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Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten im Jahr 2025

+ + + ARCHIV: 20. Wahlperiode + + +

Das Gesetz wurde in 1. Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Der nächste Schritt ist die Abstimmung in 2. und 3. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten im Jahr 2025
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:05.12.2024
Drucksache:20/14026 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stabilisierung der Übertragungsnetzkosten und der daraus abgeleiteten Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2025 vor dem Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt. Zur Lösung dieses Problems sollen die Übertragungsnetzbetreiber einen Zuschuss in Höhe von insgesamt bis zu 1,32 Milliarden Euro erhalten. Der Entwurf wird von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegt. Keine Angaben über ein federführendes Ministerium, da der Entwurf nicht von der Bundesregierung stammt. 
 
Hintergrund: In der Vergangenheit gab es bereits ähnliche Regelungen, die im Zusammenhang mit dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) standen. Der für 2023 eingeführte § 24b EnWG und die anfänglichen Bestimmungen im § 24c alt EnWG für 2024 weisen darauf hin, dass das Vorgehen bereits etabliert ist, jedoch durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 aufgehoben wurde.  
 
Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen Ausgaben von bis zu 1,32 Milliarden Euro, die aus den Haushaltsmitteln des Bundes finanziert werden sollen. Für die Länder und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Auswirkungen auf deren Haushalte. Es werden keine konkreten Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten: Es gibt im Text keine Angaben zum Inkrafttreten des Gesetzes. Nach allgemeiner Praxis soll das Gesetz demnach am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. 
 
Sonstiges: Der Gesetzentwurf betont, dass er keinen Beitrag zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung leistet, jedoch im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung steht. Der Zuschuss wird auf das Jahr 2025 befristet. Das Gesetz soll verhindern, dass ein Anstieg der Übertragungsnetzentgelte eintritt, was im Interesse aller Stromverbraucher liegt, um das Preisniveau stabil zu halten. Es sind keine negativen Wirkungen auf gleichwertige Lebensverhältnisse feststellbar. Der Entwurf ist nicht explizit als eilbedürftig gekennzeichnet. 
 
Maßnahmen 
 
- Zuschuss zur Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte: Ein staatlicher Zuschuss von bis zu 1,32 Milliarden Euro wird bereitgestellt, um die Übertragungsnetzkosten zu stabilisieren und einen Anstieg der Übertragungsnetzentgelte für das Jahr 2025 zu dämpfen. 
 
- Gesetzlicher Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber: Übertragungsnetzbetreiber haben einen gesetzlichen Anspruch, ihren Anteil des Zuschusses von einem speziellen Bankkonto abzubuchen. 
 
- Zuschuss als Kostenentlastung: Der Zuschuss soll die über die Übertragungsnetzentgelte refinanzierten Kosten senken, was allen Netznutzern zugutekommt, und wirkt kostenentlastend ohne die Entgeltbildungsprozesse der Netzbetreiber zu beeinflussen. 
 
- Kalkulationsgrundlage senken: Ein Teil der prognostizierten Erlöse der Übertragungsnetzbetreiber wird durch den Zuschuss gedeckt, was die Basis für die Berechnung der Netzentgelte reduziert. 
 
- Jährliche Ermittlung der Entgelte: Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ihre einheitlichen Netzentgelte für 2025 basierend auf den Gesamtkosten berechnen und bekanntgeben, um stabile Bedingungen für Strompreisverträge zu sichern. 
 
- Verteilung des Zuschusses: Der Zuschuss wird gemäß dem Verhältnis des Anstiegs der Erlösobergrenzen der einzelnen Betreiber im Vergleich zu 2024 verteilt. 
 
- Anpassungsregel bei Mittelknappheit: Falls die Mittel auf dem Bankkonto nicht ausreichen, dürfen die Netzbetreiber ihre Übertragungsnetzentgelte einmal im Jahr anpassen. 
 
- Einnahmen- und Ausgabenregelungen: Übertragen nicht genutzter Mittel an den Bund ist geplant, um die finanziellen Mittelverwendungen zu regulieren. 
 
- Separate Kontenführung: Um sicherzustellen, dass hierfür vorgesehene Mittel nicht anderweitig verwendet werden, sind separate Bankkonten und Buchführungspflichten für die Übertragungsnetzbetreiber vorgeschrieben. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 2 Einträge zu Drucksache 20/14026 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der BDI unterstützt die vorgeschlagene Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen im Grundsatz, da er größere Steuerungsmöglichkeiten für Netzbetreiber und leichtere Direktvermarktung adressiert. Aus Industriesicht ist eine sehr rasche bessere Steuerungsmöglichkeit des Netzes unabdingbar und verträgt keinen zeitlichen Aufschub. Netzentgelte machen dabei einen signifikanten Teil des Strompreises aus und stellen eine erhebliche und künftig noch weiter zunehmende Belastung dar. Notwendig ist ein langfristiges politisches Konzept, um ein strukturell wettbewerbsfähiges Stromkostenniveau zu sichern. Kurzfristig muss ein Zuschuss zur Senkung der Übertragungsnetzentgelte aus dem Bundeshaushalt eingeführt werden

Lobbyregister-Nr.: R000534 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52840

Salzgitter AG (Holding)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Salzgitter AG appelliert an die Politik, die Transformation zu einer klimaneutralen Stahlproduktion aktiv zu unterstützen. Dies ist entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der deutschen Industrie sowie für das Erreichen der nationalen Klimaziele. Kernforderungen sind die Senkung der Energiekosten (insbesondere Reduzierung der Netzentgelte), die Förderung der Wasserstoffinfrastruktur, die Etablierung Grüner Leitmärkte (verbindliche Berücksichtigung nicht preislicher Kriterien - Klimafreundlichkeit, Kreislauffähigkeit - und Local-Content Vorgaben im Vergaberecht), die Sicherung der Finanzierung der Transformation und der Schutz vor unfairem internationalen Wettbewerb.

Lobbyregister-Nr.: R002296 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52044

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:03.12.2024
Erste Beratung:05.12.2024
Drucksache:20/14026 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
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