Faires-Mieten-Gesetz

| Offizieller Titel: | Faires-Mieten-Gesetz |
| Initiator: | B90/Grüne |
| Status: | Abgelehnt |
| Letzte Änderung: | 26.06.2025 |
| Drucksache: | 21/222 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/631 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Trojanercheck: |
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Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung des sozialen Mietrechts, um einkommensschwache Mieter*innen vor Mietpreissteigerungen und überhöhten Angebotsmieten zu schützen. Der Entwurf zielt darauf ab, die Mietpreisbremse zu entfristen und Mieterhöhungen in angespannten Märkten zu begrenzen. Der Gesetzentwurf stammt von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, nicht von der Bundesregierung, daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund: Der Gesetzentwurf erwähnt, dass die Mietpreise in Ballungszentren trotz der Mietpreisbremse stark gestiegen sind. Gründe dafür sind unter anderem Ausnahmen für Neubauten und die Umgehung der Mietpreisbremse durch möblierte Wohnungen. Der Mietwucherparagraph im Wirtschaftsstrafrecht wird als unwirksam angesehen.
Kosten: Es werden keine Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder oder der Kommunen erwartet. Auch für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten für die Wirtschaft oder Auswirkungen auf das Preisniveau sind nicht ersichtlich.
Inkrafttreten: Keine Angaben zum Inkrafttreten. Es ist anzunehmen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf wird als notwendig erachtet, um die Mietpreisbremse dauerhaft verfügbar zu machen und Mieterhöhungen zu begrenzen. Es gibt keine Alternativen, die das Regelungsziel in gleicher Weise erreichen könnten. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, es soll jedoch regelmäßig evaluiert werden. Der Entwurf entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung und soll das soziale Gefüge in Mietquartieren erhalten.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs zusammengefasst:
- Einführung einer Regelung, die die Umgehung der Mietpreisbremse durch Möblierungszuschläge verhindert.
- Entfristung der Mietpreisbremse, wobei die Anwendung weiterhin in der Hand der Länder liegt.
- Dynamisierung der Definition neuer Wohnungen auf solche, die seit höchstens einem Jahr genutzt werden.
- Bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse gilt zukünftig die ortsübliche Vergleichsmiete als vereinbart.
- Begrenzung von Mieterhöhungen bei Indexmieten auf die Entwicklung des Indexes für Nettokaltmieten.
- Verlängerung des Betrachtungszeitraums für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete von 6 auf 20 Jahre und Senkung der Kappungsgrenze in angespannten Märkten auf 9 Prozent in drei Jahren.
- Verpflichtung zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern.
- Einführung einer 5-jährigen Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen nach Eigentumsumschreibung in angespannten Wohnungsmärkten.
- Konkretisierung des berechtigten Personenkreises und der Dauer bei Eigenbedarfskündigungen.
- Übertragung der Regelungen zur Schonfristzahlung auf ordentliche Kündigungen.
- Anpassung der Kündigungsfristen bei Eigenbedarfskündigungen in angespannten Mietmärkten.
- Erhöhung des Bußgeldrahmens für unangemessen hohe Mietforderungen von 50.000 auf 100.000 Euro.
- Anwendung der neuen Regelungen des Wirtschaftsstrafgesetzes nur auf Mietverträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden.
| Eingang im Bundestag: | 20.05.2025 |
| Erste Beratung: | 23.05.2025 |
| Abstimmung: | 26.06.2025 |
| Drucksache: | 21/222 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/631 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 04.06.2025 | Anhörungsbeschluss |
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 23.06.2025 | Anhörung |
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 25.06.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen | 25.06.2025 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Mitberatende Ausschüsse waren der Haushaltsausschuss, der Ausschuss für Wirtschaft und Energie, der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen.
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt, den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Drucksache 21/322) in geänderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, abgelehnt hat die AfD, Die Linke hat sich enthalten.
Der Gesetzentwurf der Grünen (Drucksache 21/222) sowie der Antrag der Linken (Drucksache 21/355) wurden abgelehnt – jeweils mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD gegen Grüne und Linke (bei Enthaltung der Grünen im Fall des Linken-Antrags).
Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden Änderungen am Gesetzentwurf (Drucksache 21/322) vorgenommen. Diese Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD, der im Ausschuss beraten und beschlossen wurde. Die Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Änderungen an völlig anderen Gesetzen („Trojaner“) vorgenommen wurden.
Begründung:
Die Begründung für die Beschlussempfehlung ist, dass die Wohnungsmärkte weiterhin angespannt sind und die Mietpreisbremse als Instrument zum Schutz vor übermäßigen Mieterhöhungen in Ballungszentren weiterhin notwendig ist. Die Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029 soll verhindern, dass insbesondere Menschen mit niedrigem oder mittlerem Einkommen aus ihren Wohnvierteln verdrängt werden. Die Koalition sieht die Mietpreisbremse als befristetes Instrument, das zur Rechtssicherheit beiträgt, aber nicht die Ursachen des Wohnungsmangels behebt. Weitergehende Maßnahmen, wie sie Grüne und Linke fordern, werden abgelehnt, da sie aus Sicht der Mehrheit zu weitreichend und investitionshemmend seien.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU: Befürwortet die befristete Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029, lehnt aber weitergehende Verschärfungen ab. Sie sieht die Mietpreisbremse als befristetes Instrument, das nicht die Ursachen des Wohnungsmangels löst. Zu starke Regulierung würde Investitionen verhindern.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Kritisiert, dass die Verlängerung der Mietpreisbremse nicht ausreicht und fordert weitergehende Reformen, insbesondere die Ausweitung auf neuere Neubauten und eine Verschärfung der Regelungen. Sie sieht keine verfassungsrechtlichen Probleme bei einer Verschärfung.
- Die Linke: Hält die Mietpreisbremse für unwirksam und fordert eine umfassende Nachschärfung sowie einen Mietenstopp. Die bisherigen Maßnahmen hätten das Problem nicht gelöst, wie die stark gestiegenen Mieten zeigten.
- SPD: Unterstützt die Verlängerung der Mietpreisbremse, sieht aber ebenfalls weiteren Handlungsbedarf, etwa bei Indexmieten und möbliertem Wohnen. Sie betont die soziale Verpflichtung des Eigentums und verweist auf geplante weitere Reformen.
- AfD: Lehnt die Mietpreisbremse und ihre Verlängerung ab, hält den Antrag der Linken für verfassungswidrig und sieht die Vorschläge der Grünen als einseitig zulasten der Vermieter. Sie bezweifelt, dass die Mietpreisbremse 2029 tatsächlich auslaufen wird und hält das Instrument generell für ungeeignet.
Zusammenfassung:
Der federführende Ausschuss empfiehlt die Annahme des Koalitionsgesetzentwurfs zur Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029 mit Änderungen, die sich auf das Mietrecht beziehen. Die Grünen und Linken fordern weitergehende Maßnahmen, werden aber überstimmt. Die Fraktionen begründen ihre Positionen ausführlich, wobei die Koalition auf Rechtssicherheit und soziale Balance verweist, während die Opposition weitergehende Eingriffe fordert oder das Instrument grundsätzlich ablehnt.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen der empfohlenen Änderungen des Rechtsausschusses:
- Es wird eine neue Ermächtigung geschaffen, damit in Straf-, Bußgeld- und gerichtlichen Strafvollzugsverfahren während der Pilotierungsphase vor der endgültigen Einführung der elektronischen Akte zum 1. Januar 2026 der Umfang der elektronischen Aktenführung bei Pilotgerichten auch im zweiten Halbjahr 2025 per Rechtsverordnung (Pilotierungsverordnung) geregelt werden kann.
- Die bisherige gesetzliche Möglichkeit, solche Pilotierungsverordnungen zu erlassen, wäre zum 1. Juli 2025 ausgelaufen. Da mehrere Bundesländer weiterhin Bedarf an Anpassungen haben, wird diese Ermächtigung wieder eingeführt.
- Bereits bestehende Rechtsverordnungen zur Einführung oder Fortführung der elektronischen Aktenführung oder der Papieraktenführung bleiben auch nach Inkrafttreten der neuen Regelung gültig.