Änderung des Grundgesetzes (Artikel 143i, Entschuldung von Kommunen)

Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 143i) |
Initiator: | Die Linke |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 22.05.2025 |
Drucksache: | 21/133 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
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Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, hochverschuldete Kommunen in Deutschland von ihren übermäßigen Liquiditätskrediten zu entlasten, um gleichwertige Lebensverhältnisse zu fördern. Der Bund soll durch eine einmalige Ausnahmeregelung im Grundgesetz (Artikel 143i) ermächtigt werden, sich an der Entschuldung dieser Kommunen zu beteiligen, indem er bis zu 50% der Schulden der Länder übernimmt. Der Entwurf stammt von der Fraktion Die Linke, daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund: Der Gesetzentwurf erwähnt, dass viele Kommunen über Jahre hinweg hohe Liquiditätskredite aufgebaut haben, die ihre finanzielle und strukturelle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Der Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode sieht eine gemeinsame Entschuldungsmaßnahme von Bund und Ländern vor, um die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse zu verbessern.
Kosten: Durch die Grundgesetzänderung entstehen keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Die Übernahme von Schulden durch den Bund wird die Bundesschuld und den Schuldendienst erhöhen, abhängig von der einfachgesetzlichen Ausgestaltung. Es werden keine direkten Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten: Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist anzunehmen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da er eine einmalige Maßnahme zur Entschuldung der Kommunen vorsieht. Die föderale Kompetenzordnung bleibt grundsätzlich unberührt, und die Maßnahme soll die finanzielle Eigenverantwortung der Kommunen langfristig stärken. Es gibt keine Alternativen zu diesem Entwurf.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Der Bund kann sich einmalig an der Entschuldung der Länder beteiligen, indem er Schulden der Länder übernimmt, wenn diese ihre Kommunen von übermäßigen Liquiditätskrediten befreit haben.
- Die Schuldenübernahme ist auf die Hälfte des Entschuldungsvolumens begrenzt und bezieht sich nur auf den Anteil, den das jeweilige Land trägt.
- Der Bund kann sich auch an bereits durchgeführten Entschuldungsmaßnahmen beteiligen, wie z.B. Programmen in Brandenburg, Hessen, Niedersachsen und dem Saarland.
- Maßnahmen sollen ergriffen werden, um einen erneuten Anstieg übermäßiger kommunaler Liquiditätskredite zu verhindern, z.B. durch haushaltsrechtliche Vorgaben und Berichterstattungspflichten der Länder.
- Der Bund kann Schulden der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg übernehmen, basierend auf einem fiktiven Vergleich mit der Verschuldungssituation in deutschen Großstädten.
- Der Bundesgesetzgeber wird ermächtigt, Details der Schuldübernahme und Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Schuldenaufnahmen zu regeln.
- Die Koalitionsvereinbarung sieht vor, auch die Themen kommunale Wohnungsbau-Altschulden und das AAÜG im Zusammenhang mit der Altschuldenlösung zu adressieren.
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, verpflichtet jedoch nicht sofort zur Umsetzung, die erst durch ein einfaches Gesetz erfolgen soll.
Eingang im Bundestag: | 12.05.2025 |
Erste Beratung: | 22.05.2025 |
Drucksache: | 21/133 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |