Gesetz zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten
Offizieller Titel: | Gesetz zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung |
Initiator: | FDP |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 05.12.2024 |
Drucksache: | 20/14022 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung, die es den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, digitale Beweismittel effektiv und grundrechtsschonend zu sichern. Dies geschieht, indem bereits vorhandene und künftig anfallende Verkehrsdaten anlassbezogen gesichert ("eingefroren") werden können, jedoch nur unter richterlicher Kontrolle und bei Verdacht auf erhebliche Straftaten. Diese Regelung soll die deutschen Rechtsvorschriften in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Budapest-Konvention bringen. Der Entwurf stammt von der Fraktion der FDP, daher ist kein federführendes Ministerium der Bundesregierung angegeben.
Hintergrund: Der Gesetzentwurf ist eine Reaktion auf die wiederholte Feststellung der Unvereinbarkeit der deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht durch den Europäischen Gerichtshof. Seit über 14 Jahren ist eine Vorratsdatenspeicherung in Deutschland de facto nicht mehr erfolgt. Der Entwurf steht im Kontext der UN-Agenda 2030, speziell dem Nachhaltigkeitsziel 16, rechtsstaatliche und leistungsfähige Institutionen zu fördern.
Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen keine unmittelbaren Kosten ohne Erfüllungsaufwand. Für die betroffenen Telekommunikationsanbieter und die Länder ist mit einem nicht näher bezifferten Erfüllungsaufwand zu rechnen, der durch Bürokratiekosten und Vollzugs- sowie Verfahrenskosten entsteht. Einnahmen werden nicht explizit erwartet.
Inkrafttreten: Keine Angaben zum Inkrafttreten. Gemäß der Annahme tritt das Gesetz daher am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf ist besonders relevant, um die Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden in der digitalen Welt zu verbessern, was aufgrund des rechtspolitischen Drucks und der technologischen Entwicklungen von besonderer Dringlichkeit ist. Eine schnelle und rechtssichere Regelung dient der effektiveren Bekämpfung schwerer Kriminalität, insbesondere im digitalen Raum.
Maßnahmen
- Einführung einer neuen Befugnis zur Sicherungsanordnung von Verkehrsdaten in § 100g Absatz 6 der StPO, um den Schutz von Grundrechten im Einklang mit EuGH-Vorgaben zu wahren.
- Neuformulierung der Befugnisse zur Erhebung von Verkehrsdaten:
- § 100g Absatz 1 StPO: Befugnis bei Verdacht auf Straftaten von erheblicher Bedeutung.
- § 100g Absatz 1a StPO: Regelungen zur Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten, unter strengen Voraussetzungen.
- § 100g Absatz 1b StPO: Erhebung von Daten bei Verdacht von Telekommunikationsdelikten mit eingeschränktem Verwendungszweck.
- Anpassung der Regelungen für die Funkzellenabfrage, um zu klarifizieren, dass Verdacht hinsichtlich Katalogstraftaten erforderlich ist (§ 100g Absatz 3 StPO).
- Einrichtung eines Richterspruchs für Sicherungsanordnungen mit definierten Befristungen von maximal drei Monaten, sofern die Voraussetzungen fortbestehen (§ 100e StPO in Verbindung mit § 101a StPO).
- Sicherung und Verarbeitung von bereits vorhandenen und künftig anfallenden Verkehrsdaten durch Telekommunikationsdienste, die für Ermittlungen erheblich sein können (§ 174a TKG).
- Sicherstellung des Schutzes von Berufsgeheimnisträgern durch Anwendung der allgemeinen Schutzvorschrift des § 160a StPO.
- Vermeidung der Erhebung und Speicherung von Kommunikationsinhalten und spezifischem Internetverhalten, um Missbrauch zu verhindern.
- Anpassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zur Entschädigung von Telekommunikationsanbietern für Sicherungsmaßnahmen.
- Rechtsvorschriften zur Löschung der gesicherten Daten nach Fristablauf, um Datenschutzanforderungen zu erfüllen.
Der Entwurf zielt darauf ab, Ermittlungsbehörden ein effektives und rechtskonformes Mittel zur Hand zu geben, die Speicherung relevanter Verkehrsdaten sicherzustellen, während gleichzeitig der Schutz der Privatsphäre gewahrt wird.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Eingang im Bundestag: | 03.12.2024 |
Erste Beratung: | 05.12.2024 |
Drucksache: | 20/14022 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |