Gesetz zur Errichtung der Stiftung Gedenken und Dokumentation NSU-Komplex
Offizieller Titel: | Gesetz zur Errichtung der Stiftung Gedenken und Dokumentation NSU-Komplex (NSU-KomplexStiftG) |
Initiator: | Regierungsfraktionen |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 05.12.2024 |
Drucksache: | 20/14024 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Natürlich, ich werde die relevanten Informationen aus dem Text extrahieren und die gestellten Fragen beantworten.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Errichtung der Stiftung "Gedenken und Dokumentation NSU-Komplex" als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Diese Stiftung soll die kritische Aufarbeitung des NSU-Komplexes fördern, die Gesamtheit der Gesellschaft über die Gefahren des Rechtsextremismus aufklären und die Lücke in der Erinnerungslandschaft Deutschlands schließen. Der Gesetzesentwurf stammt von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Kein Ministerium der Bundesregierung ist direkt federführend angegeben.
Hintergrund: Der Gesetzentwurf folgt der umfangreichen Aufarbeitung des NSU-Komplexes, die seit 2011 stattfindet. Dieser bezieht sich auf die Terrorgruppe "Nationalsozialistischer Untergrund" (NSU), die von 2000 bis 2011 schwerwiegende Verbrechen beging und deren Aufklärung zahlreiche Fehler und Versäumnisse bei Sicherheits- und Ermittlungsbehörden aufdeckte. Die Motivation hinter dem Gesetzentwurf ist auch in der unvollständigen Wiederherstellung des Vertrauens in staatliche Institutionen und in der fehlenden physischen Erinnerungs- oder Lernstätte begründet.
Kosten: Der modulare Aufbau der Stiftung sieht eine Basisfinanzierung von 2 Millionen Euro in 2025 und 12,6 Millionen Euro in 2026 vor, wobei ab 2027 ein jährlicher Finanzbedarf von 15,2 Millionen Euro für Personal, Administration sowie Ausstellungen geschätzt wird. Mietkosten betragen bis 2026 rund 139.000 Euro jährlich und steigen ab 2027 auf 1,7 Millionen Euro. Einnahmen werden nicht erwartet, es handelt sich um Ausgaben aus dem Bundeshaushalt.
Inkrafttreten: Es gibt keine spezifischen Angaben zum Inkrafttreten im Text. Daher ist anzunehmen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf steht in Zusammenhang mit den Zielen der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere den Zielen 4 und 16, darunter die Förderung einer Kultur des Friedens und leistungsfähiger Institutionen. Die Stiftung ist mit umfassender historisch-politischer Bildung und Vernetzungsarbeit geplant, ohne eine Befristung, jedoch mit einer vorgesehener Evaluierung, um die Wirkung der Maßnahmen zu überprüfen. Es wird kein ausdrücklicher Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit des Entwurfs gemacht.
Maßnahmen
- Errichtung der Stiftung: Eine bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts wird errichtet, deren Sitz in Berlin ist.
- Zweck der Stiftung: Förderung der kritischen Auseinandersetzung mit dem NSU-Komplex und dem Rechtsterrorismus nach 1945, Förderung historisch-politischer Bildung, Gedenken an die Opfer des NSU.
- Zentrale Aufgaben der Stiftung:
- Entwicklung von analogen und digitalen Informations- und Wissensangeboten zum NSU-Komplex und zur Geschichte des Rechtsterrorismus und rechter Gewalt nach 1945.
- Einrichtung von Ausstellungen (dauerhaft und temporär) zum NSU-Komplex und dessen Kontext.
- Einrichtung eines Erinnerungsorts für die Angehörigen und Betroffenen des NSU-Terrors.
- Entwicklung von Qualifizierungs- und Vermittlungsangeboten für Multiplikatoren.
- Vernetzung und Qualifizierung staatlicher und zivilgesellschaftlicher Akteure sowie Betroffeneninitiativen.
- Unterstützung durch Forschung und Vernetzung mit relevanten Forschungsprojekten im Bereich Rechtsextremismus und Rassismus.
- Förderung und Vernetzung: Unterstützung für den Austausch von Betroffenen und zivilgesellschaftlichen Trägern durch eine Förderrichtlinie, die zu einem dezentralen Verbund "NSU-Dokumentationszentrum" führen soll.
- Erfüllung des Stiftungszwecks: Die Stiftung kann ihre Aufgaben entweder direkt oder durch finanzielle Förderung Dritter wahrnehmen, wobei entsprechende Vorschriften eingehalten werden müssen.
- Stiftungsvermögen: Setzt sich aus beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten zusammen, die für die Erfüllung der Stiftungsaufgaben genutzt werden.
- Organe der Stiftung: Bestehen aus dem Stiftungsrat, Vorstand und zwei Stiftungsbeiräten, die verschiedene Perspektiven (Opfer, Wissenschaft, Zivilgesellschaft) einbringen.
- Bildungs- und Vermittlungsarbeit: Stärkt Urteilsfähigkeit und Handlungskompetenz bezüglich extremistischer Ideologien und fördert das Verständnis für Rechtsstaatlichkeit und demokratische Normen.
- Fokus auf Gedenken: Gestaltung eines wandelnden und inklusiven Erinnerungsprozesses, der sowohl NSU-Opfer als auch andere Opfer rechtsextremistischer Gewalt berücksichtigt.
- Forschung und Dokumentation: Archivierung und Kontextualisierung von Spuren und Zeugnissen des NSU-Komplexes sowie anderer rechtsterroristischer Anschläge.
Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die fehlerhaften Strukturen staatlicher Sicherheitsbehörden zu benennen, gesellschaftliche Kontrollmechanismen in Frage zu stellen und neue gesamtgesellschaftliche Umgangsweisen zu initiieren.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Eingang im Bundestag: | 03.12.2024 |
Erste Beratung: | 05.12.2024 |
Drucksache: | 20/14024 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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