Faires-Mieten-Gesetz

Offizieller Titel: | Faires-Mieten-Gesetz |
Initiator: | B90/Grüne |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 23.05.2025 |
Drucksache: | 21/222 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
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Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung des sozialen Mietrechts, um einkommensschwache Mieter*innen vor Mietpreissteigerungen und überhöhten Angebotsmieten zu schützen. Der Entwurf zielt darauf ab, die Mietpreisbremse zu entfristen und Mieterhöhungen in angespannten Märkten zu begrenzen. Der Gesetzentwurf stammt von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, nicht von der Bundesregierung, daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund: Der Gesetzentwurf erwähnt, dass die Mietpreise in Ballungszentren trotz der Mietpreisbremse stark gestiegen sind. Gründe dafür sind unter anderem Ausnahmen für Neubauten und die Umgehung der Mietpreisbremse durch möblierte Wohnungen. Der Mietwucherparagraph im Wirtschaftsstrafrecht wird als unwirksam angesehen.
Kosten: Es werden keine Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder oder der Kommunen erwartet. Auch für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten für die Wirtschaft oder Auswirkungen auf das Preisniveau sind nicht ersichtlich.
Inkrafttreten: Keine Angaben zum Inkrafttreten. Es ist anzunehmen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf wird als notwendig erachtet, um die Mietpreisbremse dauerhaft verfügbar zu machen und Mieterhöhungen zu begrenzen. Es gibt keine Alternativen, die das Regelungsziel in gleicher Weise erreichen könnten. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, es soll jedoch regelmäßig evaluiert werden. Der Entwurf entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung und soll das soziale Gefüge in Mietquartieren erhalten.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs zusammengefasst:
- Einführung einer Regelung, die die Umgehung der Mietpreisbremse durch Möblierungszuschläge verhindert.
- Entfristung der Mietpreisbremse, wobei die Anwendung weiterhin in der Hand der Länder liegt.
- Dynamisierung der Definition neuer Wohnungen auf solche, die seit höchstens einem Jahr genutzt werden.
- Bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse gilt zukünftig die ortsübliche Vergleichsmiete als vereinbart.
- Begrenzung von Mieterhöhungen bei Indexmieten auf die Entwicklung des Indexes für Nettokaltmieten.
- Verlängerung des Betrachtungszeitraums für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete von 6 auf 20 Jahre und Senkung der Kappungsgrenze in angespannten Märkten auf 9 Prozent in drei Jahren.
- Verpflichtung zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern.
- Einführung einer 5-jährigen Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen nach Eigentumsumschreibung in angespannten Wohnungsmärkten.
- Konkretisierung des berechtigten Personenkreises und der Dauer bei Eigenbedarfskündigungen.
- Übertragung der Regelungen zur Schonfristzahlung auf ordentliche Kündigungen.
- Anpassung der Kündigungsfristen bei Eigenbedarfskündigungen in angespannten Mietmärkten.
- Erhöhung des Bußgeldrahmens für unangemessen hohe Mietforderungen von 50.000 auf 100.000 Euro.
- Anwendung der neuen Regelungen des Wirtschaftsstrafgesetzes nur auf Mietverträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden.
Eingang im Bundestag: | 20.05.2025 |
Erste Beratung: | 23.05.2025 |
Drucksache: | 21/222 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 04.06.2025 | Anhörungsbeschluss |