikum Regensburg): Organisatorische Verbesserungen in Krankenhäusern alleine reichen nicht aus, um die Organspendenrate zu verbessern. Frühere Gesetzesänderungen waren nicht erfolgreich.

Bündnis Protransplant: Die Dringlichkeit einer gesetzlichen Änderung wird betont. Weder die 2019 in Kraft getretenen Strukturverbesserungen noch das 2020 beschlossene Gesetz haben zu mehr Organtransplantationen geführt. Die Lebenslage der wartenden Patienten ist oft unerträglich, und die Widerspruchsregelung könnte eine Grundlage für die Gesellschaft sein.