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Gesetz zur besseren Bekämpfung überhöhter Mieten (Mietwuchergesetz)

Das Gesetz wurde abgelehnt.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur besseren Bekämpfung überhöhter Mieten (Mietwuchergesetz)
Initiator:Die Linke
Status:Abgelehnt
Letzte Änderung:06.11.2025
Drucksache:21/134 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2168 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Verknüpfungen:Der Entwurf wurde bereits früher eingebracht: Entwurf 20. Legislaturperiode
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Trojanercheck :
Zusammenfassung

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Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung des Schutzes von Mietern vor überhöhten Mieten, insbesondere in Ballungszentren. Dies soll durch eine Anpassung und Verschärfung des § 5 WiStrG 1954 erreicht werden, indem das Erfordernis der Ausnutzung eines geringen Angebots entfällt und der Bußgeldrahmen auf 100.000 Euro erhöht wird. Der Entwurf stammt von der Fraktion Die Linke, daher ist kein Ministerium federführend zuständig. 
 
Hintergrund: Der Gesetzentwurf erwähnt, dass die bestehenden Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch und das Verbot der Mietpreisüberhöhung im WiStrG 1954 in der Praxis nicht ausreichend sind, um Mieter vor überhöhten Mieten zu schützen. Die hohen Anforderungen der Rechtsprechung erschweren den Nachweis der Ausnutzung, was den § 5 WiStrG 1954 weitgehend wirkungslos macht. 
 
Kosten: Es entstehen keine direkten Haushaltsausgaben für den Bund, die Länder oder Kommunen. Ein erhöhter Erfüllungsaufwand wird erwartet, jedoch stehen diesem zusätzliche Einnahmen aus Bußgeldern gegenüber, die nicht näher beziffert werden können. 
 
Inkrafttreten: Keine Angaben zum Inkrafttreten. Es ist anzunehmen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges: Der Entwurf zielt auf eine Rechtsvereinfachung ab, indem der Nachweis der Ausnutzung entfällt. Dies soll die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten erleichtern und eine generalpräventive Wirkung entfalten. Vermieter müssen mit vermehrten Bußgeldern und zivilrechtlichen Rückforderungen rechnen. Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs zusammengefasst: 
 
- Der Tatbestand für unangemessen hohe Mietentgelte wird objektiviert: Es genügt das Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen, um eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent als unangemessen zu werten. Der Nachweis einer individuellen Ausnutzungssituation entfällt. 
 
- Der Bußgeldrahmen für Mietpreisüberhöhungen wird von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht, um eine spürbare Ahndungsmöglichkeit zu schaffen. 
 
- Die neue Regelung gilt nur für Mietverträge, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden. Vorher abgeschlossene Verträge unterliegen der bisherigen Rechtslage.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:12.05.2025
Erste Beratung:22.05.2025
Abstimmung:06.11.2025
Drucksache:21/134 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2168 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz08.10.2025Tagesordnung
Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen08.10.2025Ergänzung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Mitberatend war der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen. 
 
Beschlussempfehlung:  
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/134 abzulehnen. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD zugestimmt. Die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke haben dagegen gestimmt. Ein Entschließungsantrag ist nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden keine Änderungen in den Gesetzentwurf eingefügt. Die Empfehlung lautet auf Ablehnung des ursprünglichen Entwurfs. Keine Hinweise auf Änderungen an anderen Gesetzen oder auf einen „Trojaner“. 
 
Begründung:  
Die Ablehnung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Gesetzentwurf eine fundamentale Änderung des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (WiStrG 1954) vorsieht, indem das subjektive Tatbestandsmerkmal „infolge der Ausnutzung“ gestrichen werden soll. Dies werfe verfassungsrechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf das Schuldprinzip und das Bestimmtheitsgebot. Außerdem wird argumentiert, dass die ortsübliche Vergleichsmiete oft schwer zu bestimmen sei, was insbesondere Kleinvermieter belaste. Die SPD und CDU/CSU verweisen darauf, dass eine Expertenkommission bereits mit dem Thema befasst sei und deren Ergebnisse abgewartet werden sollten. 
 
Statements der Fraktionen:  
- Die Linke: Sie sieht ein erhebliches Problem mit überhöhten Mieten und hält die vorgeschlagene Änderung für notwendig und ausreichend, um Mietwucher effektiver zu bekämpfen. 
- CDU/CSU: Sie hält die Änderung für zu weitreichend und verfassungsrechtlich problematisch, da das subjektive Merkmal gestrichen würde. Sie verweist auf die Komplexität der Materie und die laufende Arbeit einer Expertenkommission. 
- AfD: Sie sieht durch den Wegfall des subjektiven Merkmals große negative Auswirkungen, insbesondere für Kleinvermieter. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Sie befürwortet die Änderung, da sie für notwendig gehalten wird, um Mietwucher zu sanktionieren, und sieht keine unzumutbare Belastung für Vermietende in angespannten Märkten. 
- SPD: Sie verweist auf die laufende Expertenkommission und sieht Regelungsbedarf, möchte aber deren Ergebnisse abwarten.