Einführung einer Widerspruchsregelung im Transplantationsgesetz
Offizieller Titel: | Viertes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Einführung einer Widerspruchsregelung im Transplantationsgesetz |
Initiator: | Bundestagsgruppe |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 05.12.2024 |
Drucksache: | 20/13804 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der Versorgung von Menschen, die auf eine Organ- oder Gewebespende angewiesen sind, indem die Anzahl der Organspenden erhöht wird. Dies soll durch die Einführung einer Widerspruchsregelung erreicht werden, bei der nicht nur Personen, die eingewilligt haben, sondern auch solche, die nicht ausdrücklich widersprochen haben, potenzielle Spender sind. Der Gesetzentwurf wird von Abgeordneten verschiedener Parteien eingebracht, nicht von einem Ministerium.
Hintergrund: Es gibt eine Vorgeschichte, die die niedrige Anzahl an verfügbaren Spenderorganen und die damit verbundene Dringlichkeit, eine Lösung zu finden, beschreibt. Im Jahr 2023 waren 965 Organspender registriert, während 8.400 Menschen auf eine Transplantation warteten. Die bisherigen gesetzlichen Anpassungen haben nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Spenderzahlen geführt.
Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen erhebliche Kosten. Die Einführung der Widerspruchsregelung erfordert umfassende Aufklärungskampagnen und infrastrukturelle Maßnahmen, die Kosten von mindestens 27,5 Millionen Euro für Informationsflyer sowie laufende Kosten für weitere Aufklärungskampagnen von geschätzt 1,5 Millionen Euro pro Jahr verursachen. Einmalige Sachkosten für personalisierte Informationen betragen circa 26,5 Millionen Euro. Weitere Kosten fallen für die Programmierung der Software (mindestens 3 Millionen Euro) und zusätzliche personelle Ressourcen an. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten: Keine Angaben über den spezifischen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist anzunehmen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf ist im Kontext der bisherigen gesetzlichen Änderungen als notwendig erachtet, um die substanziell verbesserte Organverfügbarkeit zu erreichen. Gleichstellungspolitische oder unerwünschte ökonomische Folgen werden nicht erwartet. Der Entwurf enthält keine expliziten Angaben zur Eilbedürftigkeit, scheint jedoch durch die bisherigen unzureichenden Ergebnisse der Organspende-Anstrengungen eine gewisse Dringlichkeit zu besitzen.
Maßnahmen
- Einführung der Widerspruchsregelung: Eine volljährige Person, die nicht ausdrücklich einer Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hat, kann als potenzielle Spenderin in Betracht kommen, um die Organ- und Gewebespende in Deutschland zu fördern.
- Verpflichtung zur Aufklärung: Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen durch geeignete Materialien eine umfassende Aufklärung der Bevölkerung über die neuen Regelungen sicherstellen. Dabei wird besonderer Wert auf Aufklärung in leichter Sprache und über alle möglichen Erklärungen zur Organspende gelegt.
- Registrierung und Widerruf: Erklärungen zur Organ- und Gewebespende können im Register erfasst werden. Jede abgegebene Entscheidung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, ohne dass Gründe angegeben werden müssen.
- Informationspflicht der Meldebehörden: Die Meldebehörden müssen die erforderlichen Daten an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung übermitteln, um alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollenden, über die Widerspruchsregelung zu informieren.
- Vorgaben für Ärzte: Ärztinnen und Ärzte haben die Pflicht, vor einer Organ- oder Gewebeentnahme zu klären, ob ein Widerspruch vorliegt. Gegebenenfalls müssen sie die nächsten Angehörigen befragen, ob ihnen ein Widerspruch oder entgegenstehender Wille bekannt ist.
- Umgang mit Minderjährigen: Bei minderjährigen Spendern haben die nächsten Angehörigen ein Entscheidungsrecht, das den mutmaßlichen Willen des Spenders beachten muss.
- Übergangsregelung für Neuankömmlinge: Personen, die neu in den Geltungsbereich des Gesetzes kommen, unterliegen in den ersten zwölf Monaten nach Einreise nicht automatisch der Widerspruchsregelung, es sei denn, die Angehörigen stimmen der Entnahme zu.
- Kontinuierliche Aufklärungskampagnen: Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll regelmäßige Kampagnen durchführen, um die Bevölkerung über die neuen Regelungen und ihre Rechte zu informieren.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Eingang im Bundestag: | 14.11.2024 |
Erste Beratung: | 05.12.2024 |
Drucksache: | 20/13804 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.