Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer

Offizieller Titel: | Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer |
Initiator: | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz |
Status: | Im Bundestag eingegangen |
Letzte Änderung: | 03.04.2025 |
Drucksache: | 21/16 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Status Bundesrat: | Eingegangen |
Hinweis: | Das Kabinett hat dieses Vorhaben noch in der 20. Legislaturperiode beschlossen:
Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung und Flexibilisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer, insbesondere durch die Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers und die Erleichterung des Betriebs von Zweigstellen. Der Entwurf zielt auch darauf ab, die Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zu stärken. Der Entwurf kommt von der Bundesregierung, und das federführende Ministerium ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Hintergrund: Der Gesetzentwurf erwähnt den digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen als Gründe für die Notwendigkeit der Änderungen. Es wird auch auf Erkenntnisse aus berufsaufsichtlichen Verfahren und Inspektionen verwiesen, die die Notwendigkeit der Reformen untermauern.
Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen zusätzliche jährliche Personalausgaben von 82.000 Euro im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Für die Länder und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten: Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten werden gemacht, daher ist anzunehmen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges: Der Entwurf enthält keine Angaben zur Eilbedürftigkeit. Es wird jedoch eine Evaluierung der Regelungen zur Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers nach sieben Jahren vorgesehen, um die Zielerreichung und Effizienz der Maßnahmen zu überprüfen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) zusammengefasst:
- Modernisierung des Niederlassungsrechts: Mehrere gleichberechtigte Standorte für Wirtschaftsprüferpraxen sind möglich, ohne dass Zweigniederlassungen von anderen Berufsangehörigen geleitet werden müssen.
- Erweiterung der Anrechnungsmöglichkeiten für praktische Tätigkeiten: Tätigkeiten bei der Wirtschaftsprüferkammer oder APAS können bis zu drei Jahre auf die praktische Tätigkeit für das Wirtschaftsprüferexamen angerechnet werden.
- Klarstellung zur Haftpflichtversicherung: Berufsangehörige können den Versicherungsschutz über den Vertrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachweisen.
- Einführung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin/-Wirtschaftsprüfers: Diese Tätigkeit wird als mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbar anerkannt, unter bestimmten Bedingungen.
- Mitarbeiterbeteiligung: Besonders qualifizierte Angestellte können an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligt werden, um deren Kompetenzen zu stärken.
- Anpassung der Rotationspflicht: Einführung einer Rotationspflicht für auftragsbegleitende Qualitätssicherer nach sieben Jahren.
- Regelungen zur Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit: Syndikus-Wirtschaftsprüfer müssen unabhängig und eigenverantwortlich arbeiten, auch bei außerberuflichen Arbeitgebern.
- Informationsbefugnis der APAS: APAS kann unter bestimmten Bedingungen Informationen aus Inspektionen an Prüfungsausschüsse oder Aufsichtsräte weitergeben.
- Einführung einer Stellenzulage für APAS-Beschäftigte: Vergleichbar mit der Zulage für BaFin-Beschäftigte, um die personelle Ausstattung zu stärken.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Wirtschaftsprüferordnung zu modernisieren, die Attraktivität des Berufs zu erhöhen und die Aufsicht über Wirtschaftsprüfer zu stärken.
Stellungnahmen:
Der Gesetzentwurf zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sieht mehrere Anpassungen vor, die vor allem auf die Modernisierung und Flexibilisierung des Berufs der Wirtschaftsprüfer abzielen. Wichtige Änderungen umfassen:
1. Niederlassungsrecht: Wirtschaftsprüferpraxen können künftig mehrere gleichberechtigte Standorte haben, was insbesondere kleineren Praxen eine leichtere überregionale Verortung ermöglicht.
2. Anrechnung praktischer Tätigkeiten: Tätigkeiten bei der Wirtschaftsprüferkammer oder APAS können bis zu drei Jahre auf die praktische Tätigkeit für das Wirtschaftsprüferexamen angerechnet werden, um qualifizierte Mitarbeiter für die Aufsichtstätigkeit zu gewinnen.
3. Syndikus-Wirtschaftsprüfer: Die Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüfer wird als mit dem Beruf vereinbar anerkannt, was die Berufsausübung flexibler gestaltet und die Attraktivität des Berufs erhöhen soll.
4. Mitarbeiterbeteiligung: Besonders qualifizierte Angestellte können an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligt werden, um deren Bindung und die Kompetenzen der Gesellschaften zu stärken.
5. Berufshaftpflichtversicherung: Klärung, dass der Versicherungsschutz durch den Vertrag der Gesellschaft abgedeckt werden kann, ohne dass ein eigener Vertrag erforderlich ist.
6. Qualitätssicherung: Verschiedene Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität und Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer, einschließlich Regelungen zur internen Rotation und zur Aufbewahrung von Prüfungsakten.
7. APAS: Einführung einer Stellenzulage für Beschäftigte der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS), um deren personelle Ausstattung zu stärken.
Der Entwurf zielt darauf ab, die Berufsausübung von Wirtschaftsprüfern zu modernisieren, die Durchlässigkeit des Berufsstands zu erhöhen und die Qualität der Prüfungen zu sichern.
Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 1 Einträge zu Drucksache 7/25 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Erweiterung der in § 43 Absatz 7 Satz 3 WPO-E bisher nur für die genossenschaftlichen Prüfungsverbände vorgesehenen Ausnahme von der Rotationspflicht bei Prüfern der auftragsbegleitenden Qualitätssicherungsprüfung auf Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
Lobbyregister-Nr.: R002090 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52868
Eingang im Bundestag: | 02.04.2025 |
Drucksache: | 21/16 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 7/25 |
Eingang im Bundesrat: | 03.01.2025 |
Status Bundesrat: | Eingegangen |