„Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes Teil 1 dient der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19), soweit die Regelungen nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Hierbei geht es um die verfassungskonforme Ausgestaltung der vorsorgenden Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im Informationsverbund.“