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Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn

Das Gesetz wurde in 1. Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Der nächste Schritt ist die Abstimmung in 2. und 3. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:19.12.2024
Drucksache:20/14238 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verlängerung der sogenannten Mietpreisbremse bis zum Jahr 2029, um den Anstieg der Mietpreise in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu verlangsamen. Der Entwurf kommt von den Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, nicht von der Bundesregierung. Daher ist kein bestimmtes Ministerium federführend zuständig. 
 
Hintergrund: Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Mietwohnungen, den gestiegenen Energiekosten und der Inflation besteht weiterhin ein Ungleichgewicht auf dem Mietwohnungsmarkt, besonders in Ballungszentren. Frühere Maßnahmen zur Mietpreisbremse haben geholfen, den Mietenanstieg zu verlangsamen, aber eine ausreichende Entspannung der Wohnungsmärkte ist noch nicht eingetreten. Der Gesetzentwurf bezieht sich auf frühere Regelungen seit der Einführung der Mietpreisbremse durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz von 2015 und deren Verlängerung und Verbesserung im Jahr 2020. 
 
Kosten: Der Entwurf hat nur geringfügige Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Es wird erwartet, dass etwaige zusätzliche Sach- und Personalmittel beim Bund im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. Einnahmen oder detaillierte Kosten werden nicht beziffert, jedoch könnten geringere Mieteinnahmen in angespannten Wohnungsmärkten und Einsparungen bei Wohngeldleistungen resultieren. 
 
Inkrafttreten: Keine konkreten Angaben im Text zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges: Der Gesetzentwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Es wird jedoch dargelegt, dass die Verlängerung der Mietpreisbremse notwendig ist, um den Mietenanstieg zu dämpfen, bis eine ausreichende Menge an bezahlbarem Wohnraum geschaffen wurde. Der Entwurf steht im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen und dient dem Zugang zu bezahlbarem Wohnraum. Eine Evaluierung der neuen Regelung nach Regierungsmaßnahmen ist nicht vorgesehen, und alle entsprechenden Rechtsverordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. 
 
Maßnahmen 
 
- Verlängerung der Mietpreisbremse: Die Geltungsdauer der Mietpreisbremse wird um weitere vier Jahre verlängert. Nun können Landesregierungen Verordnungen zur Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten bis spätestens 31. Dezember 2029 erlassen. 
 
- Verlegung des Stichtags: Der Stichtag für die Anwendung der Mietpreisbremse wird auf den 1. Oktober 2019 verlegt. Dies soll die dämpfende Wirkung der Mietpreisbremse verstärken und den Anwendungsbereich beibehalten. 
 
- Auswirkungen auf Investoren: Trotz der Verlegung des Stichtags bleiben Neubauten von der Mietpreisbremse ausgenommen, um Investitionen nicht zu beeinträchtigen. Investoren können bei Neubauten zunächst marktübliche Mieten verlangen und sind erst nach fünf Jahren von den Regelungen betroffen.  
 
- Inkrafttreten: Die Gesetzesänderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, um eine nahtlose Weitergeltung der Mietpreisbremse sicherzustellen. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:17.12.2024
Erste Beratung:19.12.2024
Drucksache:20/14238 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente