6. Änderung des Gesetzes zur Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
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Offizieller Titel: | Sechstes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" |
Initiator: | Regierungsfraktionen |
Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
Letzte Änderung: | 05.03.2025 |
Drucksache: | 20/14244 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/14778 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Status Bundesrat: | Zugestimmt |
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Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) vor geopolitischen Spannungen zu schützen, indem das Kuratorium die Möglichkeit erhält, einzelne Mitglieder aus wichtigem Grund vorübergehend auszuschließen. Der Entwurf kommt von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Es wird kein spezifisches Ministerium als federführend genannt.
Hintergrund: Der Gesetzentwurf erwähnt, dass geopolitische Spannungen im international besetzten Kuratorium der Stiftung EVZ zu problematischen Situationen führen können. Es wird betont, dass die geförderten Projekte humanitärer, zivilgesellschaftlicher und kultureller Natur sind und nicht durch geopolitische Konflikte gefährdet werden sollen.
Kosten: Es entstehen keine Kosten für den Bundeshaushalt und die Länder. Es werden keine Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten: Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Sonstiges: Es gibt keine Angaben zur Eilbedürftigkeit des Entwurfs. Der Entwurf sieht keine Alternativen vor und verursacht keinen Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“:
- Einführung der Möglichkeit, die Mitgliedschaft einzelner Kuratoriumsmitglieder und ihrer Vertreter für einen festgelegten Zeitraum zu suspendieren.
- Die Suspendierung kann durch einen Beschluss des Kuratoriums mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit erfolgen.
- Die Aussetzung kann aus wichtigem Grund erfolgen, der sowohl in der Person als auch im Verhalten der entsendenden Stelle liegen kann.
- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Mitgliedschaft die Verwirklichung des Stiftungszwecks gefährdet oder dem Ansehen der Stiftung schadet.
- Die Suspendierung führt zum Verlust aller Mitwirkungs- und Informationsrechte der betroffenen Mitglieder für die Dauer der Aussetzung.
- Die Suspendierung ist nicht mit einer Verminderung von Leistungen und Projekten der Stiftung in den betroffenen Ländern verbunden.
Eingang im Bundestag: | 17.12.2024 |
Erste Beratung: | 19.12.2024 |
Abstimmung: | 30.01.2025 |
Drucksache: | 20/14244 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/14778 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
---|---|---|
Ausschuss für Inneres und Heimat | 29.01.2025 | Tagesordnung |
Ausschuss für Kultur und Medien | 29.01.2025 | Tagesordnung |
Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 29.01.2025 | Ergänzung |
Auswärtiger Ausschuss | 29.01.2025 | Ergänzung |
Finanzausschuss | 29.01.2025 | Ergänzung |
Haushaltsausschuss | 29.01.2025 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf: Der Ausschuss für Inneres und Heimat hat die Beschlussempfehlung beschlossen. Mitberatende Ausschüsse waren der Auswärtige Ausschuss, der Finanzausschuss, der Haushaltsausschuss, der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Ausschuss für Kultur und Medien.
Beschlussempfehlung: Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf auf Drucksache 20/14244 unverändert anzunehmen. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zugestimmt. Die Fraktion der AfD und die Gruppe BSW stimmten dagegen, während die Gruppe Die Linke sich enthielt. Es gibt keinen Entschließungsantrag.
Änderungen: Es wurden keine Änderungen in den Gesetzentwurf eingefügt. Der Gesetzentwurf soll in unveränderter Fassung angenommen werden.
Begründung: Die Begründung für den Gesetzentwurf ist, dass geopolitische Spannungen im Kuratorium der Stiftung EVZ zu problematischen Situationen führen können. Um die Sicherheit der von der Stiftung geförderten Projekte zu gewährleisten und Reputationsrisiken zu vermeiden, soll das Kuratorium die Möglichkeit erhalten, einzelne Kuratoren vorübergehend auszuschließen.
Statements der Fraktionen: Keine Angaben.
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Abstimmung: | 31.01.2025 |
Status Bundesrat: | Zugestimmt |