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Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:03.01.2025
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Hinweis:Zu diesem Vorhaben wurde noch kein Dokument veröffentlicht.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung und Flexibilisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer. Dies soll durch die Einführung der Möglichkeit geschehen, als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätig zu werden, und durch die Aufhebung des Leitererfordernisses für Zweigstellen. Darüber hinaus soll die Berufsaufsicht gestärkt und die Transparenz sowie Sanktionsmöglichkeiten erhöht werden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 
 
Hintergrund: Der Entwurf beruht auf Erkenntnissen aus berufsaufsichtlichen Verfahren der APAS und der Wirtschaftsprüferkammer. Änderungen in der Qualitätskontrolle beruhen auf Erfahrungen der Kommission für Qualitätskontrolle. Diese Maßnahmen sollen die Effektivität und Qualität der Aufsicht und Kontrolle verbessern und auf den digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen reagieren. 
 
Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei der APAS zusätzliche jährliche Personalausgaben von 82.000 Euro. Es entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben bei Ländern oder Kommunen. Die Wirtschaft trägt einen jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 358.800 Euro und einen einmaligen Aufwand von rund 900 Euro. Keine weiteren Kosten oder Einnahmen werden erwartet. 
 
Inkrafttreten: Keine spezifischen Angaben über das Inkrafttreten werden gemacht, daher gilt, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges: Der Gesetzentwurf sieht keine alternativen Maßnahmen vor und enthält Regelungen zur Evaluierung der Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers nach sieben Jahren, um die Effektivität und Effizienz der neuen Maßnahmen zu bewerten. Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Der Entwurf unterstützt die Zielvorgaben der nachhaltigen Entwicklung im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung. 
 
Maßnahmen 
 
- Modernisierung des Niederlassungsrechts (§ 3 WPO): Einführung der Möglichkeit, mehrere gleichberechtigte Standorte für Wirtschaftsprüfer-Praxen zu haben, ohne das Erfordernis, Zweigniederlassungen von anderen Berufsangehörigen leiten zu lassen. 
 
- Erweiterung der Anrechnungsmöglichkeiten (§ 9 WPO): Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer oder APAS kann bis zu zwei Jahren auf die Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen angerechnet werden, um geeignete Mitarbeiter für die Aufsicht zu gewinnen. 
 
- Klarstellung zur Haftpflichtversicherung (§ 16 WPO): Nachweis über den Versicherungsschutz kann auch durch die Versicherung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erbracht werden. 
 
- Angleichung des Berufseids (§ 17 WPO): Bewerberinnen können klar als Wirtschaftsprüferinnen den Eid ablegen. 
 
- Einführung der Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung (§ 28 WPO): Besonders qualifizierte Angestellte können an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beteiligt werden, um deren langfristige Bindung sicherzustellen. 
 
- Regelung beruflicher Zusammenarbeit (§ 28 WPO): Zusammenarbeit mit Personen, die gegen Berufspflichten verstoßen, ist untersagt. 
 
- Aufhebung des Leitererfordernisses (§ 47 WPO): Keine Verpflichtung mehr zur formalen Leitung von Zweigniederlassungen durch physische Präsenz. 
 
- Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers (§ 43a WPO): Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüfer (unter bestimmten Bedingungen) als mit dem Beruf vereinbare Tätigkeit anerkannt, um flexible Arbeitsmodelle zu ermöglichen. 
 
- Rotationspflicht für Prüfungssicherer (§ 43 WPO): Einführung einer Rotationspflicht von sieben Jahren für auftragsbegleitende Qualitätssicherer bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. 
 
- Informationsrechte der APAS (§ 62b WPO): Erlaubnis zur Informationsweitergabe aus Inspektionen an Prüfungsausschüsse/Aufsichtsräte von Unternehmen. 
 
- Erhöhung der möglichen Bußgelder (§ 68 WPO): Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen bis zu fünf Millionen Euro. 
 
- Stellenzulage für APAS-Beamte (§ 2a APAstErG): Gewährung einer Zulage für Beamte der APAS, analog zu Regelungen in der BaFin, um bedeutende Verantwortung und Qualifikation zu honorieren. 
 
Diese Maßnahmen dienen der Stärkung und der Flexibilisierung des Berufszugangs und der Tätigkeitsmöglichkeiten für Wirtschaftsprüfer sowie der Verbesserung der Aufsichtsstrukturen. Sie tragen zur Anpassung der Berufsordnung an die Erfordernisse der modernen Arbeitswelt bei und sollen die Attraktivität und Qualität des Wirtschaftsprüferberufs sichern. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:7/25
Eingang im Bundesrat:03.01.2025
Status Bundesrat:Eingegangen
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